Entscheid vom 7. Februar 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
KANTON SCHWYZ
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstand i.S. A.und B.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.2
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Sachverhalt:
A. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2005 die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 351 StGB
um Bestimmung des Gerichtsstandes im Verhältnis zu den Kantonen Bern
und Zürich in Sachen A., C., D., E., F. und G. Mit Entscheid BG.2005.27
vom 18. Oktober 2005 schrieb die Beschwerdekammer dieses Verfahren
infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos von der Geschäftskon-
trolle ab. Der Kanton St. Gallen erklärte den Gesuchsrückzug damit, dass
die Kantone Bern und Zürich ihre Zuständigkeit teilweise anerkannt hätten
und Letzterer im Übrigen eine einvernehmliche Lösung des Gerichts-
standsstreits in Aussicht gestellt habe.
B. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
12. Januar 2006 ersuchte der Kanton Schwyz um Feststellung der Zustän-
digkeit des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B.
vorgeworfenen strafbaren Handlungen (act. 1). Es wurden keine Vernehm-
lassungen eingeholt.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG. Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die
Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim-
mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 623). Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung bei interkantonalen
Gerichtsstandskonflikten zur Vertretung ihrer Kantone vor der Beschwerde-
kammer berechtigt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 214 f., Anhang II).
Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 219 Abs. 1 BStP;
vgl. hinten E. 2.5).
2.
2.1 Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit
über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und die Kantone über die-
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sen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 569, 599). Die Beschwerdekammer tritt vor Ab-
schluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage
kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands
nicht ein (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die
Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts-
stand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5; vgl. zuletzt
Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.1 vom 13. Januar 2006).
2.2 Der Gesuchsteller bzw. das Verhöramt Schwyz führt gemäss den einge-
reichten Akten gegen A., B., D. sowie E. unter je eigener Verfahrensnum-
mer eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie-
densbruchs, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Tätlich-
keiten (U-Nr. 402/2005 und 404-406/2005). Gemäss den einleitenden An-
gaben im Gesuch wird gegen A. und B. – bezüglich welcher um Bestim-
mung des Gerichtsstandes ersucht wird – offenbar wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz ermittelt. A.
wird als erste Tat ein Diebstahl (Geld, Reisechecks und ein Mobiltelefon),
begangen am 23. Februar 2005 in Zürich zusammen mit D. und E. sowie
einer weiteren unbekannten Person, vorgeworfen. Dieser Vorfall wurde
vom Geschädigten am folgenden Tag bei der Kantonspolizei Zürich zur
Anzeige gebracht. Als zweite Tat wird A. im Zusammenhang mit den ge-
stohlenen Reisechecks eine Urkundenfälschung vom 23. Februar 2005
vorgeworfen, welche am 9. März 2005 bei der Kantonspolizei Schwyz
beanzeigt wurde. Gemäss Angaben des Gesuchstellers wurde A. danach
vom 8. März 2005 bis 27. Juli 2005 insgesamt 28 Mal straffällig (demnach
30 Vorfälle), wobei es sich mehrheitlich um Einbruchdiebstähle handelt;
dabei wird B. in 16 Fällen Mittäterschaft vorgeworfen. Letzterem wiederum
werden für den Zeitraum vom 8. März 2005 bis 1. November 2005 insge-
samt 26 Vorfälle zur Last gelegt. Hinsichtlich der geografischen bzw. kan-
tonalen Verteilung der Straftaten enthält das Gesuch folgende Angaben:
A.: 9 Schwyz, 6 Zürich, 10 Glarus, 3 St. Gallen
B.: 15 Schwyz, 5 Zürich, 4 Glarus, 1 St. Gallen, 2 Zug
Sodann wird ausgeführt, dass B. viermal in Mittäterschaft mit D. delinquiert
habe, welcher seinerseits zusammen mit zwei weiteren Mittätern am 1. Mai
2005 in Zürich einen Raub und seit August 2005 mindestens weitere 14
Delikte begangen habe.
2.3 Der Gesuchsteller führte mit dem Gesuchsgegner im Juli 2005 einen – we-
gen unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation des Diebstahls vom
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23. Februar 2005 in Zürich – ergebnislos verlaufenen Meinungsaustausch
betreffend Anerkennung des Gerichtsstandes in Sachen A. sowie D. und E.
mit Bezug auf die im Zusammenhang mit den gestohlenen Reisechecks er-
folgte Urkundenfälschung. In der Folge gelangte der Gesuchsteller in die-
ser Angelegenheit im August 2005 an den Kanton Bern mit dem Ersuchen
um Verfahrensübernahme, da bei diesem bezüglich der Vorgenannten
(sowie weiterer Beschuldigter) bereits eine Gerichtsstandsanfrage des Kan-
tons St. Gallen anhängig war. Der Kanton Bern lehnte die vom Gesuchstel-
ler angeregte Übernahme der Strafverfolgung ab, erklärte jedoch, dem Er-
suchen des Kantons St. Gallen in Bezug auf die C. vorgeworfenen Strafta-
ten stattgegeben zu haben. Der Kanton St. Gallen gelangte seinerseits am
6. September 2005 an die Beschwerdekammer mit dem Ersuchen um Be-
stimmung des Gerichtsstandes in Sachen A., C., D., E., F. und G. im Ver-
hältnis zu den Kantonen Bern und Zürich (Sachverhalt Buchstabe A.), wäh-
rend er am 11. Oktober 2005 den Gesuchsteller um Übernahme der Straf-
verfahren gegen A. und B. ersuchte. Der Kanton Glarus wiederum ersuchte
am 6. September 2005 den Gesuchsteller um Verfahrensübernahme in Sa-
chen A. Bezüglich dieser beiden Anfragen verwies der Gesuchsteller auf
den Ausgang des vorerwähnten Gerichtsstandsverfahrens. Nach Erledi-
gung jenes Verfahrens durch die Beschwerdekammer führte der Ge-
suchsteller erneut Gerichtsstandsverhandlungen in Sachen A. und B. mit
dem heutigen Gesuchsgegner (Kanton Zürich) sowie in Sachen B. auch mit
dem Kanton Zug. Gleichzeitig verhandelte der Kanton St. Gallen mit dem
Kanton Zürich über eine Übernahme der Strafverfahren bezüglich der vom
Gesuchsrückzug bei der Beschwerdekammer betroffenen Beschuldigten
(mit Ausnahme von C., bezüglich welchem der Kanton Bern seine Zustän-
digkeit anerkannt hatte). Der Kanton Zürich erklärte gegenüber dem Ge-
suchsteller sowie dem Kanton St. Gallen schliesslich die Anerkennung des
Gerichtsstandes in Sachen D. und E., nicht aber hinsichtlich der übrigen
Beschuldigten; namentlich lehnte er gegenüber dem Gesuchsteller eine
Übernahme der Strafverfahren in Sachen A. und B. ab (zum Ganzen: Un-
tersuchungsakten des Gesuchstellers [Verhöramt Schwyz], act. 1.1-1.36).
2.4 Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass der Meinungsaustausch
zwischen den für den Gerichtsstand in Sachen A. und B. in Frage kom-
menden Kantonen keineswegs vollständig durchgeführt wurde. Der Ge-
suchsteller machte sein Vorgehen mit Bezug auf die Anfragen der Kantone
Glarus und St. Gallen vom 6. September bzw. 11. Oktober 2005 vom Aus-
gang des Gerichtsstandsverfahrens zwischen Letzterem und den Kantonen
Bern und Zürich abhängig. Nach Erledigung dieses Verfahrens durch die
Beschwerdekammer nahm der Gesuchsteller zu den erwähnten Anfragen
jedoch weder zustimmend noch ablehnend Stellung, obwohl ihm notifiziert
wurde, dass der Kanton Zürich lediglich die Strafverfahren gegen D. und E.
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übernommen hatte. Die Anfrage des Kantons Glarus betraf zudem nur A.,
nicht aber B., gegen welchen die glarnerischen Behörden ebenfalls wegen
auf ihrem Hoheitsgebiet begangener Delikte ermitteln. Auch zur Gerichts-
standsanfrage des Kantons Zug in Sachen B. vom 15. November 2005
nahm der Gesuchsteller nicht abschliessend Stellung; er verwies lediglich
auf seine laufenden Verhandlungen mit dem Kanton Zürich, welche
schliesslich im Dezember 2005 ohne Einigung endeten. Es ist indes nicht
Aufgabe der Beschwerdekammer, die dem Gesuch stellenden Kanton ob-
liegenden Vorabklärungen zu vervollständigen und die betreffenden Kanto-
ne von Amtes wegen zu begrüssen. Würde die Beschwerdekammer das
eingeleitete Gerichtsstandsverfahren durchführen und in der Sache ent-
scheiden, bliebe das Schicksal der von den Kantonen St. Gallen, Glarus
und Zug gegen A. und B. geführten Strafuntersuchungen weiterhin unge-
klärt, zumal der Gesuchsteller eine konkludente Übernahme seinerseits
generell bestreitet.
2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführ-
tem Meinungsaustausch nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf
das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden, da sich das Ge-
such im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP sofort als unzulässig erwiesen hat.
3. Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG können einem Kanton in der Regel keine Kos-
ten überbunden werden, ausser er habe es pflichtwidrig unterlassen, die für
die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 649 f.; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Ja-
nuar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Januar 2006). Im vorliegenden Fall
drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf. Es sind
deshalb keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. Februar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Schwyz
- Kanton Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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