Entscheid vom 19. September 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
Gegen
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes für die strafbaren
Handlungen zum Nachteil von A.
(Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.21
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Sachverhalt:
A. Am 1. März 2006 zwischen 17.55 Uhr und 18.40 Uhr entwendete eine un-
bekannte Täterschaft A. in der Autobahnraststätte Würenlos/AG die Geld-
börse mitsamt Inhalt im Gesamtwert von Fr. 245.--. In der Geldbörse be-
fanden sich zudem die EC-Karte sowie die Mastercard von A., mittels de-
ren die mutmasslich identische Täterschaft später an diesem Tag in Wet-
tingen/AG an einem Geldautomaten Abhebungen von insgesamt
Fr. 7'300.-- tätigte; in derselben Nacht wurden überdies in Zürich/ZH an ei-
ner Tankstelle der Betrag von Fr. 72.40 sowie in einem Restaurant der Be-
trag von Fr. 490.-- mit der entwendeten Mastercard beglichen (act. 1).
Am 10. März 2006 beanzeigte A. dieses Geschehen beim Polizeiposten
Salem in Deutschland (Akten Staatsanwaltschaft Konstanz, Strafanzeige
Straftat).
B. Mit Schreiben vom 3. April 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz
die Staatsanwaltschaft Zürich um Übernahme des Verfahrens (act. 1.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich richtete daraufhin in dieser
Sache ein Übernahmebegehren an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau (act. 1.2).
Nach dem abschlägigen Bescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau (act. 1.3) fragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am
19. Mai 2006 bei der Staatsanwaltschaft Konstanz nach, warum das dann-
zumalige Übernahmeersuchen an sie gerichtet gewesen sei (act. 1.4). Die
Staatsanwaltschaft Konstanz antwortete am 31. Mai 2006, es handle sich
hierbei um ein Versehen; sie bitte daher um Weiterleitung des Gesuches
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1.5).
Ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Behörden der Kantone Zürich
und Aargau brachte keine Einigung (act. 1.6 und 1.7).
C. Mit Gesuch vom 26. Juni 2006 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragt, die zuständige Behörde des Kantons Aargau sei zur Verfolgung
und Beurteilung des Verfahrens gegen Unbekannt wegen Diebstahls und
eventuell Betrugs zum Nachteil von A. berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren (act. 1).
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchs-
antwort vom 5. Juli 2006, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell
sei es abzuweisen, unter Kostenfolgen (act. 3). Diese Eingabe wurde der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 30. August 2006 zur
Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei-
nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599).
Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör-
den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Welche Behörden in den
einzelnen Kantonen berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Be-
schwerdekammer zu vertreten, ergibt sich aus kantonalem Recht (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 604 und Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Täterschaft sei unbekannt und es sei
kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Damit habe es der Ge-
suchsteller unterlassen, die notwendigen und zumutbaren Erhebungen zur
Gerichtsstandsbestimmung zu veranlassen, weshalb auf das Gesuch nicht
einzutreten sei (act. 3 S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,
denn, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, sind die für
den Gerichtsstandsentscheid wesentlichen Tatsachen im vorliegenden Fall
bekannt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 554).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben
keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzu-
treten.
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2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be-
hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde
(Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschie-
denen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden
des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden
ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig
(Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
2.2 Im vorliegenden Fall wird der einstweilen unbekannten Täterschaft vorge-
worfen, sich auf dem Gebiet des Gesuchsgegners des Diebstahls im Sinne
von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie auf dem Gebiet des Gesuchstellers des Be-
trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Ob
allenfalls auch der Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt ist, kann of-
fen bleiben, da alle drei genannten Gesetzesbestimmungen als Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vorsehen. Somit ist aufgrund
der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die in den verschiede-
nen Kantonen begangenen, mutmasslich strafbaren Handlungen mit der-
selben Strafe bedroht sind.
3.
3.1 Sind die strafbaren Handlungen, für die jemand verfolgt wird, mit der glei-
chen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Un-
tersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
3.2 Da die Untersuchung in keinem der involvierten Kantone angehoben wur-
de, versagt auch dieses gesetzliche Kriterium zur Bestimmung des Ge-
richtsstandes.
4.
4.1 In dieser Situation sind nach der Rechtsprechung die Behörden desjenigen
Kantons zuständig, in dem ein offensichtliches Schwergewicht der delikti-
schen Tätigkeit liegt (vgl. BGE 123 IV 23, 25 f. E. 2a). Hat noch keiner der
Tatortkantone eine Untersuchung angehoben und besteht überdies in kei-
nem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, rechtfer-
tigt es sich, in Analogie zu Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darauf abzustellen,
wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat (vgl. zum Ganzen
BGE 128 IV 216, 217 f. E. 2 und 3; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 306).
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4.2 Ob vorliegend ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des
Gesuchsgegners auszumachen ist, erscheint aufgrund des Verhältnisses
der mutmasslich deliktischen Handlungen und des Deliktsbetrags als wahr-
scheinlich; jedenfalls kann nicht von einem Schwergewicht auf dem Gebiet
des Gesuchstellers gesprochen werden. Unbestrittenermassen hat sich
aber der zeitlich erste Vorfall auf dem Gebiet des Gesuchsgegners zuge-
tragen. Folglich ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die zum
Nachteil von A. begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die zum
Nachteil von A. begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be-
urteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 20. September 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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