Entscheid vom 10. August 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalter-
amt Arlesheim,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON TESSIN, Ministero pubblico,
2. KANTON WAADT, Juge d'instruction du canton
du Vaud,
3. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A., B., C., D.,
E., F., G., H. und I.
(Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.26
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Sachverhalt:
A. A., B., C., D., E., F., G., H. und I. wird vorgeworfen, allein oder in Mittäter-
schaft in der Zeitspanne zwischen Mai 2000 und Oktober 2005 insgesamt
273 Delikte – grossmehrheitlich soll es sich um Einbruchdiebstähle oder
entsprechende Versuche handeln – in den Kantonen Aargau, Basel-
Landschaft, Bern, Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg, Schwyz, Solothurn,
Tessin, Waadt und Zürich sowie in Frankreich begangen zu haben. Der
erste angeblich von A. allein verübte Einbruchdiebstahl sei am 7. Mai 2000
im Kanton Tessin erfolgt. Von den insgesamt 273 mutmasslichen Straftaten
hätten sich 176 auf dem Gebiet des Kantons Bern zugetragen (act. 1.33).
B. Zwischen dem 28. Oktober 2003 und dem 10. Juli 2006 führten die beteilig-
ten Kantone unter sich einen Meinungsaustausch durch. Alle Kantone ver-
neinten ihre Zuständigkeit (act. 1.1 bis 1.32).
C. Mit Gesuch vom 19. Juli 2006 gelangt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei-
en die Behörden des Kantons Tessin, eventualiter die Behörden des Kan-
tons Waadt oder subeventualiter die Behörden des Kantons Bern, zur ge-
samthaften Verfolgung und Beurteilung im vorliegenden Verfahren für be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Das Ministero pubblico des Kantons Tessin schliesst mit Gesuchsantwort
vom 3. August 2006 auf Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Mit Gesuchsantwort vom 7. August 2006 beantragt die Generalprokuratur
des Kantons Bern, es seien die Behörden des Kantons Tessin für berech-
tigt und verpflichtet zu erklären, A., B., C., D., E., F., G., H. und I. zu verfol-
gen und zu beurteilen (act. 4).
Der Juge d’instruction des Kantons Waadt verlangt mit Gesuchsantwort
vom 7. August 2006, es seien die Behörden des Kantons Tessin – eventua-
liter des Kantons Bern – für zuständig zu erklären (act. 5).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben
vom 9. August 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7, 8
und 9).
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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei-
nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599).
Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör-
den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die eingangs erwähnten
Behörden sind nach ihrer internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei in-
terkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen
Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. Grundsätzlich ist in einem ersten Schritt der gesetzliche Gerichtsstand zu
bestimmen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann davon vorlie-
gend aber abgesehen werden.
2.1 Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf nämlich in Anwendung von Art. 262
und 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich ge-
bieterisch aufdrängende Gründe dafür vorliegen und ein örtlicher Anknüp-
fungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung ü-
bernehmen soll (vgl. TPF BG.2005.18+BG.2006.19 vom 26. Juli 2005
E. 2.1, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. No-
vember 2004 E. 3.2; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). Dies kann zum Beispiel
dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwerge-
wicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass
auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfal-
len, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein,
dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu auf-
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drängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichba-
ren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon
ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht,
welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Bei
nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kan-
ton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig
noch kein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzli-
chen Gerichtsstand vorliegen (vgl. zum Ganzen TPF BG.2006.22 vom
30. Juni 2006 E. 4.1 m.w.H.).
3. Vorliegend wird den 9 Beschuldigten vorgeworfen, allein oder in Mittäter-
schaft 273 Straftaten im In- und Ausland begangen zu haben. Dabei soll es
sich grossmehrheitlich um Einbruchdiebstähle oder entsprechende Versu-
che, mithin um vergleichbare Delikte, handeln; eine Prüfung der Einzeltaten
kann von der Beschwerdekammer aufgrund der Vielzahl der Delikte nicht
verlangt werden, so dass sie es mit dieser summarischen Würdigung der
Straftaten bewenden lassen kann. Laut des von den Parteien an sich un-
bestrittenen und für den jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens massgebenden
Tatortverzeichnisses sollen sich von den 273 mutmasslichen Straftaten de-
ren 176 auf dem Gebiet des Kantons Bern zugetragen haben (act. 1.33).
Auf diese Ausgangslage ist folglich für die Bestimmung des Gerichtsstan-
des im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens – und ohne ein späteres Zurück-
kommen auf die Gerichtsstandsfrage zufolge wesentlicher Veränderung der
Verhältnisse auszuschliessen – abzustellen. Damit steht fest, dass rund
zwei Drittel der vergleichbaren Straftaten im Kanton Bern begangen wur-
den, womit daselbst ein eindeutiges Schwergewicht auszumachen ist, das
ein Abweichen von einem allenfalls anders liegenden gesetzlichen Ge-
richtsstand rechtfertigt.
Zu keinem anderen Resultat würde man im Übrigen gelangen, wenn man
der vom Gesuchsteller und vom Gesuchsgegner 2 vertretenen Auffassung
folgt – die im Übrigen vom Gesuchsgegner 3 nicht ausdrücklich bestritten
wird – wonach von den 144 massgeblichen Verbrechen 99 auf den Kanton
Bern entfielen (act. 1 S. 5; act. 4 S. 4 f.; act. 5 S. 2).
Somit ist der Gesuchsgegner 3 berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D.,
E., F., G., H. und I. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur-
teilen.
4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A., B.,
C., D., E., F., G., H. und I. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu ver-
folgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 11. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bezirksstatthalteramt Arlesheim
- Ministero pubblico del cantone Ticino
- Juge d'instruction du canton de Vaud
- Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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