Entscheid vom 17. Januar 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
CANTON DE VAUD, Juge d’instruction du canton de
Vaud,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und Mitbe-
teiligte (Art. 260 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.37
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) hat am 18. Juli 2003 auf Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt die Übernahme des von dieser geführten Strafverfahrens
gegen A. und zwei weitere Mitbeteiligte wegen des Verdachts der qualifi-
ziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB), bestätigt, unter dem Vorbehalt, dass sich keine neuen
Erkenntnisse ergäben, welche zur erneuten Überprüfung der Zuständigkeit
führen würden. Am 21. Juli 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen
die drei Beschuldigten ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren. Im
Verlaufe der Ermittlungen wurde das Verfahren gegen insgesamt sechs
weitere Beschuldigte ausgedehnt und eröffnet. Neben umfangreichen
Überwachungsmassnahmen wurden am 15. November 2005 an verschie-
denen Orten Hausdurchsuchungen durchgeführt und es wurden A., B. und
C. verhaftet.
Gemäss dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. November
2006 habe B. in Z. (Kanton Waadt) mit dem Verkauf von Kokain begonnen,
später dann seine Aktivitäten in die Region Zürich verlagert. B. bestreite,
die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. B. habe in der Folge
die direkte Lieferung seinem Bruder A. übergeben. Letzterer habe die Ge-
schäfte vor allem im Kanton Waadt weitergeführt. A. sei teilweise gestän-
dig. C. sei u. a. zusammen mit A. tätig gewesen und teilweise geständig. D.
habe ihren Ehemann A. bei zwei Lieferungen begleitet und habe im Auftrag
ihres Mannes in Z. eine weitere Lieferung überbracht. Das Verfahren gegen
die weiteren Mitbeschuldigten sei abgetrennt worden. Eine Verbindung zwi-
schen diesen Beschuldigten und den hier interessierenden vier Beschuldig-
ten habe nicht erstellt werden können. Die Bundeskriminalpolizei kommt
zum Schluss, dass trotz der in den Kantonen aufwändig durchgeführten
Ermittlungen der anfängliche Tatverdacht, dass die Widerhandlungen ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz von einer kriminellen Organisation ausge-
gangen seien, beweismässig nicht habe erhärtet werden können. Beweis-
mässig könne zwar von bandenmässigem Vorgehen gesprochen werden,
hingegen habe die Existenz einer kriminellen Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB in der Schweiz, aber auch die Verbindung zu einer solchen
im Ausland nicht nachgewiesen werden können.
B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 ersuchte die Bundesanwaltschaft die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Übertragung des gegen
A. und Mitbeteiligte geführten Strafverfahrens auf die Strafverfolgungsbe-
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hörden des Kantons Waadt (act. 1), nachdem der Juge d’instruction du
canton de Vaud die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 24. No-
vember 2006 abgelehnt hatte (act. 1.1).
In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 beantragt der Juge
d’instruction du canton de Vaud sinngemäss, dass die Bundesanwaltschaft
zur Fortführung der Strafverfolgung gegen A. und Mitbeteiligte zuständig zu
erklären sei (act. 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan-
gen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zur
Beurteilung von Anständen zwischen dem Bundesanwalt und kantonalen
Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei Wirt-
schaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Art. 337
StGB (Art. 340bis StGB a.F.) ergibt sich aus den Art. 260 BStP sowie aus
Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Hierbei hat die Strafverfolgungsbehörde, welche
zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der I. Beschwerdekam-
mer zu unterbreiten (Art. 279 BStP). Voraussetzung für die Anrufung der
I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über die Zuständigkeit
vorliegt und dass hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde. Ei-
ne Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Behör-
den nicht. Der Gesuchsgegner ist nach seiner kantonsinternen Zuständig-
keitsordnung berechtigt, seinen Kanton bei Gerichtsstandskonflikten nach
aussen zu vertreten (Art. 21 Abs. 2 des Code de procédure pénal vom
12. September 1967 des Kantons Waadt [CPP; RSV 312.01]).
2.
2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozess-
hindernissen sind zwingendes Erfordernis für Anhandnahme und Durchfüh-
rung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem
Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 13). Sach-
liche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Pro-
zessvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Verfahren einge-
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leitet und durchgeführt werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
§ 41 N. 4). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde oder In-
stanz sich aufgrund der Sache mit dieser zu befassen hat (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 32 N. 1 und 3).
2.2 Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unterstehen Widerhandlungen gegen das
BetmG dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen und
wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland
oder ohne bestimmten Schwerpunkt in mehreren Kantonen begangen wur-
den. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so verfolgen und beurtei-
len gemäss Art. 28 Abs. 1 BetmG grundsätzlich die Kantone die nach dem
Betäubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen. Die Bundesgerichtsbarkeit
bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichtsbarkeit
(Art. 123 Abs. 2 BV); sie ist nur gegeben, wenn eine Bestimmung des Bun-
desrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 125 IV 165, 171 E. 5.a; 122 IV
91, 93 f. E. 3.a).
2.3 In ihrem Schlussbericht kommt die Bundeskriminalpolizei zum Schluss,
dass die Gebrüder A. und B. zusammen Kokain im zweistelligen Kilobe-
reich umgesetzt hätten, wobei die ersten Verkäufe wie auch die nachfol-
genden Geschäfte hauptsächlich im Kanton Waadt abgewickelt worden
seien. C. seinerseits soll beim Verkauf von knapp vier Kilogramm Kokain
beteiligt gewesen sein. D. ihrerseits wird vorgeworfen, beim Kokainhandel
ihres Ehemannes mitgewirkt zu haben. Die Bundeskriminalpolizei konnte
demgegenüber aber nicht nachweisen, dass es sich bei den Beschuldigten
und den anderen vorgängig am Verfahren beteiligten Personen um eine
kriminelle Organisation handelt. Ebenso seien die vorhandenen Indizien
ungenügend, um zu erstellen, dass die vier Beschuldigten Kontakte zu kri-
minellen Organisationen im Ausland unterhalten hätten (vgl. S. 41 des
Schlussberichts der Bundeskriminalpolizei vom 3. November 2006). Die
gegen die vier Beschuldigten erhobenen Vorwürfe erschöpfen sich somit in
(qualifiziert) begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz.
Ist die strafbare Handlung nicht nachweisbar von einer kriminellen Organi-
sation ausgegangen, sind die in Art. 337 StGB genannten, gesetzlichen
Voraussetzungen zur Begründung der Bundesgerichtsbarkeit und damit der
Zuständigkeit der Gesuchstellerin nicht erfüllt und es erübrigt sich die Prü-
fung der Voraussetzung des (wesentlichen) Auslandbezuges bzw. des kan-
tonsübergreifenden Bezuges. Grundsätzlich wären somit die Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons Waadt gehalten, das vorliegende Strafverfah-
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ren an die Hand zu nehmen, da der Beschuldigte B. angeblich dort mit dem
Verkauf von Kokain begonnen hat und er sowie die Mitbeschuldigten ihre
Drogengeschäfte hauptsächlich im Kanton Waadt abgewickelt haben.
3.
3.1 Zu prüfen ist jedoch, ob in diesem Fall Umstände vorliegen, mit welchen
die Bundesgerichtsbarkeit anderweitig begründet werden kann.
3.1.1 Eine Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und den Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons Waadt über die Zuständigkeit, die nach dem
Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2006 nur dann in Frage gestellt
werden dürfte, wenn sie auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens
beruht (BGE 132 IV 89, 94 E. 2), liegt nicht vor.
3.1.2 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember
2006 (act. 3) unter Hinweis auf BGE 119 IV 102 vorab vor, dass eine kon-
kludente Anerkennung des Gerichtsstandes bzw. der Zuständigkeit vorlie-
gen könne, wenn eine Strafverfolgungsbehörde während verhältnismässig
langer Zeit weitere Ermittlungen vornehme. In Berücksichtigung dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit der kanto-
nalen Strafverfolgungsbehörden sei vorliegend die Gesuchstellerin als für
die Weiterführung des Verfahrens zuständig zu erklären. Hierzu stellt sich
die Frage, ob die vom Bundesgericht formulierten Grundsätze zur örtlichen
Zuständigkeit kantonaler Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres auch
auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit bzw. auf die Abgrenzung zwi-
schen Bundesgerichtsbarkeit und kantonaler Gerichtsbarkeit angewandt
werden können. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrem
Entscheid vom 22. September bzw. 25. Oktober 2005 diesbezüglich zum
Ausdruck gebracht, dass es keine Möglichkeit der Begründung einer sach-
lichen Zuständigkeit mittels vorbehaltloser „Einlassung“ durch die Bundes-
strafjustizbehörden gibt. Auf Grund des ihr zukommenden Ausnahmecha-
rakters ist die Bundesgerichtsbarkeit nur gegeben, wenn eine Bestimmung
des Bundesrechts diese ausdrücklich vorsieht (TPF SK.2005.6 E. 2.1.7).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006
den vorerwähnten Entscheid der Strafkammer zwar aufgehoben, in der da-
zugehörenden Begründung jedoch die Überlegungen der Strafkammer zur
Frage der „Einlassung“ nicht verworfen. Vielmehr wich der damals zu beur-
teilende Ausgangsfall dahingehend vom vorliegenden Verfahren ab, als
zwischen den Bundesstrafjustizbehörden und den kantonalen Strafverfol-
gungsbehörden eine ausdrückliche Vereinbarung betreffend die Frage der
sachlichen Zuständigkeit geschlossen worden war. Aus diesen Gründen
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ergibt sich, dass vorliegend die Bundesgerichtsbarkeit nicht auf Grund der
Annahme einer konkludenten Anerkennung begründet werden kann. Dies
umso mehr, als die Übernahme des Verfahrens durch die Gesuchstellerin
nur unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass sich keine neuen Erkenntnisse er-
gäben, welche zur erneuten Überprüfung der Zuständigkeit führen würden
(vgl. Schreiben der Gesuchstellerin an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 18. Juli 2003, act. 1.6).
3.1.3 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, eine Übertragung des Verfahrens
bringe eine Verzögerung mit sich, welche weder im öffentlichen noch im
privaten Interesse der vier Beschuldigten liege und zudem das in Art. 6
Ziff. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot missachte. Tatsächlich lies-
se sich die Bundesgerichtsbarkeit allenfalls unter Zuhilfenahme von gegen-
über anders lautenden Bundesgesetzen vorgehenden Bestimmungen der
EMRK begründen (vgl. hierzu die beiden Entscheide TPF SK.2006.4 vom
22. August 2006 E. 1.4 bzw. vom 16. und 28. August 2006 E. 4).
Art. 5 Ziff. 3 EMRK, welcher sich teilweise auch in Art. 31 Abs. 3 BV wieder
findet, sieht vor, dass eine inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert
angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) oder auf Freilassung während
des Verfahrens hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gibt Angeklagten zudem generell
den Anspruch auf ein Urteil über eine strafrechtliche Anklage innert ange-
messener Frist. Somit ist folglich zu prüfen, ob die Übertragung des gegen
A. und Mitbeteiligte geführten Strafverfahrens auf die Strafverfolgungsbe-
hörden des Kantons Waadt im Vergleich mit der Belassung der Verfahrens-
leitung bei den Bundesbehörden zu einer Überschreitung dieser angemes-
senen Frist führen würde.
Das Strafverfahren stand zuletzt während mehr als drei Jahren unter der
Leitung der Gesuchstellerin. Drei der Mitbeschuldigten befinden sich seit
über einem Jahr in Haft. Dies bedeutet einerseits, dass ihre Anwesenheit
im weiteren Verfahren sichergestellt ist, andererseits aber auch, dass sie
durch eine weitere Verfahrensdauer erheblich betroffen sind (anders im Fall
TPF SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006, wo die Beschuldigten sich
teilweise ausser Landes aufhielten). In Berücksichtigung der bereits langen
Haftdauer und dem aktuellen Stand des laufenden Verfahrens haben die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden die vorliegende Strafsache nun
möglichst beförderlich zu behandeln, um eine Verletzung des in Art. 5
Ziff. 3 EMRK statuierten Beschleunigungsgebotes zu vermeiden. Es drängt
sich auf Grund dieser direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts somit
auf, diejenigen Behörden mit der Fortführung des Verfahrens zu beauftra-
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gen, welche im vorliegenden Fall wahrscheinlich rascher ein abschliessen-
des Sachurteil herbeiführen können.
Mit dem Gesuchsgegner ist diesbezüglich übereinstimmend festzuhalten,
dass das Studium der umfangreichen Akten durch eine neu mit dem Ver-
fahren betraute Behörde eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird. Die
Gesuchstellerin wendet hierzu ein, dass sich auch im Falle der Weiterfüh-
rung des Verfahrens durch die Bundesstrafverfolgungsbehörden als nächs-
tes das Eidg. Untersuchungsrichteramt, mithin ebenfalls eine bisher nicht
mit dem Verfahren vertraute Behörde ins Dossier einarbeiten müsse, sich
also durch die Belassung des Verfahrens bei den Bundesstrafverfolgungs-
behörden im Hinblick auf eine Beschleunigung des Verfahrens nichts ge-
winnen liesse. Die Gesuchstellerin verkennt dabei jedoch, dass sie selber
nach abgeschlossener Voruntersuchung durch das Eidg. Untersuchungs-
richteramt gemäss Art. 120 bzw. 125 BStP über die Einstellung des Verfah-
rens bzw. über die Anklageerhebung zu entscheiden hat. Bei dieser Ent-
scheidung kann die Gesuchstellerin zweifelsohne von ihrem Vorwissen als
Leiterin der bisherigen Ermittlungen (vgl. Art. 104 Abs. 1 BStP), welche im
vorliegenden Verfahren zudem eine umfassende Anzahl von Einvernah-
men und anderen Ermittlungshandlungen selber vorgenommen hat, profi-
tieren. Ausserdem ist sie im ganzen Bundesstrafverfahren Partei
(Art. 34 BStP) und kann so ihr Vorwissen auch in die Voruntersuchung ein-
bringen. Somit ist klar, dass zwar auch im Falle einer Belassung des vorlie-
genden Verfahrens in den Händen der Bundesstrafverfolgungsbehörden
als nächstes eine mit dem Dossier bisher noch nicht vertraute Instanz sich
diesem annehmen muss, dass aber zumindest im nachfolgenden Stadium
einer allfälligen Anklageerhebung durch die Gesuchstellerin die Verfah-
rensdauer verkürzt werden kann. Da sich gemäss den Ausführungen der
Gesuchstellerin der nunmehr strafrechtlich noch relevante Sachverhalt rela-
tiv einfach präsentiert, dürfte auch die vom Eidg. Untersuchungsrichteramt
noch vorzunehmende Feststellung des Sachverhalts (Art. 113 Abs. 1 BStP)
keine übermässig lange Dauer beanspruchen.
Eine Belassung der Verfahrensleitung in den Händen der Bundesstrafver-
folgungsbehörden rechtfertigt sich vor dem Hintergrund des zu beachten-
den Beschleunigungsgebotes auch deshalb, weil neben den hauptsächlich
in französischer Sprache verfassten Verfahrensakten, ein beachtlicher An-
teil in deutscher Sprache vorhanden ist. Währenddem die Bundesstrafver-
folgungsbehörden leicht mehrsprachig operieren können, ergäbe sich im
Falle der Übertragung des Verfahrens auf die Behörden des Kantons
Waadt ein Übersetzungsaufwand, welcher das Verfahren weiter verzögern
würde.
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Auch die Tatsache, dass sämtliche Mitbeschuldigten durch deutschspra-
chige Verteidiger vertreten werden, spricht vor diesem Hintergrund für eine
Belassung der Verfahrensleitung in den Händen der Bundesstrafverfol-
gungsbehörden. Würden diese infolge einer Übertragung des Verfahrens
auf die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt ihre Mandate nieder-
legen, so würde das Dossier durch die neu beizuziehenden Strafverteidiger
weiter verzögert.
Insgesamt ergibt sich vorliegend, dass gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 EMRK die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes berechtigt und verpflichtet sind, das
gegen A. und Mitbeteiligte eröffnete Strafverfahren weiterzuführen. Die ge-
setzliche Grundlage der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich direkt aus der
erwähnten staatsvertraglichen Bestimmung. Im Übrigen sprechen auch
Gründe der Effizienz gegen eine Übertragung des Verfahrens auf den Kan-
ton Waadt. Dem Wunsch nach Effizienzsteigerung, welcher seinerzeit den
Anstoss zur Schaffung der neuen Bundeskompetenzen im Bereich der
Strafverfolgung bildete, wird so gebührend Rechnung getragen (vgl. hierzu
das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 6S.455/2005 vom 28. März
2006 E. 2 sowie BGE 130 IV 68, 70 f. E. 2.2, BGE 128 IV 225, 231 E. 3.5).
4. Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP
dürfen dem Bund, den Kantonen oder Gemeinden in der Regel keine Ge-
richtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundes-
strafgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen deren Verfügungen in
solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel
nicht auf, weshalb keine Kosten auferlegt werden.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind berechtigt und verpflichtet,
B., A., C. sowie D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen
und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 17. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Canton de Vaud, Juge d'instruction du canton de Vaud
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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