Entscheid vom 25. April 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON TESSIN, Ministero pubblico,
Beschwerdegegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279
Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.5
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Graubünden eröffnete am 11. Januar 2005 ein Strafverfahren
gegen A. wegen verschiedener Vergehen gegen die Strassenverkehrsge-
setzgebung (act. 1.1 der Strafverfahrensakten des Kantons Graubünden,
Proz. Nr. VV.2005.93). Mit Strafbefehl des Kreispräsidenten von Mesocco
vom 27. Oktober 2005 wurde A. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne
den erforderlichen Fahrzeugausweis (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) und die
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG), des
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG) und
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93
Ziff. 2 Abs.1 SVG i.V.m. Art. 96 VTS für schuldig befunden und zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Tagen sowie einer Busse von Fr. 500.--
verurteilt (act. 1.13 [VV.2005.93]). Hiegegen erhob A. mit Eingaben vom
30. November bzw. 1. Dezember 2005 (act. 1.16-1.18 [VV.2005.93]) Ein-
sprache. Zur Begründung trug er vor, örtlich zuständig seien die Strafver-
folgungsbehörden des Kanton Tessin und nicht jene des Kantons Grau-
bünden.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 setzte der zuständige Untersu-
chungsrichter A. über die seiner Ansicht nach in zuständigkeitsrechtlicher
Hinsicht massgebenden Erwägungen in Kenntnis und lud A. ein, bis
15. Dezember 2005 mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalte oder
nicht. Gleichzeitig wies er A. darauf hin, er werde ihm für den Fall, dass er
die Zuständigkeit der Bündner Behörden weiterhin bestreite, Frist ansetzen
müssen, um seine Einwände bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts in Bellinzona geltend zu machen (act. 2.1 [VV.2005.93]).
Nachdem A. mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 an seiner Einsprache
festgehalten hatte (act. 2.2 [VV.2005.93]), teilte der Untersuchungsrichter
A. mit Schreiben vom 18. Januar 2006 mit, dass sich der Kanton Graubün-
den nach wie vor als zuständig erachte. Weiter erklärte er unter Verweis
auf das Schreiben vom 6. Dezember 2005, dass A. diesbezüglich die Anru-
fung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen stehe und
dass er, sollte er bis am 10. Februar 2006 nichts mehr von ihm [A.] hören,
davon ausgehe, dass die Zuständigkeit der bündnerischen Behörden aner-
kannt bzw. nicht mehr bestritten werde (act. 2.3 [VV.2005.93] = act. 1.1).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 9. Februar 2006 (Eingang 13. Februar
2006) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt
(vgl. act. 1, S. 1 und 3):
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„Es sei durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona fest-
zustellen, dass der Strafbefehl des Gerichtspräsidenten des Circolo di[e] Mesocco /
Kanton Graubünden, wegen fehlender örtlicher und sachlicher Zuständigkeit nich-
tig und rechtsunwirksam sei, und deshalb aufzuheben sei,
Es sei ferner gerichtlich festzustellen, dass das Untersuchungsrichteramt Chur und
die Staatsanwaltschaft Graubünden in dieser Strafsache gegen den Angeschuldig-
ten A. örtlich und sachlich nicht zuständig, und deshalb zur Strafverfolgung in die-
ser Strafsache nicht kompetent sind,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der vorstehend aufgeführten
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden.
(…)
Es sei durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts festzustellen, dass
mit Bezug auf die Strafverfolgung des Angeschuldigten A. durch Erfüllung des Tat-
bestandes von Art. 93 [,] Ziffer 2 SVG weder die Strafjustizbehörden des Kantons
Tessin, noch die Strafjustizbehörden des Kantons Graubünden, örtlich, noch sach-
lich zuständig, und deshalb gar nicht kompetent sind.“
In der Folge forderte die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom
15. Februar 2006 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten
(act. 2). Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 (Eingang 23. Februar 2006)
beantragte A. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Bezug
auf die Gerichtskosten (act. 3). Nachdem A. das ihm am 23. Februar 2006
zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (act. 4) mit
Eingabe vom 17. März 2006 (Eingang 20. März 2006) innert erstreckter
Frist retourniert hatte (act. 9), hiess die Beschwerdekammer sein Gesuch
mit Entscheid vom 22. März 2006 gut und entband ihn von der Leistung
des mit Verfügung vom 15. Februar 2006 geforderten Kostenvorschusses
(act. 10).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verzichtet mit Eingabe
vom 28. März 2006 (Eingang 30. März 2006) auf eine Vernehmlassung
(act. 14). Das Ministero pubblico des Kantons Tessin beantragt mit Be-
schwerdeantwort vom 3. April 2006 die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde (act. 15).
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen
den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichts-
barkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines
solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden. Die Art. 214-219 BStP sind sinngemäss an-
wendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen
(Art. 217 BStP; vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005
E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in
neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem-
ber 2005, N. 16). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichts-
stand anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in
Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 sowie BK_G 127/04
vom 21. Oktober 2004; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands-
bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 612 f.).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid des Beschwerdegegners 1 vom 18. Januar 2006 (act. 2.3
[VV.2005.93] = act. 1.1). Als Beschuldigter ist er hierzu im vorerwähnten
Sinne legitimiert. Die Beschwerde ist indessen nicht fristgerecht eingereicht
worden. Gemäss der von der Beschwerdekammer beim Beschwerdegeg-
ner 1 am 27. Februar 2006 telefonisch eingeholten Auskunft (act. 5) sowie
den Track & Trace-Zustellinformationen (act. 5.1) wurde der fragliche Ent-
scheid am 19. Januar 2006 bei der Post aufgegeben und am 23. Janu-
ar 2006 vom Beschwerdeführer abgeholt. Mit Blick auf die fünftägige Be-
schwerdefrist erweist sich die Beschwerde vom 9. Februar 2006 demge-
mäss als offensichtlich verspätet. Allerdings beruht das Fristversäumnis auf
einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegegners 1. Entge-
gen Art. 279 Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP sowie der dazu ergangenen
Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat letz-
terer in seinen Schreiben vom 6. Dezember 2005 (act. 2.1 [VV.2005.93])
sowie 18. Januar 2006 (act. 2.3 [VV.2005.93] = act. 1.1) sinngemäss den
Eindruck erweckt, es bestünde keine gesetzliche Frist zur Anrufung der
Beschwerdekammer. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 117 Ia 421, 422 E. 2a m.w.H.) aus
einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil ent-
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stehen darf, sich daher aufgrund einer unrichtigen Auskunft auch eine ge-
setzliche Frist im Einzelfall verlängern kann und vorliegend nicht gesagt
werden kann, der Beschwerdeführer habe die Unrichtigkeit gekannt bzw.
hätte diese bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen können, ist auf die
Beschwerde trotz des Fristversäumnisses einzutreten. Mit Blick auf die im
vorliegenden Fall aufgetretenen Missverständnisse sowie in Anbetracht der
Tatsache, dass nicht nur die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegeg-
ners 1, sondern auch jene anderer Kantone – namentlich in Bezug auf die
fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 217 BStP – oftmals unvollständig
sind, erscheint immerhin der Hinweis auf den Anpassungsbedarf in den
kantonalen Rechtsmittelbelehrungen angebracht (so auch GUIDON/BÄN-
ZIGER, a.a.O. N. 61).
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einer-
seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be-
kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen,
so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe
beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo-
bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be-
sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind
(TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 350 StGB).
Nur wenn für die Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die
gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den
Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291;
TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB; vgl. zum Ganzen die Entscheide
des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G
035/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004
E. 2.1).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge-
worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi-
gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04
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vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1
und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Kanton
Graubünden als auch im Kanton Tessin strafbare Handlungen verübt ha-
ben soll. Als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist das Führen ei-
nes Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
(Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) zu betrachten, ist hierfür doch anders als bei
den anderen zur Last gelegten Delikten als Mindeststrafe Gefängnis und
Busse vorgesehen (siehe dazu auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 292).
Offen bleiben kann demgegenüber mangels Relevanz für die Bestimmung
des Gerichtsstandes, ob – wie der Beschwerdeführer sinngemäss bestrei-
tet – der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 96 VTS aufgrund der Ak-
ten überhaupt in Frage kommt. In diesem Zusammenhang ist der Vollstän-
digkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens ohnehin nur eine Vorprüfung vorzuneh-
men und nicht etwa darüber zu entscheiden hat, ob ein Straftatbestand er-
füllt, der Beschuldigte deswegen weiterzuverfolgen, dem Richter zu über-
weisen und zu verurteilen ist; der Entscheid der Beschwerdekammer ist
denn auch für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstan-
des verbindlich (vgl. BGE 91 IV 54, 55).
3.
3.1 Der gemeinsame Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befin-
det sich dort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für sich allein
zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 159 E. 1; SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 264). Dies ist in der Regel an jenem Ort, wo die Tat
ausgeführt wurde (Art. 346 StGB; BGE 71 IV 156, 159 E. 1). Nach Art. 346
StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die
Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wur-
de (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB); ist die strafbare Handlung an mehreren
Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetre-
ten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst
angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Eine Untersuchung gilt unter an-
derem dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Un-
tersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen
oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer
strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs-
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tens zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht worden ist (Entscheide
des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 E. 4.1 vom 27. Mai 2004 E. 4.1,
BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2 und BK_G 173/04 vom
30. November 2004 E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 141). Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde,
insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit ande-
ren Worten als angehoben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 142 mit zahlreichen Hinweisen). Lediglich die blosse Weiterleitung einer
Strafanzeige durch den nicht zuständigen Kanton an einen möglicherweise
zuständigen Kanton hebt die Untersuchung nicht an und begründet keinen
Gerichtsstand der Prävention (BGE 121 IV 38, 40 E. 2c).
3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten der begründete Verdacht,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2004 im Kanton Tessin das
Kontrollschild TI xxxx entwendet hat, um seinen Wagen in den Kanton Gla-
rus überführen zu können (vgl. act. 1.13 [VV.2005.93]). Ebenso geht aus
den im Recht liegenden Unterlagen hervor, dass der betroffene Garagist
diesen Umstand noch am gleichen Tag zur Anzeige gebracht hat (act. 15.1
und 15.2). Unbestritten geblieben ist schliesslich, dass die Behörden des
Beschwerdegegners 2 am 22. Dezember 2004 eine entsprechende Fahn-
dung im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) auslösten. Ob damit
die Untersuchung bezüglich des Führens eines Motorfahrzeuges ohne die
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) als im
vorliegenden Fall massgebende strafbare Handlung angehoben wurde, er-
scheint freilich zweifelhaft. Letztlich braucht die Frage indessen nicht ent-
schieden zu werden. Selbst wenn man dies bejahen und damit die Zustän-
digkeit des Beschwerdegegners 2 annehmen wollte, könnte die Beschwer-
de, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, nicht gutgeheissen
werden.
4.
4.1 Der Beschuldigte, der die mit der Sache befasste Behörde für unzuständig
hält, kann mit dem Bestreiten der Zuständigkeit nicht beliebig zuwarten.
Vielmehr hat er das Gesuch um Übermittlung der Sache an die seines Er-
achtens zuständige Behörde einzureichen, sobald er die erforderlichen, ei-
ne Bestreitung rechtfertigenden Elemente kennt (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 180/04 vom 25. Novem-
ber 2004 E. 2.4 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 3). Ebenso hat die
Rechtsprechung stets verlangt, dass der Beschuldigte, der den Gerichts-
stand bestreiten will, das in einem Zeitpunkt tut, in dem das Verfahren noch
nicht soweit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit
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dem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr
verträgt (BGE 86 IV 65, 67 E. 1). Einer Beschwerde ist deshalb in der Re-
gel keine Folge zu geben, wenn sie erst unmittelbar vor der Aburteilung ge-
stellt wird. In diesem Zeitpunkt des Verfahrens soll der Gerichtsstand nur
noch aus triftigen Gründen gewechselt werden, weil sonst die Änderung
dem Erfordernis der raschen Abwicklung des Strafverfahrens zuwiderliefe
und der Beschuldigte es in der Hand hätte, durch Zuwarten das Verfahren
in die Länge zu ziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.2 vom
15. April 2005 E. 1.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623 m.w.H.).
4.2 Vorliegend musste der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Kontrol-
le durch die Kantonspolizei Graubünden am 23. Dezember 2004 in San
Bernardino/GR davon ausgehen, dass die Entwendung des Kontrollschil-
des TI xxxx vom betroffenen Tessiner Garagisten zur Anzeige gebracht
worden war. Es hätte ihm entsprechend oblegen, sofort nach Eröffnung der
Strafuntersuchung durch den Beschwerdegegner 1 am 11. Januar 2005
(act. 1.1 [VV.2005.93]) dessen Zuständigkeit zu bestreiten. Soweit aus den
Akten ersichtlich, erhob er diesen Einwand jedoch erstmals in seiner Ein-
sprache vom 1. Dezember 2005 (act. 1.18 [VV.2005.93]) gegen den Straf-
befehl des Kreispräsidenten von Mesocco vom 27. Oktober 2005 (act. 1.13
[VV.2005.93]). Sein Gesuch um Überweisung der Angelegenheit an den
Beschwerdegegner 2 muss damit als verspätet qualifiziert werden, weshalb
seine Beschwerde abzuweisen ist. Dazu kommt, dass das Verfahren vor-
liegend bereits soweit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichts-
standes mit dem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung
nicht mehr verträgt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Beschwer-
de nicht gutgeheissen werden.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerde-
gegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschwerde-
führer zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beur-
teilen.
5.
5.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz kei-
ne abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245
BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG werden die Ge-
richtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei
auferlegt. Allerdings gewährt das Bundesstrafgericht einer bedürftigen Par-
- 9 -
tei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befrei-
ung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG).
5.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Be-
zug auf die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren mit separatem
Entscheid vom 22. März 2006 (act. 10) gutgeheissen. Die Gerichtskosten
bestehend aus der auf Fr. 1'500.-- anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 3
des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) werden demgemäss vorläufig von der
Bundesstrafgerichtskasse übernommen. Wenn der Beschwerdeführer dazu
im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leisten.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschwerdegegner 1 wird be-
rechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden zufolge Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege vorläufig von der Bundesstrafgerichtskasse über-
nommen. Wenn der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, hat er der Bun-
desstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leisten.
Bellinzona, 25. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
- Ministero pubblico
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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