Entscheid vom 22. Mai 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz
Gesuchsteller
gegen
KANTON WALLIS, Amt des Kantonalen Untersu-
chungsrichters
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art.
349 und 350 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2006.9
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Sachverhalt:
A. A. wird beschuldigt, von Januar bis Oktober 2005 in mehreren Kantonen
bei diversen Bankinstituten unter falschem Namen Reiseschecks, welche
von unbekannter Täterschaft mehrheitlich im Ausland gestohlen worden
waren, eingelöst zu haben. Die ersten Scheckeinlösungen datieren vom 14.
Januar 2005 und erfolgten in Brig/VS. Ab September 2005 wirkte bei die-
sen Handlungen der Beschuldigte B. mit. Die erste Anzeige der fraglichen
Betrugsserie wurde von einer Grossbank am 8. Februar 2005 bei der Kan-
tonspolizei Zürich gemacht, welche die Anzeige an die Kantonspolizei Wal-
lis weiterleitete, da sie die Scheckeinlösungen vom 14. Januar 2005 in Brig
zum Gegenstand hatte. Weitere betrügerische Scheckeinlösungen vom 21.
Januar 2005 in Bellinzona wurden von der gleichen Bank erst am 27. Okto-
ber 2005 bei der Tessiner Kantonspolizei angezeigt. Am 25. Oktober 2005
wurden A. und B. von der Kantonspolizei Schwyz in Küssnacht verhaftet
und Ende Dezember 2005 dem Untersuchungsrichter des Kantons Wallis
zugeführt. Die Untersuchungsbehörde des Kantons Schwyz führte in der
Folge mit den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Aargau, Bern, Genf,
Glarus, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Waadt und Wallis
sowie mit der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einen Meinungsaus-
tausch zum Gerichtsstand durch; dieser endete ohne Einigung.
B. Mit Gesuch vom 20. März 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Schwyz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt, der Kanton Wallis sei zur Verfolgung und Beurteilung der den bei-
den Angeschuldigten A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen für
berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 30. März 2006 stellt das Amt des Kantonalen Un-
tersuchungsrichters des Kantons Wallis folgende Rechtsbegehren (act. 3):
„Principalement
Il n’est pas entré en matière sur la requête de l’autorité schwyzoise, faute
d’interpellation du Ministère public de la Confédération.
Subsidiairement
La compétence pour instruire et juger la procédure ouverte contre A. et
B. (voire contre des consorts à déterminer) est confiée au Ministère pu-
blic de la Confédération sur la base de l’art. 340bis CP ou, à défaut, lais-
sée au canton de Schwyz ou à toute autre autorité que le TPF [Tribunal
pénal fédéral] désignera.
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Plus subsidiairement
Le canton du Valais reprend le cas A., le canton de Schwyz traitant le vo-
let de l’affaire B."
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Rechtsbegehren
fest (act. 5 und 7). Auf deren Begründungen und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich
aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller-
dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und
dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge-
führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim-
mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru-
fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
und das Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis
sind nach ihren kantonsinternen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei
interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu ver-
treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
2. Der Gesuchsgegner moniert eine Unvollständigkeit des Meinungsaus-
tauschs, da die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bun-
desanwaltschaft“) in diesen nicht gehörig einbezogen worden sei. Aufgrund
der Aktenlage sei eine Strafuntersuchung wegen organisierter Kriminalität
im Sinne von Art. 260ter StGB in Betracht zu ziehen, womit gemäss Art.
340bis StGB die Frage der Bundesgerichtsbarkeit zu prüfen sei. Der Ge-
suchsteller hält dem entgegen, dass die Bundesanwaltschaft auf formlose,
mündliche Anfrage hin eine Übernahme des Strafverfahrens abgelehnt ha-
be, da die fragliche Betrugsserie unter Berücksichtigung der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung nicht unter den Begriff der organisierten Kriminalität
zu subsumieren sei. Damit sei der Meinungsaustausch zur Genüge vorge-
nommen worden, zumal hinsichtlich dessen Form keine Regeln bestünden.
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2.1 Ist der Gerichtsstand zwischen zwei oder mehreren Kantonen ungewiss
oder streitig, so haben die Kantone unter sich zunächst einen Meinungs-
austausch zu eröffnen. Insbesondere hat der Kanton, der ein Verfahren ab-
treten will, einen Meinungsaustausch zu pflegen mit jenem Kanton, den er
für zuständig hält. Das gilt mutatis mutandis auch im Verhältnis zur Bun-
desanwaltschaft, wenn allenfalls Bundesgerichtsbarkeit in Frage kommt.
Dieser Meinungsaustausch dient dazu, interkantonal eine Verständigung
über den Gerichtsstand herbeizuführen. Erst wenn er gescheitert ist, liegt
ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustau-
sches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen kann
demnach auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht einge-
treten werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 ff.; vgl. Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_G 037/04 und 035/04 vom 26. bzw. 27. Mai 2004).
Hinsichtlich des Verfahrens enthalten weder das Strafgesetzbuch noch das
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege Bestimmungen, welche
bei den Einigungsverhandlungen über den Gerichtsstand einzuhalten sind.
In der Regel wird jener Kanton, der das Verfahren eingeleitet hat und sich
für dessen Durch- oder Weiterführung nicht zuständig hält, die Behörde des
anderen Kantons bzw. des Bundes, den er für zuständig erachtet, unter
Angabe seiner Gründe – und nötigenfalls unter Zustellung der Akten – an-
fragen, ob sie nach Prüfung der Sachlage bereit sei, das Verfahren zu
übernehmen. Aus der Anfrage an den um Übernahme ersuchten Kanton
muss jedoch zum Ausdruck gebracht werden, welcher Vorwurf aus wel-
chen Gründen als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird. Es kann nicht
Sache der angefragten Behörde sein, abzuklären, auf welchen Tatverdacht
oder welche Rechtsgrundlage sich die Anfrage stützt (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 566 ff.; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.20 vom
10. August 2005 E. 1.2 und BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 1.1).
2.2 Der Gesuchsteller lud mit Schreiben vom 28. Februar 2006 die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden der Kantone Aargau, Bern, Genf, Glarus, Jura,
Neuenburg, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Waadt und Wallis formell zur
Stellungnahme betreffend den Gerichtsstand in Sachen A. und B. ein,
nachdem er mit dem Kanton Wallis und heutigen Gesuchsgegner schon
seit Dezember 2005 in einem entsprechenden Meinungsaustausch stand.
Die Kantone Bern, Genf, St. Gallen, Jura, Waadt, Solothurn, Neuenburg
und Aargau lehnten in ihren Antworten an den Gesuchsteller eine Über-
nahme der Strafverfolgung ab; die übrigen Kantone liessen sich nicht ver-
nehmen. Damit ist der Meinungsaustausch unter den für die Strafverfol-
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gung ernsthaft in Frage kommenden Kantonen gehörig durchgeführt wor-
den, zumal offensichtlich die Zuständigkeit der Behörden der Parteien des
vorliegenden Verfahrens im Vordergrund steht. Mit Bezug auf die Bundes-
anwaltschaft, welche vom Gesuchsteller am 23. Februar 2006 telefonisch
zur Frage einer allfälligen Bundesgerichtsbarkeit angefragt worden war,
verhält es sich nicht anders. Es ist zwar ungewöhnlich, dass der Ge-
suchsteller diese Anfrage – im Gegensatz zur Anfrage an die Kantone –
bloss auf informelle Art vornahm und die abschlägige mündliche Stellung-
nahme nicht – wie jene des Kantons Solothurn vom 6. März 2006 (gesuch-
stellerische Akten, Ordner 5 act. 13.24; nachfolgend „Ordner…“) – in einer
separaten Aktennotiz festhielt. Immerhin findet sich aber ein entsprechen-
der schriftlicher Hinweis im Schreiben des schwyzerischen Untersuchungs-
richters an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. Februar
2006 (Ordner 5 act. 13.15 S. 2 f.), weshalb der Einwand des Gesuchsge-
gners, wonach „aucune prise de position de sa part [voire du Ministère pu-
blic de la Confédération, n.d.l.r.] ne figure au dossier“ (act. 3 S. 7), ins
Leere stösst. Im Übrigen geht selbst der Gesuchsgegner nicht davon aus,
dass die mündliche Anfrage des Gesuchstellers an die Bundesanwaltschaft
etwa gar nicht erfolgt wäre. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Ge-
suchsgegner selber am 17. Februar 2006 ein an den Gesuchsteller gerich-
tetes zwölfseitiges Schreiben zur Gerichtsstandsfrage samt umfangreichen
Aktenbeilagen der Bundesanwaltschaft – sowie sämtlichen involvierten
Kantonen – in Kopie zukommen liess (act. 3.1 = Ordner 5 act. 13.14). Dem-
nach verfügte diese Behörde über die für die Beurteilung der Gerichts-
standsfrage wichtigsten Akten (Deliktslisten, Einvernahmeprotokolle, Haft-
entlassungsverfügung), als sie vom Gesuchsteller um eine mündliche Stel-
lungnahme gebeten wurde. Mithin ist auch der dahingehend vorgebrachte
gesuchsgegnerische Einwand entkräftet (act. 7 S. 2 f.). Bei dieser Sachlage
ist die Einrede nicht zu hören, die Bundesanwaltschaft sei in ungenügender
Art und Weise zur Frage der Bundesgerichtsbarkeit angesprochen worden.
2.3 Nach dem Gesagten wurde der Meinungsaustausch zwischen den für den
Gerichtsstand in Frage kommenden Kantonal- und Bundesbehörden hin-
reichend vorgenommen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
3. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be-
hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.
Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der
Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 346 Abs. 1
StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden
oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden
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des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde
(Art. 346 Abs. 2 StGB). Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und
Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurtei-
lung des Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als
Mittäter beteiligt, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu-
chung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Aus dem Wortlaut
von Art. 349 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall
regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wur-
de. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Mittäter
ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts
weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundgedanke des Art. 349
Abs. 2 StGB, wonach Mittäter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten
verfolgt und beurteilt werden sollen, auch hier zu verwirklichen. Entspre-
chend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in
der Regel dort zu verfolgen sind, wo der eine von ihnen die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat; bei dieser Regelung wurde
zusätzlich zu Art. 349 Abs. 2 StGB die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1
Abs. 1 StGB herangezogen. Gemäss dieser Bestimmung sind bei mehre-
ren, an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen eines Täters
die Behörden des Ortes zuständig, wo die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat verübt worden ist. Analog ist zu verfahren, wo die von einem
Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straftaten zwar mit gleicher Strafe
bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen, die Untersuchung je-
doch für die ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die
anderen Delikte zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist
hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2 StGB ausgesprochenen
Grundgedankens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB her-
zustellen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.12 vom 8. Mai
2006 E. 2.2 und BG.2005.34 vom 7. Februar 2006 E. 2.1). Der Gerichts-
stand hängt dabei nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich
nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund
der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren
rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei
geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfah-
rens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (NAY, Basler
Kommentar, Basel 2003, N. 18 vor Art. 346 StGB; SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 62 f.).
4. Nach Auffassung des Gesuchsgegners erfüllt die betrügerische Einlösung
von Reiseschecks den Tatbestand der organisierten Kriminalität im Sinne
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von Art. 260ter StGB, da die fraglichen Reiseschecks mehrheitlich im Aus-
land gestohlen und über einen Mittelsmann zusammen mit gefälschten
Ausweispapieren den Beschuldigten zur Einlösung in der Schweiz überge-
ben worden seien. Der deliktische Erlös sei - unter Abzug einer Beteiligung
von zehn Prozent - an den unbekannten Auftraggeber zurückgeflossen.
4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren
Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-
schen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer
verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Der Tatbestand setzt eine struktu-
rierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus,
die geplant wurde, um unabhängig von einer Änderung der Zusammenset-
zung ihrer Mitglieder dauerhaft zu bestehen, und die vor allem durch die
Unterwerfung unter Anweisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Pro-
fessionalität, die in den verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tä-
tigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird. Weiter muss diese Organisation
ihre Struktur und ihren Bestand geheim halten. Die im Allgemeinen mit de-
liktischen Verhaltensweisen verbundene Diskretion genügt dabei nicht; es
muss sich vielmehr um eine qualifizierte und systematische Verheimlichung
handeln, die sich jedoch nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Or-
ganisation selbst beziehen muss, sondern auf deren interne Struktur und
den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer. Zudem muss die Organisation den
Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbre-
cherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbre-
cherische Mittel setzt voraus, dass die Organisation sich bemüht, durch die
Begehung von Verbrechen sich rechtswidrig Vermögensvorteile zu ver-
schaffen; gemeint sind vor allem die Straftaten, welche Verbrechen gegen
das Vermögen darstellen und die vom Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel-
gesetz, BetmG; SR 812.121) erfassten Verbrechen (vgl. zum Ganzen BGE
129 IV 271, 273 f. E. 2.3.1, publiziert in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil
des Bundesgerichts 6S.463/1996 vom 27. August 1996, publiziert in: SJ
1997 S. 1, 3, E. 4b; BBl 1993 III S. 289 ff.; siehe auch die Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_B 077/04, BK_B 082/04 und BK_B 090/04 vom
25. August 2004, BK_B 080/04 vom 1. September 2004 sowie BK_B
081/04 und BK_B 089/04 vom 20. September 2004, jeweils E. 3.2). Als Be-
teiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung alle Personen anzusehen, welche funktionell in
die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren
verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten
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brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete
Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die
dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften,
Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen
von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen
usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb
der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim
gehalten werden (BGE 131 II 235, 241 E. 2.12.1; 129 IV 271, 275 E. 2.4;
128 II 355, 361 E. 2.3 m.w.H.). Die Tatvariante der Unterstützung verlangt
einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten
der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifi-
schen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf
ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse
Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation,
das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistun-
gen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von
Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen
der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch
grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder
zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweck-
verfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte (BGE 131 II 235,
241 f. E. 2.12.2 mit Verweisen auf BGE 128 II 355; vgl. zum Ganzen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.3).
4.2 Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich im Einzelnen aus, die fraglichen
Reiseschecks seien in Hotels, Flughäfen, im Zug sowie in einem Postbüro
in Miami, Brüssel, Paris, Florenz, Venedig, Spanien und Lenzburg/AG ge-
stohlen, den beiden Angeschuldigten italienischer Nationalität von einem
nicht näher bekannten „C.“ zusammen mit gefälschten Dokumenten in Mai-
land übergeben und von diesen auf Tagesreisen von Mailand in die
Schweiz bei beliebigen Gelegenheiten in verschiedenen Bankinstituten in
jeweils grösserer Anzahl eingelöst worden. Der Vorrat an gestohlenen
Schecks sei nach Massgabe der Einlösungen laufend erneuert worden. Die
Verhaftung der Angeschuldigten habe diesen Zyklus nicht unterbunden:
Aus dem Diebstahl in Spanien seien am 28. November 2005 weitere
Schecks bei einer Bank in Florenz zur Einlösung präsentiert worden.
Der Umstand, dass offenbar mehrere Personen in die dargestellten Abläufe
involviert sein müssen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es sich
mutmasslich um einen Fall organisierter Kriminalität handelt. Namentlich
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fehlen konkrete Hinweise auf eine im oben beschriebenen Sinne struktu-
rierte, unabhängig von einer Änderung der Zusammensetzung auf Dauer
angelegte Organisation. Mit Bezug auf die beiden Angeschuldigten fehlt es
zudem an Anhaltspunkten für eine Unterwerfung unter Anweisungen inner-
halb einer solchen Gruppe. Im Gegenteil: A. suchte offenbar in B. einen Er-
satz für das Einlösen der von einem Dritten zur Verfügung gestellten
Schecks, da er diese Tätigkeit aus diversen Gründen – angeblich weil der
Lieferant nicht immer Schecks zur Verfügung hatte bzw. weil im September
2005 eine Scheckeinlösung nicht reibungslos verlief – nicht weiterführen
wollte (Ordner 5 act. 13.14 Annex D ff.); demnach konnte er sich offensicht-
lich ohne Weiteres aus der „Organisation“ lösen. Zudem fiel den beiden
Angeschuldigten – soweit bekannt – lediglich die Rolle des Einlösens der
Schecks als „Touristen“ in der Schweiz zu, was noch nicht für deren Ein-
gliederung in eine strukturierte Gruppe spricht. Der Umstand, dass die An-
geschuldigten gemäss ihren Aussagen den Schecklieferanten nicht näher
(A.) bzw. gar nicht (B.) kennen wollen, spricht sodann ebenfalls noch nicht
für eine Geheimhaltung von Struktur und Bestand einer allfälligen kriminel-
len Organisation. Der angesichts eines Zeitrahmens von zehn Monaten
nicht sehr hohe Deliktsbetrag von knapp Fr. 120'000.-- (act. 3 S. 6) ist e-
benfalls kein Hinweis für das Bestehen einer solchen Organisation; gleich
verhält es sich mit der Belohnung von zehn Prozent des Deliktsbetrags,
welche den Angeschuldigten zukam. Mithin bestehen lediglich Anhalts-
punkte, wonach es sich allenfalls um eine Bande mit internationalem Betä-
tigungsfeld handelt, wobei keine Hinweise für eine Bandenmitgliedschaft
der Angeschuldigten sprechen.
4.3 Kommt nach dem Gesagten der Vorwurf der organisierten Kriminalität im
Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB aufgrund der Aktenlage jedenfalls im heu-
tigen Zeitpunkt nicht in Frage, fällt Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis
Abs. 1 StGB ausser Betracht.
5.
5.1 Die den Angeschuldigten A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen
sind aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage unter den Tatbestand des Be-
trugs im Sinne von Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 StGB zu subsumieren. Der Strafrahmen lautet bei beiden Tatbe-
ständen auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis, im Falle ge-
werbsmässigen Betrugs auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis
nicht unter drei Monaten. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist so-
mit - da beide Angeschuldigten für die gemeinsam begangenen Taten ab
September als Mittäter zu qualifizieren sind - der Ort massgebend, wo die
Strafuntersuchung gegen beide oder einen von beiden Mittätern zuerst an-
- 10 -
gehoben wurde. Dieser liegt offensichtlich im Kanton Wallis, wie im Fol-
genden aufzuzeigen ist.
5.2 Die Kantonspolizei Zürich ersuchte mit Rapport vom 8. Februar 2005 die
Kantonspolizei Wallis um Sicherung von allfälligen Daktyspuren auf den si-
chergestellten Schecks und den zuständigen Untersuchungsrichter um Ein-
leitung der Fahndung gegen den Verdächtigen A. alias D. Die Kantonspoli-
zei Wallis nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen vor, wie sich dem
Bericht vom 16. November 2005 entnehmen lässt (Ordner 2 Rubrik 1). Der
Gesuchsgegner hält selbst zutreffend dafür, dass der um Vornahme von
Ermittlungshandlungen ersuchende Kanton Zürich bei der Bestimmung des
Gerichtsstands nicht in Betracht kommt, da auf seinem Gebiet keine straf-
baren Handlungen begangen wurden (act. 3.1 S. 5 unten). Diese zunächst
rechtshilfeweise erfolgten Ermittlungen können deshalb bei der heutigen
Aktenlage nicht dem ersuchenden Kanton Zürich als Untersuchungshand-
lungen zugerechnet werden; vielmehr handelt es sich um Untersuchungs-
handlungen der nach Art. 346 Abs. 1 StGB örtlich zuständigen Behörde
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 148). Bei dieser Sachlage entbehrt es jegli-
cher Grundlage, die Ermittlungen im Kanton Wallis für die Bestimmung des
Gerichtsstandes als nicht weiter relevant und hiefür einzig die zeitlich spä-
ter vorgenommenen Untersuchungshandlungen anderer Kantone oder gar
erst die im Kanton Schwyz erfolgte Verhaftung der Angeschuldigten als
massgeblich bezeichnen zu wollen (act. 7 S. 2). Der gesetzliche Gerichts-
stand zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafba-
ren Handlungen liegt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen somit
bei den Behörden des Gesuchsgegners.
5.3 Von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die
schwyzerische Untersuchungsbehörde kann vorliegend keine Rede sein,
nachdem selbst der Gesuchsgegner einräumt, dass sich diese Behörde zur
Leitung des Sammelverfahrens bereit erklärt habe (Ordner 2 Rubrik 1).
Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbe-
gründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklä-
rungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen
schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553 ff.). Der Vollständigkeit halber ist so-
dann festzuhalten, dass der Diebstahl von Reiseschecks in Lenzburg/AG,
welche in der Folge von den Angeschuldigten teilweise eingelöst wurden
(Ordner 5 act. 13.06), entgegen der Darstellung in der Gesuchsantwort
nicht am 3. März 2003 (act. 3 S. 5), sondern am 31. März 2005 erfolgte
(richtig gestellt in der Gesuchsduplik, act. 7 S. 2; vgl. act. 3.2 sowie Ordner
5 act. 13.01 und act. 13.14 Annex A Ziff. 16). Dieses Delikt ist somit für die
Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant. Für eine Abweichung vom
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gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 262 und 263 BStP besteht
keine Veranlassung, da – wie beide Parteien zutreffend festhalten (act. 3.1
S. 6; Ordner 5 act. 13.15 S. 3) – kein eindeutiger Schwerpunkt der delikti-
schen Tätigkeit in einem einzelnen Kanton besteht (vgl. act. 3 S. 4). Die
Frage, ob der 75 Taten umfassende Deliktskatalog eine grosse Anzahl
gleichartiger Delikte darstellt – was nach der Rechtsprechung in dieser Hin-
sicht weitere Voraussetzung für eine allfällige Abweichung vom gesetzli-
chen Gerichtsstand bildet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.9
vom 4. Juli 2005 E. 3) –, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.
6. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Gesuchsgegners zur Verfol-
gung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen
für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156
Abs. 2 OG).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Wallis sind zur Verfolgung und Beurteilung der A.
und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 24. Mai 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters, Sitten
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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