Entscheid vom 9. Februar 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279
Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.1
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Sachverhalt:
A. Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau (nachfolgend „URA
II“) eröffnete mit Verfügung vom 23. März 2006 ein Strafverfahren gegen A.
wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Entwendung zum Gebrauch. Mit
Verfügung des URA II vom 4. April 2006 wurde die Voruntersuchung auf
den Tatbestand des Betruges ausgedehnt. Mit Ermittlungsbericht vom
2. November 2006 schloss die Kantonspolizei Bern ihre Ermittlungen ab.
Dem Deliktsverzeichnis ist zu entnehmen, dass A. 41 Betrüge, fünf Dieb-
stähle (ein Diebstahl mit Strafmandat des URA II vom 15. September 2005
erledigt) und eine Entwendung zum Gebrauch in den Kantonen Bern, Aar-
gau, Luzern, Zürich, Freiburg, St. Gallen, Waadt, Basel-Landschaft,
Schwyz, Solothurn und Glarus begangen habe.
B. Am 1. Dezember 2006 hat die Generalprokuratur des Kantons Bern der
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfahrensakten übermittelt
mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB die Zuständigkeit an-
zuerkennen (act. 1.1). Die Generalprokuratur des Kantons Bern machte
geltend, dass A. am 14. März 2006 im Kanton Aargau wegen Diebstahl an-
gezeigt worden sei. Die anderen gewerbsmässigen Diebstähle und ge-
werbsmässigen Betrüge seien erstmals am 22. März 2006 im Kanton Bern
angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantwor-
tete diese Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 abschlägig
(act. 1.2). Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass bei den 41 Betrügen
zweifelsfrei Gewerbsmässigkeit vorliege. Diesbezüglich sei im Kanton Bern
am 22. März 2006 die Untersuchung angehoben worden. Der Diebstahl in
Z. im Kanton Aargau sei zwar bereits am 23. Februar 2006 angezeigt wor-
den. Es liege aber in Bezug auf die Diebstähle keine Gewerbsmässigkeit
vor. Dies sei den Akten der Kantonspolizei Bern zu entnehmen, welche für
die Diebstähle an keiner Stelle Gewerbsmässigkeit angenommen habe.
Der gewerbsmässige Betrug sei im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
[heute: Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB] die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat. Da hiefür die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben worden
sei, bleibe die örtliche Zuständigkeit im Kanton Bern.
C. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2006 gelangt die Generalprokuratur des
Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begrün-
dung wird geltend gemacht, dass gerichtsstandsrechtlich relevant der
Diebstahl vom 23. Februar 2006 in Z. im Kanton Aargau sei. Die Anzeige
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des Einschleichdiebstahls sei am Tattag erfolgt. Die Diebstähle seien ge-
werbsmässig begangen worden. Wer innert Monatsfrist vier Einschleich-
diebstähle zum Nachteil von vier verschiedenen Geschädigten begehe und
sich dadurch Deliktsgut im Wert von Fr. 5'000.-- verschaffe, begründe einen
dringenden Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung. Die gewerbs-
mässigen Betrüge seien nach dem Diebstahl im aargauischen Z. vom
23. Februar 2006 angezeigt worden, weshalb der Kanton Aargau örtlich
zuständig sei.
D. In seiner Gesuchsantwort vom 17. Januar 2007 stellt die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Aargau den Antrag auf Abweisung des Gesuches
(act. 3). Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Diebstähle seien nicht ge-
werbsmässig begangen worden. Massgeblich für die örtliche Zuständigkeit
sei die erste Untersuchungshandlung wegen des gewerbsmässigen Betru-
ges. Diese sei am 22. März 2006 im Kanton Bern angehoben worden.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über
diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/
BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und
TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Eine Frist für die Anrufung der
Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zustän-
digkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten
ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver-
treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht
kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus-
tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge-
führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen
Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
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2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren
Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or-
tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1
StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer-
seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be-
kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen,
so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe
beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo-
bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be-
sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind
(TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube-
arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350
StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur wenn für die Handlungen, deren Straf-
androhung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt
die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264;
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu
Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]; vgl. zum Ganzen die Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 035/04
vom 27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004
E. 2.1).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge-
worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi-
gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04
vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1
und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der
Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nach-
gewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die
durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf wel-
che sich die Beschuldigung nicht von Vorneherein als haltlos erweist (BGE
98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten
nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm
vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund
der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in du-
bio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000,
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N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu unter-
suchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tat-
bestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr ge-
richtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BK_G 076/04 vom
27. Oktober 2004 E. 3.1 f.; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1
m.w.H. und TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass mit 41 Betrügen gewerbsmässiger Betrug
zu untersuchen ist, wofür die Untersuchung am 22. März 2006 im Kanton
Bern angehoben wurde. Hingegen stellt sich die strittige Kernfrage, wie der
im Kanton Aargau am 23. Februar 2006 zur Anzeige gebrachte Diebstahl
angesichts der drei weiteren Diebstähle rechtlich zu qualifizieren ist bzw. ob
diesbezüglich ebenfalls Gewerbsmässigkeit in Frage kommt.
3.
3.1 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung
der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus.
Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln,
die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel-
akte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten
und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der
Art eines Berufs ausübt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003,
N. 83 zu Art. 139 StGB). Die Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bun-
desgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehr-
fach delinquiert hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O. N. 89 zu Art. 139 StGB). Wieviele
Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird
vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem
Deliktsbetrag diese verübt wurden. So mag etwa ein fünffach begangener
Diebstahl mit einer Beute von total Fr. 2'000.-- innerhalb einer Woche ge-
nügen, die gleiche Anzahl von Delikten mit gleicher Deliktssumme inner-
halb eines Jahres hingegen nicht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 91 zu Art. 139
StGB). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkom-
men zu erzielen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 92 zu Art. 139 StGB). Schliess-
lich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen
Art bereit sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 101 zu Art. 139 StGB).
3.2 A. wird vorgeworfen, vom 23. Februar 2006 bis 20. März 2006 vier Dieb-
stähle zum Nachteil von vier verschiedenen Geschädigten begangen und
sich dadurch Deliktsgut von Fr. 4'889.-- verschafft zu haben. Aufgrund der
Häufigkeit und der erzielten Deliktssumme ist davon auszugehen, dass A.
die Absicht hatte, mit den Diebstählen zumindest einen Nebenerwerb zu
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seiner angeblichen Tätigkeit als selbständiger „Leasing-Vermittler“ zu erzie-
len. Daran vermag im Übrigen der Umstand, wonach A. mitunter wegen
zwei geringfügigen Diebstählen angezeigt wurde, nichts zu ändern. Die
Einschleichdiebstähle stehen zeitlich und nach dem „modus operandi“ in
einem derart engen Zusammenhang, dass der dringende Tatverdacht der
gewerbsmässigen Begehung besteht. Diese Feststellung wird zudem da-
durch verstärkt, wenn man das Vorstrafenregister von A. betrachtet. Dem
schweizerischen Strafregister ist zu entnehmen, dass A. einschlägig wegen
gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft ist. Mit Urteil des Gerichtskreises
III Aarberg-Büren-Erlach, Aarberg, vom 4. Mai 2000 wurde er unter ande-
rem wegen gewerbsmässigem Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von
30 Monaten sowie zu einer ambulanten Behandlung verurteilt. Die erneute
und wiederholte Tatbegehung ergibt den dringenden Verdacht, dass A. be-
reit war, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Wer innert Monatsfrist
vier Einschleichdiebstähle zum Nachteil von vier Geschädigten begeht, be-
legt dadurch seine Absicht, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Ge-
stützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio
pro duriore“ steht somit fest, dass in Bezug auf die vier Diebstähle der drin-
gende Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung besteht.
3.3 Die Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des gewerbs-
mässigen Betruges haben die gleiche Strafandrohung mit einer Freiheits-
strafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
(Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB). In solchen Fällen sind
gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo
die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. Ziff. 2.1). Mit dem Eingang
der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der ge-
richtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben
zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; TPF BG.2006.34 vom
21. Dezember 2006 E. 3.1; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1
m.w.H.; TPF BG 2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und TPF BK_G 166/04
vom 11. November 2004 E. 2.2). Vorliegend stellt somit die Entgegennah-
me der Anzeige betreffend den Diebstahl im aargauischen Z. am 23. Feb-
ruar 2006 durch die Aargauer Kantonspolizei die erste gerichtsstandsrele-
vante Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst
im Kanton Aargau angehoben. Angesichts der achtmonatigen Untersu-
chungsdauer könnte dem Gesuchsteller nicht entgegengehalten werden, er
habe während verhältnismässig langer Zeit Untersuchungshandlungen
vorgenommen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 444 und N. 625). Das Ge-
such ist somit gutzuheissen und der Kanton Aargau ist damit berechtigt und
verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG
[siehe Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 9. Februar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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