Entscheid vom 5. Juni 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des
Kantons Zug,
2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.12
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Sachverhalt:
A. A., B., C. und D. wird u.a. vorgeworfen, in den Kantonen Zug, Zürich,
Schwyz, Schaffhausen und Waadt insgesamt zehn Einbruchdiebstähle be-
gangen zu haben (vgl. die entsprechende Deliktstabelle, act. 3.1). Die Tä-
terschaft handelte hierbei in jeweils unterschiedlicher Zusammensetzung.
Das entsprechende Sammelverfahren wurde bisher durch das Amtsstatt-
halteramt Luzern geführt.
B. Das Amtsstatthalteramt Luzern hat mit Schreiben vom 20. April 2007 er-
folglos versucht, das Strafverfahren gegen A. und B. an das Untersu-
chungsrichteramt des Kantons Zug (Akten Staatsanwaltschaft, Beilagen 5
und 6) und das Strafverfahren gegen C. und D. an das Verhöramt des Kan-
tons Schwyz (Akten Staatsanwaltschaft, Beilagen 5.1 und 26) abzutreten.
Ferner wurden von den Kantonen Waadt, Schaffhausen und Zürich Stel-
lungnahmen zur Frage des Gerichtsstandes eingeholt, welche hinsichtlich
der eigenen Zuständigkeit allesamt negativ ausfielen (Akten Staatsanwalt-
schaft, Beilagen 17, 19 und 23).
C. Mit Gesuch vom 16. Mai 2007 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragte, was folgt (act. 1):
1. Die Behörden des Kantons Zug seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären zur
Verfolgung und Beurteilung der vorerwähnten Angeschuldigten A. und B.
2. Die Behörden des Kantons Schwyz seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären
zur Verfolgung und Beurteilung der vorerwähnten Angeschuldigten C. und D.
3. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Zug als berechtigt und verpflichtet zu
erklären zur Verfolgung und Beurteilung der vorerwähnten Angeschuldigten A., B., C.
und D.
In seiner Gesuchsantwort vom 23. Mai 2007 beantragte das Untersu-
chungsrichteramt des Kantons Zug, die Anträge Ziffer 1 und 3 des Gesuchs
der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 16. Mai 2007 um Bestim-
mung des Gerichtsstandes seien abzuweisen und ein anderer als der Kan-
ton Zug sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vorerwähnten
Personen zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen (act. 4).
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragte im Rahmen ihrer
Gesuchsantwort vom 23. Mai 2007, es sei von der Bestimmung des Kan-
tons Schwyz als zuständiger Verfolgungskanton abzusehen und der für die
Mitbeteiligten A. und B. zuständige Kanton sei auch für das Verfahren ge-
gen C. und D. als zuständig zu erklären (act. 5).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben
vom 25. Mai 2007 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6 bis 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der
Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 623).
1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständig-
keitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ih-
re Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver-
treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat vor
Einreichung des Gesuchs mit beiden Gesuchsgegnern einen Meinungsaus-
tausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben
vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Ge-
such einzutreten ist.
2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf-
barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol-
gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba-
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ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344
Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben
wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit-
einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte
verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B.
zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie-
densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem
Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 309). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB geht dahin,
dass Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden
sollen. Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen
noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in
Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Betei-
ligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und
das selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten
Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246
und 247).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass es sich bei den insgesamt zehn Einbruchdiebstählen
um die gerichtsstandsrelevanten Delikte handelt. Grundsätzlich ebenfalls
nicht bestritten wird, dass es sich beim ersten zur Anzeige gebrachten um
den am 3. Juni 2004 zum Nachteil des Verkaufsgeschäfts der Filiale E. in
Z. (Kanton Zug) verübten und A. zur Last gelegten Einbruchdiebstahl han-
delt. Dass ein anderer, in derselben Nacht zum Nachteil der F. AG in Y.
(Kanton Zürich) verübter und ebenfalls A. zur Last gelegter Einbruchdieb-
stahl der Zürcher Kantonspolizei nur 28 Minuten später zur Anzeige ge-
bracht worden ist, mag tatsächlich ein Zufallsprodukt sein. Mangels anderer
Kriterien ist zur Bestimmung des forum praeventionis jedoch auf den objek-
tiv bestimmbaren Zeitpunkt der Anzeigeerhebung abzustellen.
3.2 Umstritten ist dagegen, ob und inwiefern gegen A. überhaupt ein hinrei-
chender Tatverdacht bezüglich dessen Mitbeteiligung am Einbruchdieb-
stahl in Z. besteht.
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Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe-
stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei-
se sich von vornherein als haltlos oder sei „sicher ausgeschlossen“. Der
Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach der vom Täter effektiv began-
genen Tat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was
aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die
I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. hierzu GUI-
DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007,
N. 25 m.w.H. und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 und 286).
Das anlässlich des am 3. Juni 2004 in Z. verübten Einbruchdiebstahls er-
beutete Deliktsgut wurde am Morgen des 7. Juni 2004 in einem Waldlager
bei X. (Kanton Zürich) aufgefunden. Dort wurde auch Deliktsgut aufgefun-
den, welches aus dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der F. AG in Y. her-
rührt. Ab einer in diesem Waldlager aufgefundenen Zigarettenkippe konnte
zudem eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche A. zugeordnet werden
konnte. Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich haben ergeben, dass ein
gewisser G. bzw. H., der den Tatort ausgekundschaftet habe, in Deutsch-
land ansässige georgische Landsmänner in die Schweiz kommen liess, um
mit diesen in das erwähnte Geschäft einzubrechen. A. steht im Verdacht,
einer dieser Komplizen gewesen zu sein (vgl. Nachtragsbericht der Zuger
Polizei, Ordner A., Faszikel 1, Beilage 1.6). Anlässlich einer am 26. März
2007 durchgeführten Einvernahme hat A. seine Beteiligung an dieser Tat
bestritten. Er räumte lediglich ein, in besagtem Waldlager bei einem Rus-
sen übernachtet zu haben (Ordner A., Faszikel 1, Beilage 1.7). Gegenüber
der Schaffhauser Polizei erklärte A. anlässlich einer am 20. März 2007
durchgeführten Einvernahme, dass er im Jahr 2004 in die Schweiz ge-
kommen sei, um Diebstähle zu begehen. Er sei von einem in der Schweiz
wohnhaften Freund eingeladen worden. Mit ihm habe er dann Diebstähle
begangen. Das sei in X. gewesen (Untersuchungsakten Kanton Schaffhau-
sen, Faszikel Tatbestandsrapport SH Pol, Einvernahmeprotokoll vom
20. März 2007, 17.15 Uhr).
Auch wenn der Beschuldigte die Beteiligung an der den Gerichtsstand be-
gründenden Tat bestreitet, so bestehen doch hinreichende Verdachtsele-
mente. Insbesondere die auf seine Person hinweisende DNA-Spur sowie
das grundsätzliche Eingeständnis, im Jahr 2004 im Raum X., wo das fragli-
che Deliktsgut sichergestellt worden ist, delinquiert zu haben, lassen den
Verdacht seiner Beteiligung am Einbruchdiebstahl in Z. keineswegs als
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haltlos erscheinen.
3.3 Aus vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet sind, die A. zur Last gelegten
strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Nicht zu überzeugen vermag der zusätzliche Einwand des Gesuchsgeg-
ners 1, wonach im Kanton Zürich das Schwergewicht der deliktischen Tä-
tigkeit liege. In Berücksichtigung der Rechtsprechung zum ausnahmswei-
sen Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand in Anwendung von
Art. 262 und 263 BStP genügt es hierfür nicht, dass auf einen Kanton eini-
ge wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Über-
gewicht muss offensichtlich und bedeutsam sein. Wenn mehr als zwei Drit-
tel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen
Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in
diesem Kanton ein Schwergewicht besteht. Bei nur einem Drittel einer
grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kanton begangen wurden,
dürfte in diesem Kanton regelmässig noch kein hinreichendes Schwerge-
wicht vorliegen (vgl. hierzu TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 3.1
m.w.H.). Vorliegend wird A. gemäss eingereichter Deliktstabelle die Beteili-
gung an neun Einbruchdiebstählen zur Last gelegt. Ob ein Zusammenhang
mit einem weiteren im Kanton Schwyz begangenen Einbruchdiebstahl be-
steht, kann an dieser Stelle noch offen bleiben. Von diesen neun Einbruch-
diebstählen ereigneten sich drei im Kanton Schaffhausen, je zwei in den
Kantonen Zürich und Schwyz sowie je einer in den Kantonen Zug und
Waadt. Von einem offensichtlichen Schwergewicht deliktischer Tätigkeit
kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, zumal die erwähnte Anzahl
an Einbruchdiebstählen auch nicht als grosse Zahl von Fällen im Sinne der
einschlägigen Rechtsprechung bezeichnet werden kann (vgl. hierzu TPF
BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 5 sowie BG.2005.9 vom 4. Juli 2005
E. 3.2).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht
(vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a m.w.H. und BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).
4.2 Die Rolle von B. als Mittäter seines Bruders A. wird vorliegend von keiner
der Parteien bestritten. Anlässlich der in W. erfolgten Festnahme von B. am
10. März 2007 wurde in dessen Effekten eine Digital Fotokamera sicherge-
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stellt, welche aus einem Einbruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft I. in V.
vom 29./30. April 2004 stammt. A. ist für dieses Delikt DNA-mässig über-
wiesen und geständig. Dieser Umstand sowie die widersprüchlichen Aus-
sagen der beiden Brüder zum Erwerb der Fotokamera durch B. begründen
den Verdacht, dass dieser am erwähnten Einbruchdiebstahl mitbeteiligt
gewesen ist und ihm die Kamera als Anteil am erbeuteten Deliktsgut über-
lassen worden ist.
4.3 Da sich im Falle der Mittäterschaft für alle Beteiligten der Gerichtsstand
nach dem Ort bestimmt, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden
ist, auch wenn nur die von einem Mittäter allein verübten Taten Gegen-
stand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (vgl. SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246 und 247), ergibt sich, dass die Strafverfol-
gungsbehörden des Kantons Zug auch zur Verfolgung und Beurteilung der
B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zuständig sind.
5.
5.1 C. und D. sind geständig, am 26. Februar 2007 in U. (Kanton Schwyz) ei-
nen Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Geschäfts J. verübt zu haben. A.
hat demgegenüber bestritten, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Er
habe im Auto geschlafen, währenddem die anderen beiden den Einbruch-
diebstahl verübt hätten, und er habe von diesem nichts mitbekommen. Um-
stritten ist, ob Umstände vorliegen, welche vorliegend eine separate Füh-
rung des Verfahrens gegen C. und D. rechtfertigen oder ob Bezüge zu den
anderen, A. zur Last gelegten Delikten bestehen.
A. bestreitet eine Mitbeteiligung an dem in U. verübten Einbruchdiebstahl.
Dies alleine rechtfertigt jedoch noch keine Abtrennung des Verfahrens ge-
gen C. und D., da sich der Gerichtsstand auch für ausserhalb einer allfälli-
gen Mittäterschaft verübte Verfehlungen nach dem Ort bestimmt, an wel-
chem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (vgl. SCHWERI/BÄN-
ZIGER, a.a.O., N. 246 und 247). Vorliegend sprechen doch einige Indizien
dafür, dass die Beschuldigten in der Schweiz gemeinschaftlich auf Diebes-
tour gegangen sind. So erscheint zum Beispiel das von ihnen angegebene
Motiv für ihre Fahrt durch die Schweiz (Reise nach Italien, um Kleider zu
kaufen) unglaubwürdig. Weiter ist der Mitbeschuldigte C. bereits zu zwei
Zeitpunkten, in welchen A. erwiesenermassen in der Schweiz delinquiert
hatte, unter seinem Falschnamen K. zusammen mit einer unbekannten
Person in einem Hotel in ZZ. eingeschrieben gewesen. Schliesslich will die
Person, welche am Vormittag des 26. Februar 2007 der Polizei die vier
Verdächtigen gemeldet hatte, gesehen haben, wie sämtliche vier Insassen
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des schwarzen Mietwagens eine schwarze Tasche aus dem Kofferraum ih-
res Autos entnommen und in unmittelbarer Nähe ihrer Unterkunft in einem
Gebüsch deponiert hätten.
5.2 Anhand dieser Indizien ergibt sich, dass der Verdacht einer mittäterschaftli-
chen Beteiligung zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung nicht von der
Hand gewiesen werden kann. Die endgültige Klärung dieser Frage bedarf
noch weiterer Untersuchung, so dass sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Ab-
trennung des Verfahrens gegen C. und D. nicht rechtfertigt.
6. Insgesamt ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug
zur Verfolgung und Beurteilung der A., B., C. und D. zur Last gelegten
strafbaren Handlungen zuständig sind.
7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. Juni 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (mitsamt Akten; zwecks Vervoll-
ständigung und umgehender Weiterleitung an die Behörden des Kantons
Zug)
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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