Entscheid vom 1. März 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Beschwerdegegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. Dr. A. (Art. 279
Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.2
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 4. August 2006 erstattete B. bei der Stadtpolizei Winterthur Anzeige
gegen den Fahrzeuglenker mit dem Kontrollschild LU C. (act. 6.3). Dem
unbekannten Lenker werden Widerhandlungen gegen das SVG vorgewor-
fen, begangen am 31. Juli 2006 auf der Autobahn A1 in Bern, Fahrtrichtung
Zürich, zwischen Kirchberg (Kanton Bern) und Gunzgen (Kanton Solothurn)
(act. 6.5). Gestützt auf das Rechtshilfegesuch der Stadtpolizei Winterthur
an die Kantonspolizei Luzern vom 6. August 2006 (act. 6.4) konnte als
Lenker A. ermittelt werden (act. 6.6). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006
anerkannte die Generalprokuratur des Kantons Bern die Gerichtsbarkeit
des Kantons Bern (act. 6.1 und act. 6.16). Den Akten ist nicht zu entneh-
men, ob A. dieser Beschluss formell eröffnet wurde. Mit Strafmandat vom
29. Dezember 2006 verurteilte das Untersuchungsrichteramt II Emmental-
Oberaargau (nachfolgend URA II) A. wegen einfacher und grober Ver-
kehrsregelverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von
Fr. 12'000.--, Gebühren von Fr. 150.--, Auslagen von Fr. 90.--, total
Fr. 12'240.-- (act. 6.13 und act. 6.16). Am 10. Januar 2007 stellte das
URA II die Akten A. zur Einsichtnahme zu. Am 15. Januar 2007 erhielt A.
die Akten.
B. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2007 gelangte A. an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Beschluss des
Generalprokurators des Kantons Bern aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Kanton Bern für die ihm vorgeworfenen Handlungen örtlich nicht
zuständig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Die der
Anzeige beigelegten drei Fotografien von den angeblichen strafbaren
Handlungen (act. 6.7) seien nicht im Kanton Bern sondern im Kanton Solo-
thurn erstellt worden. Auf der ersten Fotografie sei eine Situation ersicht-
lich, auf der eine rote Ersatzlinie sichtbar sei. Am 21. Juli 2006 habe ledig-
lich der Kanton Solothurn Baustellenbereiche mit der ersichtlichen Spuren-
führung und orangen/roten Zusatzmarkierungen gehabt. Die zweite und die
dritte Fotografie seien unmittelbar bei der Teilung der Autobahn A1/Zürich –
A2/Basel aufgenommen worden. Diese Orte seien ebenfalls im Kanton So-
lothurn. Zur Klärung der örtlichen Gegebenheiten sei vorsorglich ein Amts-
bericht bei den Bauämtern der Kantone Bern und Solothurn einzuholen und
der Projektleiter D., Amt für Verkehr und Tiefbau, des Kantons Solothurn,
sei als Zeuge einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 bean-
tragt A., es sei durch das Gericht ein Augenschein auf dem Streckenab-
schnitt der A1 ab Bern Richtung Zürich vorzunehmen (act. 2).
- 3 -
C. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Beschwerde-
antwort vom 6. Februar 2007, es sei die Beschwerde abzuweisen. Eventu-
ell sei der Kanton Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung des Ange-
schuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 2). Vorausset-
zung eines Gerichtsstandsstreits sei in der Regel, dass zwischen den betei-
ligten Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt worden sei. Dieser
Meinungsaustausch sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil der Kanton
Bern aufgrund der Akten davon ausgegangen sei, die angezeigten Hand-
lungen seien wenigstens teilweise im Kanton Bern begangen worden. Es
sei zu prüfen, ob sich der Kanton Bern im jetzigen Stadium überhaupt noch
gegenüber dem Kanton Solothurn auf den Standpunkt stellen könnte, die-
ser und nicht der Kanton Bern sei für die weitere Verfolgung zuständig.
Nach einer festen Praxis zwischen dem Kanton Bern und seinen Nachbar-
kantonen gelte der Erlass eines Strafmandates oder eines Strafbefehls als
konkludente Anerkennung der Zuständigkeit des verfügenden Kantons,
wenn dieser „en connaissance de cause“ entschieden habe und nicht ei-
nem offensichtlichen Irrtum erlegen sei. In einer solchen Konstellation wer-
de nach Einspruch des Angeschuldigten der Gerichtsstand nur dann disku-
tiert, wenn unterdessen neue Tatsachen bekannt geworden seien. Sofern
sich nach dem Strafmandat nichts Neues ereignet habe, werde der inter-
kantonale Gerichtsstand nicht mehr diskutiert. Sofern das Gesuch von A.
nicht aus diesen Gründen erfolglos sei, so stelle sich möglicherweise die
Frage, in welchen Kantonen die einzelnen Tathandlungen begangen wor-
den seien.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen
den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichts-
barkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines
solchen Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 – Art. 219 BStP sind sinngemäss
anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem
der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen
(Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juli 2005 E. 1.2; TPF
BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; TPF BG.2005.33 vom 8. März 2006
E. 1.1 sowie TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1). Der Ange-
schuldigte ist auch dann legitimiert den Gerichtsstand anzufechten, wenn
dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen
- 4 -
nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1; TPF
BG.2006.33 vom 8. März 2006 E. 1.1; TPF BG.2006.13 vom 21. August
2006 E. 1.1).
1.2 Die Beschwerde vom 18. Januar 2007 richtet sich gegen den Gerichts-
standsbeschluss des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2006. Als An-
geschuldigter ist der Beschwerdeführer hierzu legitimiert. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, ob bzw. wann der Gerichtsstandsbeschluss vom
18. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer formell eröffnet wurde. Infolge-
dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen
der Akteneinsicht vom Gerichtsstandsbeschluss Kenntnis erhielt. Die Be-
schwerde vom 18. Januar 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Anerkennung des Gerichtsstandes
durch den Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer macht geltend, es
habe im Kanton Bern keine strafbare Handlung stattgefunden. Die drei Fo-
tografien, auf denen die angezeigten Handlungen sichtbar sein sollen, sei-
en auf Solothurner Kantonsgebiet erstellt worden. Demnach sei der Kanton
Solothurn örtlich zuständig. Der Beschwerdeführer führt damit sinngemäss
aus, der Beschwerdegegner habe einen vom gesetzlichen Gerichtsstand
abweichenden Gerichtsstand gewählt.
2.2 Diesbezüglich kann vorab festgestellt werden, dass der ersten Fotografie
nicht entnommen werden kann, in welchem Kanton diese gemacht wurde.
Gestützt auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der Einver-
nahme durch die Kantonspolizei Luzern vom 10. September 2006 ist aber
nicht auszuschliessen, dass die erste Fotografie im Kanton Bern gemacht
wurde. Der Beschwerdeführer hat immerhin den Vorhalt der Kantonspolizei
Luzern, wonach sich die angezeigte Verkehrsregelverletzung auf der Auto-
bahn A1 in Bern, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Kirchberg und Gunzgen,
ereignet habe, nicht dementiert. Bei den Fotografien zwei und drei kann
hingegen davon ausgegangen werden, dass diese auf Solothurner Kan-
tonsgebiet gemacht wurden. Die fotografierten Fahrzeuge befinden sich
nämlich unmittelbar bei der Teilung der Autobahn A1/Zürich und A2/Basel.
Es stellt sich nun die Frage, ob gestützt auf diese Erkenntnisse eine nach-
trägliche Änderung des vom Beschwerdegegner anerkannten Gerichts-
standes vorzunehmen ist.
- 5 -
2.3 Voraussetzung eines Gerichtsstandsstreites ist in der Regel, dass zwi-
schen den beteiligten Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wur-
de (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe-
stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 562). Dieser Meinungs-
austausch soll dem Beschuldigten den gesetzlichen Gerichtsstand gewähr-
leisten. Ein solcher Meinungsaustausch wurde vorliegend nicht durchge-
führt. Infolgedessen ist fraglich, ob die vom Beschwerdegegner vorge-
brachte Praxis, wonach der Erlass eines Strafmandates ohne vorherigen
Meinungsaustausch als konkludente Anerkennung der Zuständigkeit des
verfügenden Kantons gelte, dem Beschwerdeführer entgegengehalten
werden kann. Diese Praxis berücksichtigt nämlich den Anspruch des Be-
schuldigten auf ein Urteil an seinem gesetzlichen Gerichtsstand nur be-
dingt. Die Frage nach der Zulässigkeit der Praxis kann aber vorliegend of-
fen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – im Er-
gebnis abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten;
dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono-
mischen Gründen gerechtfertigt sein. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind
die Art. 262 und Art. 263 BStP analog bei Gerichtsstandsstreitigkeiten an-
wendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428). Die nachträgli-
che Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent aner-
kannten Gerichtsstandes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie
muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf-
drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung
anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (BGE 119 IV 102, 106 E. 5a;
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429; GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen
Schläuchen? Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkan-
tonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005,
N. 52 sowie TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1). In Frage kom-
men insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim
Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand oder das Auftauchen neuer
Tatsachen, wonach sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wech-
sel des Gerichtsstandes gebieterisch aufdrängt (vgl. zum Ganzen TPF
BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2 sowie TPF BG.2006.13 vom 21. August
2006 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt sich in der Regel eine
Änderung des Gerichtsstandes nicht mehr, wenn die Untersuchung gänz-
lich oder nahezu abgeschlossen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF
BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).
- 6 -
3.2 Der Anzeige vom 4. August 2006 ist zu entnehmen, dass die Widerhand-
lungen gegen das SVG auf der Autobahn A1 in Bern, Fahrtrichtung Zürich,
zwischen Kirchberg (Kanton Bern) und Gunzgen (Kanton Solothurn) statt-
gefunden haben. Der Beschwerdegegner hatte somit gestützt auf den
Wortlaut der Anzeige genügend Gründe zur Annahme, dass mindestens
ein Teil der angezeigten Handlungen im Kanton Bern stattgefunden haben.
Er hat somit bei der Gerichtsstandsbestimmung sein Ermessen nicht über-
schritten und ist keinem offensichtlichen Irrtum unterlegen, als er seine Zu-
ständigkeit mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 anerkannt hat. Zudem ist
zu prüfen, ob seit dem Gerichtsstandsbeschluss vom 18. Oktober 2006
neue Tatsachen bekannt geworden sind, welche allenfalls einen Wechsel
des Gerichtsstandes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde als neues Argument vor, dass sich am 31. Juli 2006
keine Baustelle mit einer Einschränkung der Verkehrsführung auf Berner
Boden befunden habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass auf allen drei
Fotografien gar keine Baustelle ersichtlich ist. Lediglich auf der ersten Fo-
tografie ist eine Einschränkung der Verkehrsführung zu sehen. Das Argu-
ment des Beschwerdeführers ist somit für die Lokalisierung der angezeig-
ten Handlungen nicht hilfreich. Insofern stellt der Hinweis des Beschwerde-
führers keine neue Tatsache und keinen triftigen Grund dar, welcher einen
Wechsel des Gerichtsstandes rechtfertigen würde. Des Weitern drängt sich
auch aus prozessökonomischen Gründen kein Wechsel des Gerichtsstan-
des auf. Das Verfahren ist im Kanton Bern mit dem Erlass des Strafmanda-
tes vom 29. Dezember 2006 auf untersuchungsrichterlicher Ebene abge-
schlossen worden. Zwar gehen die Untersuchungshandlungen aufgrund
der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 weiter.
Trotzdem kann festgestellt werden, dass die bisherigen Ermittlungen schon
relativ weit fortgeschritten sind. Die Stadtpolizei Winterthur hat bereits Ein-
vernahmen mit dem Anzeiger B., der Zeugin E. sowie dem Beschwerdefüh-
rer durchgeführt. Dem Bericht der Stadtpolizei Winterthur vom 6. August
2006 sind unter anderem Angaben zu den Witterungsverhältnissen, den
Strassenverhältnissen, zur Spurensicherung und zu den örtlichen Verhält-
nissen zu entnehmen. Die Untersuchungen sind daher für das angezeigte
Strassenverkehrsdelikt bereits relativ weit fortgeschritten und auch ausführ-
lich geführt worden. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet somit
die Weiterbefassung des Beschwerdegegners mit dem hängigen Strafpro-
zess. Zudem ist für die weitere Untersuchung des Sachverhaltes die ge-
naue Ortskenntnis nicht unabdingbar. Bei der Beurteilung des angezeigten
Delikts sind weniger die Kenntnisse von den lokalen Gegebenheiten son-
dern vielmehr die Würdigung der Zeugenaussagen relevant. Die Erfor-
schung der materiellen Wahrheit wäre damit im Kanton Solothurn nicht er-
leichtert. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn keine
- 7 -
leichtere Verteidigung. Der Beschwerdeführer sowie sein Anwalt kommen
aus dem Kanton Luzern. Da sich dieser ohnehin mit einer ausserkantona-
len Prozessordnung auseinandersetzen muss, hat er auch keinen Nachteil,
wenn der Gerichtsstand im Kanton Bern bleibt. Der Gerichtsstand ist inso-
fern von untergeordneter Bedeutung.
3.3 Gesamthaft betrachtet ist der vom Beschwerdegegner anerkannte Ge-
richtsstand nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Gründe sind weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch pro-
zessökonomischer Natur und vermögen deshalb ein Abweichen vom aner-
kannten Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen
triftigen Gründe im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, welche für
ein Abweichen vom anerkannten Gerichtsstand sprechen könnten. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen und der Kanton Bern ist berechtigt und
verpflichtet, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zu verfol-
gen und zu beurteilen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG [siehe Übergangsbe-
stimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005; SR 173.110]). Es ist eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Diese
wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses von Fr. 1'500.--, auferlegt.
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Bern für berechtigt und
verpflichtet erklärt, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfol-
gen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, auferlegt.
Bellinzona, 1. März 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Heinz Ottiger
- Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy