Entscheid vom 24. Oktober 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.20
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Sachverhalt:
A. Die A. reichte 2006 zahlreiche Anzeigen wegen sog. „Phishing-Angriffen“
auf Kunden der AA. mit Sitz im Kanton Bern bei der Kantonspolizei Bern
ein. Im Rahmen dieser „Phishing-Fälle“ gelang es einer unbekannten Tä-
terschaft, unter Verwendung von gefälschten Internetseiten der AA., an die
vertraulichen Zugangsdaten der AA. Kunden zu gelangen. In der Folge
liess die unbekannte Täterschaft das über „Phishing“ erhältlich gemachte
Geld der AA. Kunden auf die privaten Konten von sog. „Finanzmanagern“
(u.a. B., C., D., E., F., G., H., I. und J. [nachfolgend „Finanzmanager“])
überweisen. Die „Finanzmanager“ mit Wohnsitz im Kanton Zürich hatten
sich vertraglich bereit erklärt, gegen ein prozentuales Entgelt ihr Konto zur
Verfügung zu stellen und das empfangene Geld der AA. Kunden an nicht
identifizierbare Adressen der unbekannten Täterschaft im Ausland weiter-
zuleiten (vgl. act. 1 und act. 3).
B. Am 10. Juli 2007 hat die Generalprokuratur des Kantons Bern (nachfolgend
„Kanton Bern“) der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol-
gend „Kanton Zürich“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen,
die Zuständigkeit für die im Kanton Bern eröffneten Verfahren gegen die
„Finanzmanager“ mit Wohnsitz im Kanton Zürich anzuerkennen (act. 3.3).
Am 26. Juli 2007 hat der Kanton Zürich dem Kanton Bern die Akten retour-
niert mit der Feststellung, der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 343 StGB
für die Verfolgung und Beurteilung der „Finanzmanager“ zuständig
(act. 3.4). Der Kanton Bern und der Kanton Zürich konnten somit keine Ei-
nigung über die Zuständigkeit erzielen.
C. Mit Gesuch vom 8. August 2007 gelangt der Kanton Bern an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Be-
hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
neuen „Finanzmanager“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Im Wesent-
lichen wird geltend gemacht, die „Finanzmanager“ seien nur dadurch ver-
bunden gewesen, dass sie auf Veranlassung der unbekannten Täterschaft
gehandelt hätten und somit Gehilfen zu deren Verbrechen seien. Der Ge-
richtsstand für die unbekannte Täterschaft sei im Kanton Bern. In diesem
komplexen „Phishing-Fall“ sei Art. 343 Abs. 1 StGB für die Gehilfen nicht
dahingehend auszulegen, dass sich zwingend die bernische Zuständigkeit
ergebe. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck von Art. 343 Abs. 1 StGB
entsprechen und einer effizienten Strafverfolgung entgegenstehen. Die „Fi-
nanzmanager“ hätten mit dem Kanton Bern nichts zu tun, ausser dass sie
auf eine unbekannte Täterschaft hereingefallen seien, welche wahrschein-
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lich nie vor einem bernischen Gericht zur Rechenschaft gezogen werden
könne.
D. In seiner Gesuchsantwort vom 15. August 2007 stellt der Kanton Zürich
den Antrag auf Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei
(act. 3). Der Kanton Zürich erachtet eine Auseinandersetzung mit den zu-
ständigen Behörden des Bundes über die Frage einer allfälligen Bundeszu-
ständigkeit als notwendig.
E. In ihrer Stellungnahme vom 03. Oktober 2007 vertritt die Bundesanwalt-
schaft die Ansicht, es handle sich bei den „Phishing-Fällen“ ausschliesslich
um eine interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit (act. 5). Eine Zuweisung
der „Phishing-Fälle“ in die Bundeskompetenz stehe ausser Frage, da die
Kantone eine Übernahme der Verfahren durch die Bundesanwaltschaft
nicht beantragt hätten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über
diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/
BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und
TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben einen erfolglosen Mei-
nungsaustausch über den interkantonalen Gerichtsstand betreffend die „Fi-
nanzmanager“ durchgeführt. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, er habe
Bedenken, ob nicht allenfalls die Bundeszuständigkeit nach Art. 337 Abs. 1
StGB gegeben sei, macht er Zweifel am Vorliegen der kantonalen sachli-
chen Zuständigkeit geltend (act. 3). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt,
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ob strafbare Handlungen der kantonalen oder der Bundesgerichtsbarkeit
unterstehen. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren
räumlich zuständigen Behörden oder Instanzen sich mit der Sache zu be-
fassen hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 6. Aufl, Basel 2005, § 32 N. 1 und 3). Bei der sachlichen Zuständig-
keit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 7). Es ist somit zu prüfen, ob die „Phishing-
Fälle“ allenfalls der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen.
1.3 Dem Gesuch vom 8. August 2007 ist zu entnehmen, dass vermutlich eine
aus dem Ausland handelnde unbekannte Täterschaft zahlreiche betrügeri-
sche Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen (Art. 147 StGB) und ev.
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) begangen habe, indem sie mittels betrü-
gerisch erlangter Zugangsdaten („Phishing“) zum Nachteil von AA. Kunden
Geldüberweisungen über Konten von in verschiedenen Kantonen wohnhaf-
ten „Finanzmanagern“ ins Ausland veranlasst habe. Die „Finanzmanager“
wurden ebenfalls - entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft
(act. 5 und act. 6.1) - wegen betrügerischen Missbrauchs von Datenverar-
beitungsanlagen (Art. 147 StGB) und wegen Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB) angezeigt (act. 1). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unterstehen unter
anderem die strafbaren Handlungen gemäss Art. 305bis StGB (Geldwäsche-
rei) sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation gemäss
Art. 260ter StGB ausgehen, der Bundeszuständigkeit, wenn sie zu einem
wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen ohne eindeutigen
Schwerpunkt in einem Kanton begangen wurden. Die „Phishing-Fälle“ ha-
ben somit mehrere konkrete Anhaltspunkte (Geldwäscherei, Auslandbezug,
verschiedene Kantone etc.), welche auf eine Bundeszuständigkeit im Sinne
von Art. 337 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB hinweisen. Aufgrund der allfälligen
Bundeszuständigkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB hätte der
Kanton Bern die Bundesanwaltschaft in den Meinungsaustausch mit einbe-
ziehen sollen. Dies war nicht der Fall, weshalb der Meinungsaustausch
nicht vollständig (örtlich und sachlich) durchgeführt wurde. Auf das Gesuch
ist somit nicht einzutreten.
Der Kanton Bern wird deshalb gebeten, den Meinungsaustausch unter Ein-
bezug der für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kantone und der
Bundesanwaltschaft zu vervollständigen und, falls sich keine Einigung er-
gibt, allenfalls einen neuen Antrag bei der I. Beschwerdekammer zu stellen.
2. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund,
den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf-
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erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all-
gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer-
legt werden.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 24. Oktober 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern,
- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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