Entscheid vom 9. Oktober 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.21
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Zürich bzw. die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt
eine Strafuntersuchung gegen A., B., C., D. und E. wegen des Verdachts
des banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls sowie weiterer
Delikte. Hauptgegenstand dieser Untersuchung bildet eine Serie von
55 Einbruchdiebstählen bzw. entsprechenden Versuchen im Zeitraum vom
August 2003 bis März 2004. Der erste dieser Einbruchdiebstähle wurde in
der Nacht vom 21. auf den 22. August 2003 in Z. (Kanton Zürich) verübt
und am 22. August 2003 bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige ge-
bracht. Die fraglichen Einbruchdiebstähle werden vorab A. und B. vorge-
worfen, währenddem C., D. und E. im Zusammenhang mit den Einbruch-
diebstählen lediglich vereinzelter Beteiligungen verdächtigt werden (vgl.
zum Ganzen das Deliktsverzeichnis der Kantonspolizei Zürich, act. 1.2).
Der Kanton Bern führt gegen A. ebenfalls ein Strafverfahren wegen ban-
den- und gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstählen. Diese Ein-
bruchdiebstähle soll A. zwischen April 2004 und Oktober 2006 zusammen
mit F. und teilweise weiteren Beteiligten begangen haben (vgl. die entspre-
chende Deliktstabelle, act. 1.8). F. wird im Kanton Bern zudem wegen ge-
werbs- und bandenmässig begangenem Betäubungsmittelhandel im Sinne
von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG verfolgt (act. 1.9).
B. Mit Schreiben vom 16. März 2007 gelangte die Staatsanwaltschaft Winter-
thur/Unterland an die Generalprokuratur des Kantons Bern und ersuchte
diese, das Verfahren gegen A., B., C., D. und E. zu übernehmen (act. 1.3).
Nachdem sich die beiden Instanzen Ende März per E-Mail über die Frage
des Gerichtsstandes weiter ausgetauscht hatten (act. 1.4), nahm die Gene-
ralprokuratur des Kantons Bern am 5. April 2007 gegenüber der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Angelegenheit Stellung
(act. 1.5). Nach Erhalt einer weiteren Stellungnahme der Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Zürich vom 26. April 2007 (act. 1.6) lehnte die Ge-
neralprokuratur des Kantons Bern die Übernahme des Verfahrens mit
Schreiben vom 9. Mai 2007 definitiv ab (act. 1.7).
C. Mit Gesuch vom 9. August 2007 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragte, dass der Kanton Bern zur Verfolgung und Beurteilung der Be-
schuldigten A., B., C., D. und E. für berechtigt und verpflichtet zu erklären
sei (act. 1).
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Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragte in ihrer Gesuchsant-
wort vom 23. August 2007 die Abweisung des Gesuchs und stellte den An-
trag, dass die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurtei-
lung der Beschuldigten bezüglich der ihnen bisher im Kanton Zürich vorge-
worfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien (act. 3).
Die eingereichte Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. August 2007 zur Kenntnis gebracht
(act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der
I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 623).
1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständig-
keitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ih-
re Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver-
treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat mit
dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaus-
tausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben
vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Ge-
such einzutreten ist.
2. Der Gesuchsteller führt aus, dass A. und F. in Bezug auf die im Kanton
Bern begangenen Einbruchdiebstähle ohne Zweifel als Mittäter zu betrach-
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ten seien, weshalb eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung der beiden
anzustreben sei (Art. 343 StGB). F. werde zudem die Begehung der mit der
höchsten Strafe bedrohten Tat im Kanton Bern (bandenmässig begangener
Betäubungsmittelhandel) vorgeworfen, weshalb A. als dessen Mittäter be-
züglich der Einbruchdiebstähle ebenfalls im Kanton Bern zu beurteilen sei
(Art. 344 Abs. 1 StGB und 343 StGB). Dies habe zur Folge, dass der Kan-
ton Bern auch die im Kanton Zürich gegen A. hängigen Verfahren zu über-
nehmen habe. Dies wiederum ziehe die Übernahme der erwähnten, im
Kanton Zürich beschuldigten Mittäter und Gehilfen nach sich (Art. 343
StGB).
Der Gesuchsgegner führt dagegen aus, dass dieses Gesuch die vernünfti-
ge Bedeutung von Art. 343 StGB überdehne oder wenigstens aus Zweck-
mässigkeitsgründen abzuweisen sei. Massgebend sei diesbezüglich insbe-
sondere die Rechtsprechung zum Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand. Im Ergebnis schliesst der Gesuchsgegner auf eine Trennung des
Verfahrens gegen A.
3.
3.1 Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand ist vorliegend unbestritten.
Der Gesuchsgegner führt in seiner Gesuchsantwort zwar aus, dass das
Resultat (Gerichtsstand im Kanton Bern für alle Beteiligten) die vernünftige
Bedeutung des Art. 343 StGB überdehne. Dennoch kann auf eine weiter-
gehende Erörterung der Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand ver-
zichtet werden, zumal der Gesuchsgegner bereits im Rahmen des Mei-
nungsaustauschs selber zum Schluss kam, dass man unter Strapazierung
von Art. 343 StGB zum Schluss kommen könne, die schwerste Tat aller
Beteiligten sei im Kanton Bern zu verfolgen und folglich alle anderen das
gleiche Schicksal teilen würden (act. 1.5). Schliesslich beruft sich der Ge-
suchsgegner im Rahmen seiner Gesuchsantwort ausschliesslich auf die
Rechtsprechung zum Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.
3.2 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer
an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu-
sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344
StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP). Die Abweichung
vom gesetzlichen Gerichtsstand darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, son-
dern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Ge-
setzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2 ZGB), wenn die Anwen-
dung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwi-
derliefe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 433). Nach der Praxis darf vom ge-
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setzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
triftige Gründe es gebieten. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist
nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den ge-
setzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
sich gebieterisch aufdrängen. Die I. Beschwerdekammer hat in erster Linie
die nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll
nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze
zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abzu-
weichen. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, so können
entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem
gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren getrennt und ent-
gegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge-
richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den
Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti)
erfolgen (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435 f. m.w.H.;
GUIDON/BÄNZI-GER, Die aktuelle Rechtsprechung zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 N. 44 ff. m.w.H.). Aus
Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beur-
teilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergrup-
pen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere
Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben
und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass
sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkei-
ten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozess-
ökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.). So hat die I. Beschwerdekammer im Falle von
zwei Tätergruppen, welche nur durch eine einzige beschuldigte Person und
wenige Tatbestände verbunden waren, das Vorliegen von triftigen Gründen
zum Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bejaht. Zur Verhinderung
von schwer zu handhabenden Grossprozessen wurde ratione personae
aufgeteilt, zumal das Risiko der Ungleichbehandlung ratione deliciti infolge
der grossen Zahl von Straftaten und der Wirkung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB
(neu Art. 49 Abs. 1 StGB) zu vernachlässigen war (TPF BG.2006.27 vom
29. August 2006).
3.3 Vorliegend zur Beurteilung stehen offenbar zwei umfangreiche Serien von
Einbruchdiebstählen, deren einziges Verbindungsmerkmal in der Person
des Beschuldigten A. liegt. Im Gegensatz zum erwähnten Fall TPF
BG.2006.27 vom 29. August 2006 sind jedoch vorliegend die beiden Serien
durch eine erhebliche Anzahl von A. mitverübter Delikte verbunden.
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Dennoch stellt sich auch hier die Frage, ob eine gemeinsame Verfolgung
und Beurteilung sämtlicher an beiden Einbruchserien sowie den für die Be-
stimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes massgebenden Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligten Beschuldigten oppor-
tun oder ob nicht vielmehr eine getrennte Beurteilung, sei es nach Verge-
hen oder nach Personen, angezeigt ist. Dem Gesuchsgegner ist bei-
zupflichten, dass eine Übernahme sämtlicher bisher durch den Gesuchstel-
ler verfolgten Delikte auf Grund der Anwendung des gesetzlichen Gerichts-
standes zu einem wenig überzeugenden Ergebnis führt. Schliesslich be-
stehen zwischen den bisher vom Gesuchsteller verfolgten Einbruchdieb-
stählen und den für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstand mass-
gebenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keinerlei
direkten Zusammenhänge. Die vom Gesuchsteller beantragte Bestimmung
des Gerichtsstandes liefe auf eine Übernahme der Mittäter bzw. Gehilfen
des Mittäters A. des Beschuldigten F. hinaus. Bei strikter Anwendung der
einschlägigen Gesetzesbestimmungen wären theoretisch sogar noch wei-
tergehende Verknüpfungen denkbar (vgl. act. 1.3, wo die Staatsanwalt-
schaft Winterthur/Unterland ausführt, dass G. als Mittäter von H. als Mittä-
ter von F. als Mittäter von A. die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
begangen habe).
Die mit vorliegendem Gesuch beantragte Übernahme geht nun offenbar
nicht so weit, wie sie die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zunächst
erwähnt hat. Dennoch bestehen im vorliegenden Fall gute Gründe für eine
Trennung der Verfahren. Unpraktikable und aus prozessökonomischen
Gründen nicht sinnvolle Grossprozesse mit einer Vielzahl von Beteiligten
sind zu vermeiden. Der strikten Anwendung von Art. 343 Abs. 2 i.V.m.
Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB müssen daher Grenzen gesetzt werden, wenn,
wie vorliegend, verschiedene Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig
voneinander gehandelt haben, eine der Tätergruppen nur in sehr geringem
Masse im zur Frage stehenden Kanton tätig war und eine getrennte Verfol-
gung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Gerade die Tatsache, dass der Be-
schuldigte A. als einziges Bindeglied zwischen den bisher vom Gesuchstel-
ler verfolgten Delikte und den im Kanton Bern zu verfolgenden Einbruch-
diebstählen an den für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes
massgebenden Betäubungsmitteldelikten in keiner Weise beteiligt ist, ge-
bietet im vorliegenden Fall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.
Selbst wenn die Trennung der Verfahren gegen A. auf Seiten der staatli-
chen Behörden allenfalls einen höheren Aufwand verursachen sollte, so ist
zumindest zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten A. bereits in bei-
den Kantonen je eine Verteidigung eingesetzt ist. Die vom Gesuchsteller
angesprochene Problematik der Ausfällung einer Zusatzstrafe wird durch
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die Möglichkeit der Anwendung des Art. 49 Abs. 2 StGB wesentlich ent-
schärft. Demgegenüber müssten die Behörden des Gesuchsgegners im
Falle einer Gutheissung des vorliegenden Gesuchs eine neue, nur die bis-
her vom Gesuchsteller verfolgten Fälle betreffende Voruntersuchung eröff-
nen und später eine neue Anklage erheben. Ein solches Vorgehen würde
das Verfahren gegen sämtliche demnächst an das zuständige urteilende
Gericht des Gesuchsgegners zu überweisenden Mitbeteiligten unverhält-
nismässig verzögern. Schliesslich geben weder Art. 49 Abs. 1 und 344
Abs. 1 StGB dem Beschuldigten einen Anspruch darauf, auf ein Mal und
durch ein einziges Gericht für alle von ihm vorgeworfenen Taten beurteilt
zu werden (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 39 m.w.H.).
3.4 Aus diesen Gründen ist vorliegend ein ausnahmsweises Abweichen vom
gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt und es ist der Antrag des Ge-
suchsgegners gutzuheissen. Die Strafverfolgungsbehörden des Ge-
suchstellers sind somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B.,
C., D. und E. bisher im Kanton Zürich zur Last gelegten strafbaren Hand-
lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A., B., C., D. und E. bisher im Kanton Zürich zur Last gelegten
strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 9. Oktober 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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