Entscheid vom 15. Oktober 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan-
tons Zug,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.22
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Sachverhalt:
A. Am 18. Juli 2005 beauftragte das Kantonsgericht des Kantons Zug im
Rahmen eines Zivilprozesses das A. in Z. (Kt. ZH), den Kläger B. medizi-
nisch zu untersuchen und zu begutachten. Das entsprechende Gutachten
datiert vom 26. April 2006, wurde von den beiden Ärzten C. und D. in Z. er-
stellt und offenbar auch dort zu Handen des Kantonsgerichts des Kantons
Zug der Post übergeben (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige von B. vom
11. Dezember 2006). Am 11. Dezember 2006 reichte B. bei der Staatsan-
waltschaft Zürich – Limmat gegen C. und D. eine Strafanzeige ein wegen
des Verdachts auf falsches Gutachten gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB evtl.
auf falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB.
B. Mit Schreiben vom 5. März 2007 liess die Staatanwaltschaft Zürich – Lim-
mat dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Akten zur Prüfung
des Gerichtsstandes zugehen (act. 1.1). Das Untersuchungsrichteramt des
Kantons Zug kam in seiner Stellungnahme vom 5. April 2007 zum Schluss,
dass der Gerichtsstand nicht im Kanton Zug liege und es folglich den Ge-
richtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.2). Auch in seiner zweiten dies-
bezüglichen Stellungnahme vom 17. Juli 2007 hielt das Untersuchungsrich-
teramt des Kantons Zug an seinem Standpunkt fest (act. 1.5).
C. Mit Eingabe vom 20. August 2007 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragte, es sei der Kanton Zug zur Verfolgung und Beurteilung von C.
und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In seiner Ge-
suchsantwort vom 31. August 2007 beantragte das Untersuchungsrichter-
amt des Kantons Zug die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der
I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 623).
1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständig-
keitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ih-
re Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver-
treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat mit
dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaus-
tausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben
vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Ge-
such einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurtei-
lung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die
strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340 StGB kommt zur Anwen-
dung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder meh-
rere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allge-
meinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische
Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in
erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti
commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „aus-
geführt“ wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59).
2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die
Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB.
Dieser bildet im Vergleich zum allenfalls zusätzlich in Betracht kommenden
Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1
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StGB. Die Tathandlung des Art. 307 Abs. 1 StGB umschreibt das Gesetz
mit dem Verb „abgeben“ (deutsche Fassung des Gesetzestextes), „fournir“
(französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zudem ist er-
forderlich, dass der Täter „in einem gerichtlichen Verfahren“ handelt. Um-
stritten ist vorliegend, wo die Tathandlung des „Abgebens“ ausgeführt wur-
de. Währenddem der Gesuchsteller zum Schluss kommt, dass im vorlie-
genden Fall der schriftlichen Zusendung eines Gutachtens an ein Gericht
die Handlung des Abgebens erst bei Eintreffen des Gutachtens beim Ge-
richt erfüllt sein kann, hält der Gesuchsgegner dafür, dass bereits die
Übergabe des Gutachtens an die Post für die Erfüllung des Straftatbestan-
des genügt.
2.3 Die I. Beschwerdekammer hatte erst kürzlich Gelegenheit, sich der hier
umstrittenen Frage zu widmen, und dabei entschieden, dass die in Art. 307
Abs. 1 StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) be-
grifflich notwendigerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entge-
gennahme des Gutachtens durch das Gericht beinhalte, womit die Tat-
handlung nur am Sitz des entsprechenden Gerichts erfolgen könne (TPF
BG.2007.17 vom 31. Juli 2007 E. 2.3). Auch nach erneuter Erwägung der
Frage unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgebrachten Ar-
gumente besteht kein Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
An dieser Stelle nochmals zu bestätigen ist, dass die blosse Erstellung ei-
nes falschen Gutachtens vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1 StGB al-
leine noch nicht strafbar ist, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vor-
bereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht
massgeblich ist (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64). Der Tatbe-
stand des Art. 307 Abs. 1 StGB unterscheidet sich insofern beispielsweise
von der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, welche nur deshalb als an
dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht
an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von
Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung
wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf.
Die vom Gesuchsgegner unter Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 75 und 77 angerufenen Grundsätze, wonach beim abstrakten Gefähr-
dungsdelikt der Ausführungsort dort liegt, wo der Täter jene Handlung be-
ging oder unterliess, welche geeignet war, das geschützte Rechtsgut zu
verletzen, bzw. wonach bei Ehrverletzungsdelikten mittels schriftlicher oder
telefonischer Tatbegehung die Tat in der Abfassung und Versendung des
Schriftstücks bzw. im Telefongespräch bestehe, können nicht unbesehen
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auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Art. 307 Abs. 1 StGB erfor-
dert im Gegensatz zu den bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77 erwähnten
Ehrverletzungsdelikten die Abgabe der Äusserung (des Gutachtens) an ei-
nem bestimmten Ort, eben am Sitze des entsprechenden Gerichts. Zur
Illustrierung können diesbezüglich die Ausführungen des Gesuchsgegners
herangezogen werden, wonach der Täter im vorliegenden Fall die Tathand-
lungen in zwei Schritten, welche an verschiedenen Orten ausgeführt wer-
den können, ausführt: Im ersten Schritt übergibt er das schriftliche Gutach-
ten der Post, welche es zum Gericht transportieren und diesem übergeben
soll. Im zweiten Schritt benützt er die Post als mittelbare Täterin (recte: Tat-
mittlerin) zur Aushändigung des Gutachtens an das Gericht. Im Falle von
Art. 307 Abs. 1 StGB bedarf es begrifflich zur Erfüllung der Tathandlung
des „Abgebens“ und zur Begründung der Strafbarkeit eben gerade und nur
dieses zweiten Schrittes. Es versteht sich hierbei von selbst, dass die
Handlung der Post als Tatmittlerin dem mittelbaren Täter, wie seine eigene
anzurechnen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 87). Dass die Abgabe des
Gutachtens beim Gericht rein logisch auch die Entgegennahme durch das
Gericht erfordert, bedeutet nicht, dass es sich bei Art. 307 Abs. 1 StGB um
ein Erfolgsdelikt handelt bzw. die hierfür massgebenden Regeln zur Be-
stimmung des Gerichtsstandes auf den Fall eines abstrakten Gefährdungs-
delikts übertragen werden. Im vorliegenden Fall ist schliesslich nicht rele-
vant und kann daher offen gelassen werden, inwiefern ein nicht abgesand-
tes Gutachten als falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB beur-
teilt werden könnte.
2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB
befindet sich vorliegend demnach auf dem Gebiet des Gesuchsgegners.
Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
rechtfertigen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass das Gesuch
gutzuheissen ist und der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet erklärt
wird, die den beiden Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten strafbaren
Handlungen zu verfolgen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver-
pflichtet, die C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen
und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Oktober 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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