Entscheid vom 15. Februar 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Tito Ponti und Andreas Keller,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich,
2. KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des
Kantons Zug,
3. KANTON BERN, Generalprokuratur des
Kantons Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D.,
E., F., G., H., I. und J.
(Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.3
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Sachverhalt:
A. A., B., C., D., E., F., G., H., I. und J. wird vorgeworfen, in der Zeitspanne
zwischen Oktober 2001 bis Juni 2005 im Rahmen von mehreren Deliktsse-
rien insgesamt eine Vielzahl von verschiedenen Straftaten begangen zu
haben. Die Täterschaft agierte im Rahmen der einzelnen Deliktsserien je-
weils in unterschiedlicher Zusammensetzung. Grossmehrheitlich soll es
sich hierbei um Einbruchdiebstähle oder entsprechende Versuche gehan-
delt haben; insgesamt betreffen ungefähr 287 Fälle derartige Straftaten.
Verübt wurden die entsprechenden Delikte in den Kantonen Zürich (21 Fäl-
le), Bern (75 Fälle), Zug (9 Fälle), St. Gallen (65 Fälle), Luzern (7 Fälle),
Thurgau (52 Fälle), Freiburg (12 Fälle), Aargau (22 Fälle), Basel-
Landschaft (11 Fälle), Graubünden (2 Fälle), Schwyz (8 Fälle), Glarus
(2 Fälle) und Solothurn (1 Fall) (vgl. die Zusammenstellung in act. 1, S. 7).
Der erste, angeblich von A., G., H. und K. verübte Einbruchdiebstahl soll
am 22./23. Oktober 2001 auf dem Campingplatz L. in Z., mithin auf dem
Gebiet des Kantons Zürich erfolgt sein.
B. Zwischen dem 20. Juli 2006 und dem 21. Dezember 2006 führte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit sämtlichen ihres Erachtens
ernsthaft für die Strafverfolgung der genannten Beschuldigten in Frage
kommenden Kantonen (Zürich, Bern, Zug, St. Gallen, Thurgau) einen Mei-
nungsaustausch durch. Alle Kantone verneinten ihre Zuständigkeit.
C. Mit Gesuch vom 22. Januar 2007 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt, was folgt (act. 1):
1. Die Behörden des Kantons Zürich seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
zur Zeit gegen die erwähnten Angeschuldigten Ziff. 1-10 im Kanton Luzern hängigen
Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Eventuell seien die Behörden des Kantons Zug als berechtigt und verpflichtet zu er-
klären, die zur Zeit gegen die erwähnten Angeschuldigten Ziff. 1-10 im Kanton Luzern
hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Subeventualiter seien die Behörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die zur Zeit gegen die erwähnten Angeschuldigten Ziff. 1-10 im Kanton
Luzern hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen.
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In seiner Gesuchsantwort vom 29. Januar 2007 erachtet das Untersu-
chungsrichteramt des Kantons Zug die Behörden des Kantons Zürich als
zuständig und berechtigt, die Strafverfolgung gegen A. und dessen Mitbe-
schuldigte zu führen. Die Behörden des Kantons Zug seien zur Verfolgung
der vorliegenden Strafuntersuchung nicht zuständig (act. 3).
Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragt in ihrer Gesuchsantwort
vom 29. Januar 2007, dass die Behörden des Kantons Zürich zur Verfol-
gung und Beurteilung der Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu
erklären seien (act. 4).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt im Rahmen ihrer Ge-
suchsantwort vom 30. Januar 2007 die folgenden Anträge (act. 5):
1. Es sei der Antrag 1 des Kantons Luzern vom 22. Januar 2007 abzuweisen.
2. Es sei der Antrag 3 des Kantons Luzern vom 22. Januar 2007 gutzuheissen.
3. Eventualiter sei der Antrag 2 des Kantons Luzern vom 22. Januar 2007 gutzuheissen.
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben
vom 2. Februar 2007 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7 bis 10).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wurde gleichzeitig um eine Er-
gänzung der eingereichten Akten bzw. um Zustellung des Deliktsblattes
1.012 mitsamt sämtlichen diesbezüglichen Beilagen ersucht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der
Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER,
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a.a.O., N. 623). Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kanto-
nalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichts-
standskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Der Gesuchsgegner 1 bemängelt im Rahmen seiner Gesuchsantwort sinn-
gemäss, dass der durchgeführte Meinungsaustausch nicht vollständig sei
und auch nicht alle zum Meinungsaustausch eingeladenen Kantone am ge-
richtlichen Verfahren beteiligt würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
es nicht Sinn und Zweck des Meinungsaustauschs sein kann, dass sämtli-
che involvierten Kantone sich zusätzlich auch noch untereinander direkt
austauschen. Insbesondere hat der Kanton, der ein Verfahren abtreten will,
einen Austausch mit jenem Kanton zu pflegen, den er für zuständig hält
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562). Vor diesem Hintergrund ist die vom
Gesuchsteller geführte Korrespondenz mit insgesamt fünf Kantonen aus-
reichend. Dass Kantone, deren Meinung ebenfalls eingeholt worden ist,
welche aber auf Grund der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich nicht
als Gerichtsstand in Frage kommen, nun nicht am gerichtlichen Verfahren
beteiligt sind, ist nicht zu beanstanden. Auf das Gesuch ist somit einzutre-
ten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf-
barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol-
gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 344 Abs. 1
StGB). Bei der Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zu
berücksichtigen sind die im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches um-
schriebenen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe (Gewerbsmäs-
sigkeit, besondere Gefährlichkeit usw.), d.h. die gesetzlichen Tatbestands-
merkmale, welche die Tat qualifizieren oder privilegieren (SCHWERI/
BÄNZIGER, a.a.O., N. 293 m.w.H.).
Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbstständige straf-
bare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit (von de-
nen eigentlich jede einen bestimmten Tatbestand erfüllen würde) durch ihre
gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder ban-
denmässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. frühere
Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen
Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet
wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichartigen Handlungen,
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die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten
begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und
subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem
Gesamtvorsatz beruhen. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 340
StGB, sofern nicht gestützt auf Art. 262 und 263 BStP aus wichtigen Grün-
den (z.B. weil das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem ande-
ren Kanton liegt als in jenem, in dem die Untersuchung zuerst angehoben
wurde) von diesem Gerichtsstand abgewichen wird (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 83 m.w.H.).
Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be-
hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.
Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der
Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1
StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden,
oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde
(Art. 340 Abs. 2 StGB).
2.2 Bei der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat, welche den Beschuldigten
vorliegend zur Last gelegt wird, handelt es sich um den bandenmässig be-
gangenen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Der erste im
Rahmen der sog. Lasso-Deliktsserien erfasste Einbruchdiebstahl erfolgte in
der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2001 auf dem Gebiet des Kantons
Zürich. Die entsprechende Anzeige erfolgte am 23. Oktober 2001 um
08.20 Uhr bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Lasso-Tatbestände Serie 1,
Ordner 11, Faszikel 1.2). Gestützt hierauf gelangen sowohl der Gesuchstel-
ler sowie die Gesuchsgegner 2 und 3 zum Schluss, dass der Gesuchsgeg-
ner 1 zur Verfolgung und Beurteilung der Lasso-Serien zuständig sei. Der
Gesuchsgegner 1 bringt dagegen vor, dass die in diesem Zusammenhang
erwähnten DNA-Spurverbindungen unklar seien und keinen rechtsgenügli-
chen Tatverdacht einer Beteiligung einzelner der eingangs erwähnten Be-
schuldigten am erwähnten Einbruchdiebstahl zu begründen vermögen.
In den Akten (vgl. Lasso-Tatbestände Serie 1, Ordner 11, Faszikel 1.2) be-
finden sich diesbezüglich u.a. die folgenden Hinweise: das am ersten Tatort
auf dem Campingplatz L. sichergestellte DNA-Profil AA. ergibt einen sog.
Spur-Spur-Zusammenhang mit dem beim Bancomat-Fund vom 16. Sep-
tember 2003 in Y. vorgefundenen DNA-Profil BB. Anders ausgedrückt, sind
die beiden DNA-Profile bzw. der dazugehörende Spurgeber identisch
(vgl. hierzu den Bericht der Kantonspolizei Zürich an die Kantonspolizei
Thurgau vom 14. November 2003, Lasso-Tatbestände Serie 1, Ordner 1,
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Faszikel 1.2). A., B. und D. sind geständig, den entsprechenden Einbruch-
diebstahl in Y. begangen zu haben und bezeichnen G. diesbezüglich als
Mitbeteiligten. Der dieser Tat verdächtigte G. ist flüchtig und konnte zu die-
sem Tatbestand noch nicht befragt werden (vgl. Deliktsverzeichnis, Ziff.
4.029). Ebenso konnte von ihm bisher noch kein DNA-Profil erstellt werden.
Die bereits erwähnte, im Oktober 2001 auf dem Campingplatz L. sicherge-
stellte Spur ergibt weiter einen Zusammenhang mit dem DNA-Profil CC.,
welches in einem Waldlager bei X. sichergestellt werden konnte. Es konnte
auf Grund weiterer DNA-Spuren nachgewiesen werden, dass der Beschul-
digte B., welcher seinen Aussagen zufolge zu dieser Zeit u.a. zusammen
mit G. delinquiert haben will, sich ebenfalls in diesem Waldlager aufgehal-
ten hatte. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners 1 ergibt sich auf
Grund der verschiedenen Aussagen, wonach G. der Mitbeteiligung belastet
wird, sowie auf Grund der verschiedenen gleichartigen DNA-Spuren ein
genügender Verdacht, wonach der Beschuldigte G. am ersten Lasso-
Einbruchdiebstahl auf dem Campingplatz L. mitbeteiligt gewesen ist. Das
entsprechende Delikt kann somit der Gruppe um A. zugeschrieben werden,
auch wenn dieser selber sich angeblich nicht mehr daran zu erinnern ver-
mag. Ein weiteres auf dem Campingplatz L. sichergestelltes DNA-Profil
DD. ergibt einen Zusammenhang mit einem anderen betreffend einem
Lasso-Fall sichergestellten DNA-Profil EE. (Fund eines Personenwagens in
W., vgl. Deliktsverzeichnis, Ziff. 1.057).
Insgesamt ergibt sich somit ein genügender Verdacht, wonach der Ein-
bruchdiebstahl auf dem Campingplatz L. das erste zur Anzeige gebrachte,
gerichtsstandsrelevante Delikt darstellt.
2.3 Weiter bringt der Gesuchsgegner 1 gegen seine eigene Zuständigkeit vor,
dass im Deliktsverzeichnis Aktion Lasso Serie 1 beim Delikt Nr. 1.012 an-
geführt werde, dass hierbei sichergestellte DNA-Profile auch mit früher ver-
übten Delikten aus dem Kanton Bern (05. Juli 1999 Einbruchdiebstahl in V.)
und dem Kanton Solothurn (15. Juli 1999 Tresor-Fund in U.) in Zusam-
menhang stünden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese De-
likte vor den Einbruchdiebstählen auf dem Campingplatz L. zur Anzeige
gebracht worden seien, weshalb die Zuständigkeit des Gesuchsgegners 1
verneint werden müsse.
Auf Grund der zum Delikt Nr. 1.012 eingereichten Akten lässt sich ein sol-
cher Zusammenhang nicht nachvollziehen. Jedoch findet sich im gegen F.
ergangenen Urteil des Kreisgerichts III Aarberg–Büren–Erlach vom 15. Juni
2006 (vgl. Ordner Gerichtsstand i.S. Lasso, Faszikel 2, Beilage 48.1) der
Hinweis, dass sowohl der Einbruchdiebstahl in V. als auch in U. im Rah-
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men einer durch F., M., N., O. und evtl. anderen unbekannten Mittätern be-
gangenen „Einbruchserie I 1999“ verübt worden sind. Betreffend F. fallen
diese beiden Delikte für die vorliegend vorzunehmende Bestimmung des
Gerichtsstandes somit ausser Betracht. Dessen damalige Mittäter sind,
soweit bekannt, vorliegend nicht von Interesse.
2.4 Somit ergibt sich, dass die Untersuchung betreffend dem bandenmässig
begangenem Diebstahl zuerst im Kanton Zürich angehoben worden ist,
weshalb der Gesuchsgegner 1 grundsätzlich zur Verfolgung und Beurtei-
lung des A. sowie dessen Mitbeschuldigten zuständig zu erklären ist.
3.
3.1 Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262 und
263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich ge-
bieterisch aufdrängende Gründe dafür vorliegen und ein örtlicher Anknüp-
fungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung
übernehmen soll (vgl. TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2,
TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1 und TPF BG.2005.18+
BG.2005.19 vom 26. Juli 2005 E. 2.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). Dies
kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensicht-
liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings
nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei-
nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich
und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren An-
zahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen,
kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein
Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge-
richtsstand abzuweichen. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von
Straftaten, die in einem Kanton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton
demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht für
ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen (vgl. TPF
BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 m.w.H.).
3.2 Im vorliegenden Verfahren drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung
kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Von einem Schwer-
gewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Bern kann bei bloss rund 26 %
der auf diesen Kanton entfallenden Straftaten nicht gesprochen werden.
Die vom Gesuchsgegner 1 unter Anrufung von BGE 112 IV 139 angeregte
Bildung von Gruppen von Kantonen – mit Bern, St. Gallen und Thurgau als
Hauptgruppe mit 192 von 287 Delikten und innerhalb dieser Gruppe der
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Kanton Bern als „forum praeventionis“ – ist kein taugliches Kriterium, um
ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit herauszukristallisieren. Es wäre
wohl meistens möglich, eine Gruppe von Kantonen zu bilden und innerhalb
derer den Gerichtsstand unter Ausblendung der anderen Kantone zu
bestimmen. Es kann nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gemäss
der Art. 262 und 263 BStP sein, eine derartige Aufweichung der Bestim-
mung des gesetzlichen Gerichtsstandes herbeizuführen (vgl. hierzu auch
TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2 und TPF BG.2006.22 vom 30. Juni
2006 E. 4.2).
3.3 Ebenfalls ergibt sich keine Verpflichtung des Gesuchsgegners 3 zur Über-
nahme des Verfahrens aus dem Entscheid TPF BG.2006.26 vom 10. Au-
gust 2006 betreffend der Lasso-Serie 2. Keiner der Beschuldigten aus
nämlichem Verfahren war an einer der hier interessierenden Lasso-Serien
beteiligt, so dass sich diesbezüglich – abgesehen vom selben Namen und
dem selben modus operandi – keinerlei Zusammenhang ergibt.
Der Gesuchsgegner 1 führt weiter aus, dass der Gesuchsgegner 3 durch
die Beurteilung des einen Mittäters (vgl. Urteil des Kreisgerichts III Aar-
berg–Büren–Erlach vom 15. Juni 2006) seine Zuständigkeit anerkannt ha-
be. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zudem bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsgegner 3 vorgeworfen wer-
den könnte, sich durch den Erlass des besagten Urteils der Gerichtsstands-
frage zu entziehen, wie dies der Gesuchsgegner 1 suggeriert.
3.4 Somit ergibt sich, dass keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche vor-
liegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen wür-
den. Demnach sind die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und ver-
pflichtet, die den eingangs erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten
strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG i.V.m.
Art. 245 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A.,
B., C., D., E., F., G., H., I. und J. zur Last gelegten strafbaren Handlungen
zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Februar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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