Entscheid vom 25. Februar 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON FREIBURG, Kantonsgericht Freiburg,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP) und
aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2007.32
(Nebenverfahren: BP.2008.1)
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Sachverhalt:
A. Am 30. Oktober 2006 reichte B. beim Untersuchungsrichteramt des Kan-
tons Freiburg (nachfolgend „Freiburg“) unter anderem gegen A. eine Straf-
klage wegen Ehrverletzungsdelikten ein (act. 7.1). Bezüglich der Zustän-
digkeit führte er aus, diese sei im Kanton Freiburg gegeben, weil die zur
Diskussion stehende Zeitschrift „C.“ vor den kantonalen Wahlen vornehm-
lich im Saanebezirk an verschiedenen Orten aufgelegt worden sei (act. 7.1,
S. 2). Freiburg erachtete die Zuständigkeit vorerst als nicht gegeben und
überwies das Strafverfahren am 17. November 2006 der Staatsanwalt-
schaft Winterthur/Unterland (nachfolgend „Zürich“) mit dem Hinweis, diese
habe in einem Genfer Verfahren gegen A. betreffend Rassendiskriminie-
rung die Übernahme des Verfahrens bestätigt, weshalb für die Ehrverlet-
zung ebenfalls Zürich zuständig sei (act. 7.2 - act. 7.5). Bereits zuvor – mit
Verfügung vom 2. November 2006 – war Zürich auf die Genfer Anzeige
wegen Rassendiskriminierung aus Opportunitätsgründen nicht eingetreten
(act. 7.7), leitete jedoch am 1. Dezember 2006 die Strafklage wegen Ehr-
verletzung an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend
„Bülach“) weiter (act. 7.8), wo weitere Verfahren gegen A. bereits anhängig
waren. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2007 liess Bülach die Ehrverlet-
zungsklage nicht zu und leitete die Sache an Freiburg zurück (act. 7.9). Auf
den dagegen von A. am 27. Juli 2007 erhobenen Rekurs trat das Oberge-
richt des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. September 2007 nicht ein
(act. 7.6). Am 26. Oktober 2007 fällte Bülach gegen A. ein erstinstanzliches
Urteil wegen Rassendiskriminierung und trat auf weitere gegen ihn erhobe-
ne Anklagen nicht ein (act. 12).
B. In der Folge wurde A. in der Ehrverletzungssache in Freiburg vorgeladen
und bestritt anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2007 die Zu-
ständigkeit des Kantons Freiburg. Der Untersuchungsrichter erklärte darauf
zu Protokoll, der Kanton Freiburg sei für die Strafklage wegen Ehrverlet-
zung zuständig (act. 4.2).
C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 gelangte A. an die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden
des Kantons Zürich, eventuell des Kantons Thurgau für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die gegen ihn erhobene Strafklage wegen Ehrverlet-
zung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1); dem Gesuch sei ausserdem
die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
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D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 lud die I. Beschwerdekammer A.
zur Leistung eines Kostenvorschusses ein und wies dessen ungebührliche
Eingabe vom 19. Dezember 2007 (Vergleich mit Nazi-Deutschland etc.) im
Übrigen zur Verbesserung zurück. A. wurde aufgefordert, die Mängel bis
31. Dezember 2007 zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde (act. 2).
E. Am 24. Dezember 2007 reichte A. die Eingabe vom 19. Dezember 2007
erneut ein, mit dem einzigen Unterschied, dass er das Wort „Nazi-
Deutschland“ teilweise durchstrich (act. 4.3).
F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 verzichtete das Kantonsgericht Freiburg
auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).
G. Am 10. Januar 2008 stellte A. ein Ausstandsbegehren gegen den Präsiden-
ten der I. Beschwerdekammer, welches mit Entscheid der I. Beschwerde-
kammer vom 30. Januar 2008 abgewiesen wurde (vgl. TPF BP.2008.1 vom
30. Januar 2008).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat es trotz Aufforderung unterlassen, die diversen
ungebührlichen Passagen („Justiz-Mafia“, „Unrechtsstaat Schweiz“, Ver-
gleich „Nazi-Deutschland“) in der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember
2007 zu entfernen bzw. zu verbessern. Die Passage „über Nazi-
Deutschland“ wurde zwar teilweise durchgestrichen, jedoch in einer Weise,
dass diese nach wie vor bestens leserlich ist und dadurch dem Leser erst
recht ins Auge fällt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezem-
ber 2007 ist deshalb nach wie vor als ungebührlich einzustufen, weshalb
auf die Beschwerde androhungsgemäss (vgl. act. 2) nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hätte die Beschwerde im
Falle des Eintretens zudem abgewiesen werden müssen.
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2.2 Art. 344 StGB hat den Zweck, beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten
die Aburteilung des Straftäters durch das gleiche Gericht zu bewirken. Vor-
aussetzung für die Zusammenlegung der Verfahren ist deshalb die gleich-
zeitige Verfolgung der gleichen Person für mehrere Straftaten. Verfolgt im
Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB ist derjenige nicht mehr, gegen den zumin-
dest ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan-
tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004,
N. 276); dies gilt auch für den Fall, wo das Urteil bei einer oberen Instanz
hängig ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 278).
2.3 Die Beschwerdekammer kann gestützt auf Art. 263 BStP die Zuständigkeit
beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in
Art. 344 StGB festlegen; dies allerdings nur bei Vorliegen triftiger Gründe
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435), und wenn am festgelegten Gerichts-
stand ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht.
2.4 Vorliegend wurde die Ehrverletzungsklage am 30. September 2006 in Frei-
burg eingeleitet, und zwar einerseits gegen den Beschwerdeführer, dazu
aber noch gegen weitere Personen und zusätzlich auch gegen Unbekannt
(act. 7.1). Gerechtfertigt war dieses Vorgehen dadurch, dass dem Impres-
sum der inkriminierten Zeitschrift im Widerspruch zur Vorschrift von
Art. 322 Abs. 2 StGB der Sitz des Medienunternehmens nicht entnommen
werden kann (Einlegerakten act. 5.1) und weder Identität noch Wohnsitz
des Autors aus den Zeitschriftenartikeln hervorgeht. Die Täterschaft des
Beschwerdeführers war deshalb im damaligen Zeitpunkt ungeklärt und der
Gerichtsstand in Freiburg gemäss Art. 341 Abs. 2 StGB trotz der gegen
den Beschwerdeführer in Zürich laufenden Verfahren gegeben.
2.5 Erst zwölf Monate nach Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens, und erst
mehr als zwei Monate nach dem Entscheid des Bezirksgerichtes Bülach
vom 13. Juli 2007, mit welchem das Ehrverletzungsverfahren wegen unge-
klärter Urheberschaft nach Freiburg zurückgewiesen wurde (act. 7.9), und
nachdem sich Freiburg der Sache angenommen hatte, liess der Beschwer-
deführer dem Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg am 29. Septem-
ber 2007 ein Schreiben zukommen, in welchem er sich als Verfasser des
inkriminierten Artikels bezeichnete (act. 1.1). Im gleichen Schreiben bean-
tragte der Beschwerdeführer die erneute Überweisung des Verfahrens
nach Bülach, wo sich die gegen ihn laufenden Verfahren kurz vor dem Ab-
schluss befanden, und wenig später mit Entscheid vom 26. Oktober 2007
erstinstanzlich abgeschlossen wurden (act. 12). Gerichtlich zu Protokoll
gab der Beschwerdeführer seine Urheberschaft erstmals anlässlich der
Anhörung vom 18. Dezember 2007 in Freiburg; diesmal verlangte er die
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Weiterleitung der Angelegenheit an den Kanton Thurgau. Der Untersu-
chungsrichter in Freiburg hielt am Gerichtsstand in Freiburg fest (act. 2,
S. 2).
2.6 Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer zu
verantwortende Presseerzeugnis den Sitz des Medienunternehmens im
Impressum nicht aufführt (Einlegerakten act. 5.1, letzte Seite). Dieser
Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand von Art. 322 Abs. 3 StGB und ist
damit rechtswidrig. Die Tatsache des damit auch heute noch widerrechtlich
unbekannten Sitzes des Medienunternehmens und der Umstand, dass der
Beschwerdeführer mit der verzögerten Offenlegung seiner Urheberschaft
am inkriminierten Presseartikel einem wichtigen Zweck der allgemeinen
Gerichtsstandsregeln, der richtigen und raschen Anwendung des materiel-
len Strafrechts (BGE 123 IV 23, 25 E. 2a) entgegengewirkt hat, bilden trifti-
ge Gründe für ein Abweichen von der allgemeinen Regel gemäss Art. 344
Abs. 1 StGB. Es kommt hinzu, dass das Verfahren seit mehr als 15 Mona-
ten hängig ist und aufgrund des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK dringend der Erledigung zugeführt werden muss, was einer
erneuten Änderung des Gerichtsstandes entgegensteht. Mit der Tatsache,
dass das Medienerzeugnis im Kanton Freiburg verbreitet wurde (siehe
Art. 341 Abs. 2 StGB) und der mutmasslich Verletzte dort seinen Wohnsitz
hat, bestehen zudem die nötigen Anknüpfungspunkte für den Gerichtsstand
in Freiburg (BGE 120 IV 280, 281 E. 2b). Sollten sich vorliegend die Vor-
aussetzungen von Art. 344 Abs. 2 StGB ergeben, so sind die eventuellen
schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers durch diese Vorschrift
vollumfänglich gewahrt.
3. Wer in einem Bundesstrafverfahren mitzuwirken hat und dabei seine ge-
setzlichen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens
schuldig macht, kann vom Gericht zu einer Ordnungsbusse von höchstens
300 Franken oder bis zu 24 Stunden Haft verurteilt werden (Art. 25 Abs. 1
BStP). Es rechtfertigt sich, die genannte Vorschrift sinngemäss auf die Be-
schwerdeverfahren gemäss Art. 214 – 219 BStP und damit auch auf Zu-
ständigkeitsstreitigkeiten gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP zur Anwendung zu
bringen.
Eine Ungebührlichkeit liegt vor, wenn jemand in einer Beschwerde einzelne
Richter im Besonderen oder die weiteren in der schweizerischen Rechts-
pflege tätigen Richter und Beamte im Allgemeinen als unfähig, böswillig,
parteiisch und dünkelhaft beschimpft (HÄRRI, Basler Kommentar, Bundes-
gerichtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2008, N. 8 zu Art. 33 BGG), oder sich über
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die Justiz im Allgemeinen und die beteiligten Amtspersonen im Besonderen
in ungebührlicher Weise äussert (Urteil des Bundesgerichts 5P. 410/2006
vom 6. April 2006). Durch die pauschale Verunglimpfung der Schweiz und
einzelner Kantone bzw. deren Rechtssystem als „Unrechtsstaat“ und den
Vergleich mit „Nazi-Deutschland“ ist die Beschwerde ungebührlich (vgl.
E. 1.1); die Tatsache, dass vom Gericht Gelegenheit eingeräumt wurde, die
Mängel zu beheben, diese jedoch vom Beschwerdeführer stattdessen noch
betont wurden, würden eine Ordnungsbusse durchaus rechtfertigen. Insbe-
sondere da eine solche bisher gegenüber dem Beschwerdeführer nicht an-
gedroht wurde und es sich bei seinem Schreiben vom 19. Dezember 2007
um dasjenige eines Laien handelt, wird vorliegend darauf verzichtet.
4. Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Art. 218 BStP).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG),
wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg-
lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.32). Der Beschwerdeführer hat zusätzlich die
Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen, welche im Verfahren
TPF BP.2008.1 vom 30. Januar 2008 zur Hauptsache geschlagen wurde.
Der Beschwerdeführer hat somit eine Gerichtsgebühr von total Fr. 1'800.--
zu bezahlen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Bellinzona, 26. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Kantonsgericht Freiburg
Beilage
- 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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