Entscheid vom 28. Januar 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft des
Kantons Graubünden,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON TESSIN, Ministero pubblico,
2. KANTON WAADT, Juge d'instruction du canton
de Vaud,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2008.1
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Sachverhalt:
A. Am 21. Juni 2007 wurden unter anderem A. und B. bei einer polizeilichen
Kontrolle im Kanton Graubünden wegen Verdachts auf Einbruchdiebstähle
festgenommen (pag. 1, pag. 1.1, pag. 1.2, pag. 1.3). Mit Entscheid des
Haftrichters des Bezirksgerichtspräsidiums in Z. vom 25. Juni 2007 wurden
die Verdächtigen in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 1.2 und pag. 1.3).
Den beiden wird von den Untersuchungsbehörden des Kantons Graubün-
den – neben ANAG- und SVG-Widerhandlungen – vorgeworfen, sie hätten
am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt und am 20. und 21. Juni 2007 in den
Kantonen Tessin, Glarus, Zug und Graubünden jeweils zehn gleichgelager-
te Einbruchdiebstähle (davon ein versuchter Diebstahl im Kanton Tessin)
begangen (pag. 1.1, pag. 1.4 [siehe Deliktsverzeichnis]). An den mutmass-
lichen Taten sei der Jugendliche C. beteiligt gewesen (ausser beim angeb-
lichen Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt [pag. 1, pag. 1.2, pag. 1.3, pag.
1.4]). Dieses Jugendstrafverfahren sei am 18. Oktober 2007 an den Kanton
Tessin abgetreten worden (pag. 1).
B. Am 18. Oktober 2007 hat das Untersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend
„Kanton Graubünden“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nach-
folgend „Kanton Tessin“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersu-
chen, die Zuständigkeit für die im Kanton Graubünden eröffneten Verfahren
gegen A. und B. anzuerkennen (pag. 1.5). Mit Schreiben vom 7. November
2007 hat der Kanton Tessin dem Kanton Graubünden die Akten retourniert
mit der Feststellung, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit sei im Kan-
ton Graubünden und dieser habe das Verfahren aufgrund der relativ langen
Inhaftierung von A. und B. konkludent übernommen (pag. 1.6). Zusätzlich
machte der Kanton Tessin geltend, der erste Diebstahl sei am 26. Juni
2002 im Kanton Waadt erfolgt, was für die örtliche Zuständigkeit des Kan-
tons Waadt spreche (pag. 1.6). In der Folge ersuchte der Kanton Graubün-
den mit Schreiben vom 23. November 2007 unter Beilage der Verfahrens-
akten den Kanton Waadt, sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern (pag.
1.7). Mit Schreiben vom 30. November 2007 retournierte der Kanton Waadt
die Akten und lehnte die Übernahme des Verfahrens aus prozessökonomi-
schen Gründen ab (pag. 1.8). Ein weiterer Schriftenwechsel zwischen dem
Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin blieb erfolglos (pag. 1.9 und
pag. 1.10).
C. Mit Gesuch vom 27. Dezember 2007 gelangt die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden (nachfolgend ebenfalls „Kanton Graubünden“) an die I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden
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des Kantons Tessin evtl. des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, A. und B. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Im Wesentli-
chen wird geltend gemacht, die Beschuldigten hätten - neben ANAG- und
SVG-Widerhandlungen - folgende gleichgelagerten Einbruchdiebstähle
(davon ein versuchter Diebstahl) begangen: Am 26. Juni 2002 (angebliche
Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt; am
20. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdieb-
stahl und ein versuchter Einbruchdiebstahl im Kanton Tessin; am 21. Juni
2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) zwei Einbruchdiebstähle im
Kanton Zug, zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Glarus und drei Einbruch-
diebstähle im Kanton Graubünden (siehe Deliktsverzeichnis; pag. 1.4). Es
handle sich bei den am 20. und 21. Juni 2007 in verschiedenen Kantonen
begangenen Diebstählen um gleichgelagerte und bandenmässige Dieb-
stähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Der erste Diebstahl dieser
Deliktsserie sei am 20. Juni 2007 im Kanton Tessin erfolgt und gleichen-
tags angezeigt worden. Der gesetzliche Gerichtsstand sei deshalb gestützt
auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin. Gründe für ein Abweichen vom
gesetzlichen Gerichtsstand seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne
nicht von einem Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Grau-
bünden oder von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes
durch die Bündner Behörden die Rede sein.
D. In seiner Gesuchsantwort vom 11. Januar 2008 stellt der Kanton Tessin
den Antrag auf Abweisung des Gesuches bzw. des Hauptantrages (pag. 3).
Der Kanton Graubünden habe das Verfahren durch seine Instruktionen und
Haftanordnungen konkludent übernommen. Die ersten Instruktionen im
Sinne von Art. 340 Abs. 2 StGB seien nicht im Kanton Tessin erfolgt, son-
dern im Kanton Waadt. Zudem wäre der Kanton Tessin als Grenzkanton
sehr benachteiligt, wenn er alle Verfahren von „Durchgangskriminalität“ zu
übernehmen hätte.
E. Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom 16. Januar 2008 am
gestellten Antrag fest (pag. 4). Zudem wird geltend gemacht, der angezeig-
te Diebstahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt sei nicht bandenmässig
begangen worden. Der Kanton Graubünden habe das Verfahren konklu-
dent übernommen. Die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton
Waadt mache zudem aus prozessökonomischen Gründen (Sprache der
Beschuldigten/bisherige Kontakte zwischen dem Kanton Graubünden und
dem Kanton Tessin) keinen Sinn.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über
diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/
BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und
TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht
kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus-
tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge-
führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch
ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren
Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or-
tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1
StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einer-
seits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung be-
kannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen,
so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe
beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wo-
bei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Be-
sonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind
(TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neube-
arbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350
StGB [heute: Art. 344 StGB]).
Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge-
worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi-
gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153,
- 5 -
155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch der Entscheid des
Bundesstrafgerichts TPF BG.2004.21 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grund-
sätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten
schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den
Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit
Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vornherein als haltlos
erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit ande-
ren Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach
dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h.
was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der
Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse,
Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren De-
likts zu untersuchen und anzuklagen ist.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. und B. unter anderem in den Kantonen
Waadt, Tessin und Graubünden gleichgelagerte Einbruchdiebstähle vor-
geworfen werden. Der erste Diebstahl wurde am 26. Juni 2002 im Kanton
Waadt angezeigt (pag. 1, pag. 1.4). Die weiteren neun Diebstähle (davon
ein versuchter Diebstahl) wurden am 20. und 21. Juni 2007 in den Kanto-
nen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden angezeigt. Hinsichtlich der Fest-
stellung des gesetzlichen Gerichtsstandes stellt sich die strittige Frage, wie
die mutmasslichen Diebstähle rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob dies-
bezüglich allenfalls Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
StGB in Frage kommt (vgl. pag. 1, pag. 4).
3.
3.1 Der bandenmässige Diebstahl setzt voraus, dass der Täter den Diebstahl
als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von
Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge-
geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder
konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung
mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3 m.w.H.; TPF
BG.2007.8 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
3.2 Den Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass unter
anderem A. und B. am 20. und 21. Juni 2007 mit dem gemeinsamen Ent-
schluss von Italien herkommend via Stabio/Tessin in die Schweiz einreis-
ten, um auf „Einbruchstouren“ zu gehen (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.2, pag.
- 6 -
1.11, pag. 1.12, S. 1). Demnach bestehen in Bezug auf die mutmassliche
Deliktsserie vom 20. und 21. Juni 2007 genügend Anhaltspunkte, welche
den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3
Abs. 2 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsver-
fahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese
Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“
steht somit fest, dass – entsprechend den Ausführungen des Gesuchstel-
lers – in Bezug auf die neun Einbruchdiebstähle (bzw. ein versuchter Ein-
bruchdiebstahl) vom 20./21. Juni 2007 der Tatverdacht der bandenmässi-
gen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB besteht.
3.3 In Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl im Kanton Waadt vom 26. Juni
2002 sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die
Beschuldigten zur fortgesetzten Verübung von weiteren Diebstählen im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung zusammengefunden hätten. Zwi-
schen dem vorgeworfenen Diebstahl im Kanton Waadt und der angezeig-
ten Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Zug,
Glarus und Graubünden liegen rund 5 Jahre. Aufgrund dieser zeitlichen Dif-
ferenz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten für den Diebstahl
vom 26. Juni 2002 und für die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 sepa-
rate Tatentschlüsse gefasst haben. Diese Feststellung wird im Übrigen
durch die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers bzw. die Aussagen
von B. beim Untersuchungsrichteramt Chur vom 28. Juni 2007 belegt, wo-
nach sie den Tatentschluss für die „Einbruchsserie“ vom 20./21. Juni 2007
gemeinsam und kurz zuvor in Mailand/Italien gefasst hätten (pag. 1.1,
S. 12, pag. 1.12). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Dieb-
stahl vom 26. Juni 2002 sowie die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 im
Rahmen der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit getrennt zu betrach-
ten. Infolgedessen steht fest, dass in Bezug auf den mutmasslichen Dieb-
stahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt der Tatverdacht der banden-
mässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht be-
steht.
4.
4.1 Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB hat eine
Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer
Geldstrafe. Bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB
wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Der Tatbestand des mutmasslichen
bandenmässigen Diebstahls ist somit das mit der schwersten Strafe be-
- 7 -
drohte Delikte. Gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB sind somit entwe-
der der Kanton Graubünden oder der Kanton Tessin zur Durchführung des
Strafverfahrens örtlich zuständig.
4.2 Die Frage, ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander
unabhängige Straftaten, oder als eine einzige Serie – mithin als Kollektiv-
delikt – zu qualifizieren sind, kann angesichts der nachfolgenden Überle-
gungen offen bleiben (siehe E. 4.3 und E. 4.4; vgl. dazu TPF BG.2006.18
vom 12. Mai 2006 E. 2.2 und E. 3).
4.3 Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts in
BGE 116 IV 121, 123 E. 2b cc) aufgegeben hat und seither mehrere tat-
sächliche Handlungen nur noch ausnahmsweise als natürliche Handlungs-
einheit zusammengefasst werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6S.101.2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3), ist es angebracht, die mut-
masslichen bandenmässigen Diebstähle im Kanton Graubünden und im
Kanton Tessin im Rahmen der Feststellung des gesetzlichen Gerichtsstan-
des als einzelne, voneinander unabhängige Diebstähle zu betrachten.
Diesfalls sind gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Behörden des Ortes
zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 2.1). Vor-
liegend stellt die Anzeige im Kanton Tessin vom 20. Juni 2007 die erste ge-
richtsstandsrelevante Untersuchungshandlung betreffend der bandenmäs-
sigen Diebstähle dar. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit gestützt auf
Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin.
4.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare
Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge-
setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden-
mässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. die frühere
Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen
Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet
wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichgelagerten Handlun-
gen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Or-
ten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen
und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. ei-
nem Gesamtvorsatz beruhen (vgl. dazu TPF BG.2007.19 vom 19. Dezem-
ber 2007 E. 2.2). Geht man davon aus, die gemeinsam begangenen ein-
zelnen Diebstähle als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, richtet sich
der Gerichtsstand nach Art. 340 Abs. 2 StGB. Ist die strafbare Handlung an
mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten
eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu-
chung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Der gesetzliche
- 8 -
Gerichtsstand liegt somit im Falle der Annahme eines Kollektivdeliktes ge-
stützt auf Art. 340 Abs. 2 StGB ebenfalls im Kanton Tessin, da hier die
Strafuntersuchung mit Anzeige vom 20. Juni 2007 zuerst angehoben wur-
de.
5.
5.1 Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten;
dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono-
mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF
BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton
ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es
allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr
als auf einen anderen fallen, sondern das Übergewicht muss so offensicht-
lich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007
E. 3.2). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich-
baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da-
von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be-
steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei-
chen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.29 vom 28. November
2007 E. 3.2; TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Ein Abwei-
chen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber auch möglich, sofern ein
Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent
übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf
hingegen nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden haben näm-
lich von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit
die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss sum-
marisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu
vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festle-
gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu
notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführung-
sort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so
hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton
nicht darauf, sondern nimmt während längerer Zeit weitere Ermittlungen
vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so
kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV
102, 104 E. 4b; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1). Be-
schränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf Abklärungen von
- 9 -
Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung
sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands-
frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so
kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen
werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 und N. 558). Gemäss Recht-
sprechung rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstan-
des nicht mehr, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlos-
sen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006
E. 4.1).
5.2 A. und B. werden im Kanton Tessin zwei Diebstähle mit einem Deliktsbe-
trag von Fr. 11'520.-- (davon ein Diebstahlversuch) und im Kanton Grau-
bünden drei Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 20'100.--
vorgeworfen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners 1 besteht im
Kanton Graubünden keine grössere Anzahl von Straftaten bzw. kein
Schwergewicht der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit. Ein Abweichen
vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der er-
wähnten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen
der Gesuchsgegner (pag. 3, pag. 4) ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern
der Gesuchsteller die Zuständigkeit konkludent anerkannt haben soll, wa-
ren doch die ersten Untersuchungshandlungen (U-Haft, Einvernahmen
etc.) vom 21. Juni 2007 bis 23. November 2007 im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung notwendig, um abzuklären, welche Delikte den Beschul-
digten zur Last gelegt werden können (vgl. pag. 1). Eine Übertragung des
Verfahrens an den Gesuchsgegner 2 wäre im Übrigen aus prozessökono-
mischen Gründen nicht sinnvoll, da der Gesuchsteller und der Gesuchs-
gegner 1 bei den bisherigen Ermittlungen angeblich in Kontakt standen
(pag. 1; pag. 1.1, S. 9, pag. 4). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass B.
Roma, Italienisch und Deutsch spricht (pag. 1.13). Die Hafteinvernahme
von B. vom 22. Juni 2007 vor dem Untersuchungsrichteramt Chur wurde
beispielsweise auf Italienisch geführt (pag. 1.14). A. spricht Roma, Italie-
nisch und ein wenig Serbisch (pag. 1.15). Die Sprachkenntnisse der Be-
schuldigten sprechen somit gegen einen Gerichtsstand im Kanton Waadt.
5.3 Gesamthaft betrachtet ist der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin
nicht zu beanstanden. Die vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten
Gründe sind weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch prozessökonomi-
scher Natur und vermögen deshalb ein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen triftigen Grün-
de (z.B. die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Argumente, der Kanton
Tessin sei als Grenzkanton bei Gerichtsstandsverfahren betreffend „Durch-
gangskriminalität“ benachteiligt; der Kanton Tessin habe nicht die juristi-
- 10 -
schen Möglichkeiten etc. [vgl. pag. 3]) im Sinne der erwähnten Rechtspre-
chung (E. 5.1) vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand sprechen könnten. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und der
Kanton Tessin ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vor-
geworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund,
den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf-
erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all-
gemeinen Regel nicht auf, weshalb den Gesuchsgegnern keine Kosten
auferlegt werden.
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. und
B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub,
Bundesstrafgerichtspräsident
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
- Ministero pubblico
- Juge d'instruction du canton de Vaud
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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