Entscheid vom 21. Mai 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2008.10
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Sachverhalt:
A. A. ist seit Jahrzehnten – die erste aus dem Strafregister ersichtliche Verur-
teilung erfolgte durch das Obergericht Zürich im Jahre 1990 - immer wieder
straffällig geworden und leidet offensichtlich unter einem Drogenproblem
(Strafakten Ordner 2, Abgriff „Person“, Strafregisterauszüge). Die Verurtei-
lungen und der Strafvollzug etc. erfolgten gemäss den Strafregisterauszü-
gen ausnahmslos durch bzw. im Auftrag der zürcherischen Gerichte und
Behörden. Am 24. Juli 2006, dem Datum des ersten vorliegend zur Diskus-
sion stehenden Deliktes (act. 1, S. 2), befand sich A. im stationären Mass-
nahmenvollzug des Kantons Zürich, im betreuten Wohnen in Z. (act. 3.3,
No. 38). Die nachfolgenden Delikte verübte A., nachdem Mitte September
2006 durch die Vollzugsbehörden des Kantons Zürich anstelle des Straf-
vollzuges offenbar eine ambulante Massnahme angeordnet worden war.
B. Vorliegend geht es neben Bagatelldelikten um zahlreiche Diebstähle, Ur-
kunden- und Betrugsdelikte, die A. ab ca. Mitte September 2006 bis gegen
Ende 2007 verübt haben soll. Deliktskantone sind die Kantone Zürich, So-
lothurn, Bern und Aargau. Über die Anzahl der als gerichtsstandsrelevant in
Betracht kommenden Delikte sind sich die Parteien uneinig
(ZH: 19/SO: 39), Einigkeit herrscht jedoch bezüglich des Umstandes, dass
in den Kantonen Bern und Aargau nur je eine unbedeutende Anzahl rele-
vanter Delikte (Bern- ZH: 3/SO: 4 , Aargau- ZH: 2/SO: 2) verübt wurde.
C. Nach erfolglos durchgeführtem Meinungsaustausch mit dem Kanton Solo-
thurn gelangt der Kanton Zürich mit Eingabe vom 18. März 2008 an die
I. Beschwerdekammer und ersucht um Festsetzung des Gerichtsstandes
für die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen (act. 1). Beantragt wird,
den Kanton Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung der A. im Kanton Zü-
rich vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären
(act. 1, S. 2).
D. Der Kanton Solothurn seinerseits beantragt in der Gesuchsantwort vom
2. April 2008, es sei der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung
sämtlicher Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären
(act. 3, S. 1).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über
diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/
BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und
BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht
kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus-
tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge-
führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch
ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren
Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or-
tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1
StGB). Vorab ist ein Widerspruch zwischen Antragstellung und Begründung
der gesuchstellerischen Eingabe vom 18. März 2008 klarzustellen (act. 1).
Beantragt wird die Gerichtsstandsfestlegung nur für die A. im Kanton Zürich
vorgeworfenen Delikte; aus der Begründung des Antrags ergibt sich je-
doch, dass eine Gerichtsstandsfestlegung im Sinne von Art. 344 Abs. 1
StGB verlangt wird, also für sämtliche A. vorgeworfenen Delikte.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Delikte mit der schwersten Strafandro-
hung, welche A. begangen haben soll, der Diebstahl, die Urkundenfäl-
schung und der Betrug sind, für die je die gleiche Höchststrafe angedroht
wird (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 251 Ziff. 1. StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB
[Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe]). Angesichts der im vor-
liegenden Fall den Akten zu entnehmenden Art und Regelmässigkeit der
Deliktsbegehung muss jedoch für die Diebstahls- und Betrugsdelikte auch
die gewerbsmässige Begehung in Betracht gezogen werden (Art. 139
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Ziff. 2 StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB). Nachdem jedoch in allen betroffenen
Kantonen Delikte begangen wurden, deren gewerbsmässige Begehung ei-
ne höhere und gleiche Strafandrohung nach sich ziehen würde, bringt die
Betrachtung unter dem Blickwinkel der Gewerbsmässigkeit keine Lösung
der Gerichtsstandsfrage nach den für die Deliktsschwere geltenden Re-
geln. Es ist deshalb in einem ersten Schritt festzustellen, in welchem Kan-
ton die Untersuchung im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB zuerst angehoben
wurde. Den Akten zu entnehmen ist, dass am Nachmittag des 6. November
2006 die Meldung an die Polizei Olten für den Diebstahl erfolgte, der kurz
zuvor in den Büros der Firma B., in Y./Kanton Solothurn, begangen worden
war (Ordner 1, Abgriff „Diebstahl vom 6. November 2006“). Hinweise für
frühere Untersuchungen bezüglich gerichtsstandrelevanter Delikte ergeben
sich nicht aus den Akten und werden von den Parteien auch nicht behaup-
tet. Die Strafuntersuchung betreffend der gerichtsstandsrelevanten Delikte
wurde deshalb zuerst im Kanton Solothurn angehoben. Der gesetzliche
Gerichtsstand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Solo-
thurn.
3.
3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei vom ordentlichen Gerichtsstand
abzuweichen, weil das Deliktsschwergewicht im Sinne der Rechtsprechung
im Kanton Zürich liege. Von 39 gerichtsstandsrelevanten Delikten seien de-
ren 28, also mehr als 2/3, im Kanton Zürich begangen worden, der Kanton
Zürich habe jahrelange Erfahrung mit dem Beschuldigten, dieser sei dort
wohnhaft und es sei anzunehmen, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung schneller und auf effizientere Art und Weise zum Ab-
schluss bringen könne (act. 1.6, S. 2).
3.2 Der Gesuchsteller bringt gegen das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand vor, gerichtsstandsrelevant seien lediglich 19 (wovon 12 im Kanton
Zürich begangene), bzw. 26 Delikte, sofern die geringfügigen Delikte (Über-
tretungen) hinzugezählt werden (wovon 17 im Kanton Zürich begangene;
act. 1, S. 4). Das für das Deliktsschwergewicht massgebende Kriterium von
über 2/3 der gerichtsstandrelevanten Delikte sei deshalb nicht gegeben.
Untersuchungsrichterliche Handlungen des Kantons Solothurn, die auf ei-
nen effizienten Abschluss des Verfahrens schliessen liessen, seien aus
den Akten nicht ersichtlich, und es könne nicht sein, dass aus dem verzö-
gerten Abschluss des Verfahrens gegen den Angeschuldigten nunmehr die
Zuständigkeit des Kantons Zürich resultiere. Die vom Gesuchsgegner vor-
getragenen Hinweise zur Prozessökonomie könnten nicht als relevant be-
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trachtet werden, denn diesfalls würde dem Aufschub von Strafverfahren bei
Delinquenten Vorschub geleistet, die den Kanton wechseln (act. 1, S. 4 f.).
3.3 Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten;
dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono-
mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF
BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre sind
die Art. 262 und Art. 263 BStP bei negativen Kompetenzkonflikten analog
anwendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 423 und N. 428; TPF BG.2007.2
vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensicht-
liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings
nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei-
nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich
und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006
E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich-
baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da-
von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be-
steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei-
chen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.12 vom 5. Juni 2007 E. 3.3;
BG.2006.30. vom 28. September 2006 E. 2.1).
3.4 Vorliegend sind sich die Parteien uneinig darüber, welches die Anzahl der
gerichtsstandsrelevanten Delikte ist. Während die Berechnung des Ge-
suchsgegners zu einer Zahl von klar über 2/3 der gerichtsstandsrelevanten
Delikte im Kanton Zürich führt, bewegen sich die zwei Vorschläge des Ge-
suchstellers ganz knapp unterhalb der 2/3-Grenze. Angesichts der Häufig-
keit und der Kadenz der Delikte kann man sich der Argumentation des Ge-
suchsgegners, wonach die Annahme von geringfügigen Vermögensdelikten
im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegend nicht zum Zuge kommt, kaum ver-
schliessen, womit diesbezüglich eher die gesuchsgegnerischen Annahmen
zutreffen. Gemäss obiger Rechtsprechung ist es jedoch nicht das Delikts-
schwergewicht allein, nach welchem sich eine eventuelle Abweichung vom
gesetzlichen Gerichtsstand richtet, sondern es kommen auch andere, ins-
besondere prozessökonomische Gesichtspunkte zum Zug. Vorliegend
wurde der Angeschuldigte seit Jahrzehnten unzählige Male straffällig, seine
Delikte wurden von den zürcherischen Strafbehörden mehrfach beurteilt
und er befand sich offenbar während des relevanten Deliktszeitraums im
Straf- bzw. Massnahmenvollzug des Kantons Zürich. Dies muss zumindest
aus dem Journal der gesuchsgegnerischen Untersuchungsbehörde ge-
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schlossen werden (act. 3.2). Aus diesem Journal ergibt sich auch, dass der
Gesuchsgegner keineswegs untätig war, sondern der Fortgang der ge-
suchsgegnerischen Untersuchung insbesondere daran scheiterte, dass
während des Vollzugs- und Massnahmeverfahrens des Gesuchstellers
kaum ein Zugriff auf den Angeschuldigten möglich war (act. 3.2, S. 4 f.).
Aufgrund der geschilderten Umstände ist der Gesuchsteller, nicht zuletzt
wegen seiner Kenntnisse der Situation des Angeschuldigten im Zusam-
menhang mit dem laufenden Vollzugs- und Massnahmeverfahren, besser
in der Lage, das Strafverfahren effizient zu bearbeiten, ganz abgesehen
davon, dass der gerichtsstandrelevante Grossteil der zu untersuchenden
Delikte im Kanton Zürich begangen wurde. Ein Abweichen vom gesetzli-
chen Gerichtsstand ist daher gerechtfertigt. Die Behörden des Kantons Zü-
rich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren
Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund,
den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf-
erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all-
gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer-
legt werden.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Mai 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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