Entscheid vom 2. Juli 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz
Barbara Ott und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau,
2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt-
schaft,
3. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät-
ten,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2008.13
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Sachverhalt:
A. Am 26. Juli 2007 erstattete der Vertreter der A. AG, einem Leasingunter-
nehmen in Z., bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen B. und C. wegen
Veruntreuung zweier Sattelschlepper. Die beiden Beschuldigten hatten als
Gesellschafter der D. GmbH in deren Namen und an deren Sitz in Y. / SG
mit vorgenannter Leasinggesellschaft am 10. Oktober und am 20. Novem-
ber 2006 zwei Leasingverträge über die beiden Sattelschlepper abge-
schlossen. Da sie seit Januar 2007 die Leasingraten nicht mehr bezahlt
hatten, leitete die Leasinggesellschaft die Betreibung ein und forderte die
beiden Sattelschlepper zurück. Gemäss Schreiben von B. im Juli 2007
konnte die Rückgabe jedoch nicht erfolgen, da die Sattelschlepper in der
Gegend um X. und W. sowie in Kasachstan im Einsatz standen.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ergaben indessen,
dass B. bezüglich des einen Sattelschleppers am 14. Juni 2007 beim
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau einen Halterwechsel vorge-
nommen hatte, indem er das Fahrzeug auf seinen Sohn einlöste, obwohl
aufgrund der allgemeinen Leasingbedingungen ein Halterwechsel unter-
sagt war. Am 13. August 2007 wurde dieses Fahrzeug stillgelegt. Der zwei-
te Sattelschlepper war am 22. Juni 2007 ebenfalls beim Strassenver-
kehrsamt des Kantons Thurgau stillgelegt und am 28. Juni 2007 in Schaff-
hausen für den Export auf einen Dritten befristet eingelöst worden, wobei
Hinweise bestehen, dass dieses Fahrzeug nach Litauen überführt wurde.
B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 erfolgte seitens der Staatsanwalt-
schaft Zürich-Limmat die Gerichtsstandsanfrage an das Kantonale Unter-
suchungsrichteramt des Kantons Thurgau (act. 1.6). Das zuständige Be-
zirksamt Frauenfeld lehnte das Ersuchen mit Antwortschreiben vom
20. Dezember 2007 ab (act. 1.7).
C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. Januar
2008 das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen um Über-
nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/4). Jenes verneinte
den Gerichtsstand mit Schreiben vom 21. Januar 2008 ebenfalls (act. 1.8).
D. Letztlich bat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. April 2008 noch
den Kanton St. Gallen bzw. das Untersuchungsamt Altstätten um Über-
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nahme des Verfahrens (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7), doch auch diese
Behörde verneinte ihre örtliche Zuständigkeit am 21. Mai 2008 (act. 1.12).
E. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 18. Juni 2008
gelangt nun der Kanton Zürich bzw. dessen Oberstaatsanwaltschaft an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der
Kanton Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung des B. und des C. für be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei der Kanton Schaffhau-
sen und subeventualiter der Kanton St. Gallen zur Verfolgung und Beurtei-
lung der erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren (act. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so-
weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un-
terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war,
die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter
den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung
und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28
Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die
Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungs-
austausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein
streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustausches
zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Be-
schwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes
nicht ein. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs-
austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten,
bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/
BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak-
tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11];
TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar
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2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15
vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1;
TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 9. Feb-
ruar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1;
TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 8. Mai
2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom
9. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9
vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich mit der Gerichts-
standsanfrage zuerst an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan-
tons Thurgau gewandt (act. 1.6), wobei dieses die Anfrage zuständigkeits-
halber an das Bezirksamt Frauenfeld weiterleitete (Akten C-5/2007/5014,
act. 13/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat in einem zweiten
Schritt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (Akten
C-5/2007/5014, act. 13/4) und drittens das Untersuchungsamt Altstätten /
SG (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) bezüglich des Gerichtsstandes ange-
fragt. Alle drei angefragten Behörden haben wie erwähnt den Gerichtsstand
verneint und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt (act. 1.7; act. 1.8;
act. 1.12). Anschliessend hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü-
rich bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorliegen-
de Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes gestellt (act. 1).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Ober-
staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004
(ZH-LS 213.21) zur Vertretung ihres Kantons vor dem Bundesstrafgericht
berechtigt ist.
Aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessord-
nung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) des Kantons
Thurgau geht hervor, dass Anstände über die örtliche Zuständigkeit im Un-
tersuchungsverfahren kantonal endgültig von der Staatsanwaltschaft ent-
schieden werden. Eine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale
Anstände über die örtliche Zuständigkeit lässt sich dieser Strafprozessord-
nung jedoch nicht entnehmen. Praxisgemäss sind die Bezirksämter – wie
das hier zur Frage stehende Bezirksamt Frauenfeld – legitimiert, sich für
den Kanton Thurgau gegenüber anderen Kantonen zur Gerichtsstandsfra-
ge zu äussern (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Gegenüber
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist jedoch lediglich die
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Vertretung ihres Kantons bei
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interkantonalen Gerichtsstandsanständen berechtigt. Eine auf den vorlie-
genden Fall bezogene Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches liegt der Be-
schwerdekammer jedoch nicht vor.
Die Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember
1986 (SHR 320.100) bestimmt in Art. 4 Abs. 1, dass bei Gerichtsstands-
konflikten mit anderen Kantonen die Staatsanwaltschaft die Verhandlungen
mit den ausserkantonalen Behörden führt und gegebenenfalls den Kanton
Schaffhausen vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes (heute I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes) vertritt. In casu liegt jedoch
seitens des Kantons Schaffhausen lediglich die Stellungnahme des Unter-
suchungsrichteramtes zur Gerichtsstandsanfrage (act. 1.8) vor.
Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999
(sGS 962.1) des Kantons St. Gallen vertritt der Staatsanwalt den Kanton
St. Gallen im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes
(heute I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes). Das Untersu-
chungsamt Altstätten ist ein Teil der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und wird daher auch von einer Staatsanwältin geleitet (Art. 7
Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes). Die Gerichtsstandanfrage
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist an die entsprechende Staatsan-
wältin adressiert (Akten C-5/2007/5014, act. 13/7) und mit einem vom stell-
vertretenden Staatsanwalt unterschriebenen Antwortschreiben abgewiesen
worden (act. 1.12).
Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für
die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig
bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgespro-
chen hat, liegt kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines nega-
tiven Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht an-
gerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Mei-
nungsaustausch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone
Thurgau und Schaffhausen noch nicht durchgeführt worden ist, liegt inso-
fern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das
Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der
Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen
kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss
Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort
unzulässig, weshalb von der Einholung der Gesuchsantworten abgesehen
wird (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom
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13. Februar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1;
BK_G 233/04 Buchstabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Ent-
scheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.
1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Ge-
suchsteller somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau sowie mit der Staatsanwaltschaft
des Kantons Schaffhausen zu erfolgen. Sollte sich nach diesem Meinungs-
austausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so
steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundes-
strafgericht zu unterbreiten.
2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 2. Juli 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Alex Staub,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Bezirksamt Frauenfeld
- Staatsanwaltschaft Schaffhausen
- Untersuchungsrichteramt Schaffhausen
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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