Entscheid vom 21. Oktober 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BERN, Generalprokuratur des
Kantons Bern,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZUG, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zug,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2008.19
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Sachverhalt:
A. Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau verurteilte mit
Strafmandat vom 24. April 2008 A. wegen Überschreitens allgemeiner,
fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit (…) innerorts
um 21 km/h, begangen am 2. Februar 2008 in Z. (Kanton Bern), zu einer
Busse von Fr. 600.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen
bei Nichtbezahlung. Hiergegen erhob A. in der Folge Einspruch, so dass
die Strafsache mit Verfügung vom 9. Juni 2008 an das Strafeinzelgericht
des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen überwiesen wurde. Aus dem
am 17. Juni 2008 erstellten Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass seit
dem 18. Oktober 2006 ein beim Einzelrichteramt Zug gegen A. hängiges
Strafverfahren wegen einer in Y. (Kanton Zug) begangenen groben Ver-
kehrsregelverletzung eingetragen war (vgl. hierzu Akten des Gerichtskrei-
ses IV Aarwangen-Wangen S 08 381).
B. Der ao. Gerichtspräsident des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen er-
suchte daraufhin am 23. Juni 2008 das Einzelrichteramt Zug um Überprü-
fung und Anerkennung des Gerichtsstandes (act. 1.1). Mit Schreiben vom
24. Juli 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Zug darauf mit, dass sie den Ge-
richtsstand nicht anerkenne (act. 1.2). Daraufhin gelangte die Generalpro-
kuratur des Kantons Bern am 21. August 2008 an die Staatsanwaltschaft
Zug und ersuchte diese um Anerkennung des Gerichtsstandes. Andernfalls
erbat sie um Vorlage des Falles an den Oberstaatsanwalt des Kantons
Zug, um den Meinungsaustausch abzuschliessen (act. 1.4). Mit Schreiben
vom 22. September 2008 hielt die Staatsanwaltschaft Zug an ihrer ableh-
nenden Stellungnahme vom 24. Juli 2008 fest. Sie verzichtete zudem auf
Vorlage des Falles an den Oberstaatsanwalt, da dieser in Gerichtsstands-
angelegenheiten erst bei Streitigkeiten vor eidgenössischen Gerichten zu-
ständig werde (act. 1.5).
C. Mit Gesuch vom 24. September 2008 gelangte die Generalprokuratur des
Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragte dieser, die Behörden des Kantons Zug für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, welche ihren Oberstaatsanwalt
gestützt auf dessen Delegation (act. 3.1) vertrat, schloss demgegenüber
auf Abweisung des Gesuchs und beantragte, der Kanton Bern sei berech-
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tigt und verpflichtet zu erklären, A. in Sachen Übertretung SVG (Geschwin-
digkeitsüberschreitung) zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).
Die Gesuchsantwort wurde der Generalprokuratur des Kantons Bern am
6. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in Jusletter 21. Mai 2007, Rz 12 in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Generalprokuratur des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller
bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Straf-
verfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]).
Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsan-
walt des Kantons Zug zu (§ 5 Abs. 3 der Strafprozessordnung für den Kan-
ton Zug vom 3. Oktober 1940 [StPO/ZG; BGS 321.1] und § 3 Abs. 3 lit. n
der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
20. November 2007 [VO STA/ZG; BSG 161.3]). Dieser hat im vorliegenden
Fall die Befugnis, den Gesuchsgegner vor der I. Beschwerdekammer zu
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vertreten, an einen der Staatsanwälte des Kantons Zug delegiert (act. 3.1).
Auch wenn dieses Vorgehen nach dem kantonalen Strafprozess- und Be-
hördenorganisationsrecht zulässig sein mag, wäre es aus der Sicht der
I. Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Praxis begrüssens-
wert, wenn die Vertretung des Kantons Zug in Gerichtsstandsstreitigkeiten
durch eine einzige Instanz wahrgenommen und nicht dem jeweils verfah-
rensführenden Staatsanwalt überlassen würde.
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge-
suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Die vom Gesuchsgegner gegen A. geführte Strafuntersuchung betrifft eine
grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenver-
kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), mithin ein mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohtes Vergehen.
Gegenstand des vom Gesuchsteller gegen A. geführten Strafverfahrens bil-
det dagegen eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1
SVG, eine mit Busse bedrohte Übertretung. Zwischen den Parteien un-
bestritten ist, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand für beide Delikte auf
dem Gebiet des Gesuchsgegners befindet (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Ge-
suchsteller habe durch den Erlass des Strafmandats vom 24. April 2008
den Gerichtsstand hinsichtlich des Vorfalls vom 2. Februar 2008 in Z. kon-
kludent anerkannt.
3.
3.1 Gemäss Art. 262 und 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand aus-
nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies
kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomi-
schen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; TPF
BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzli-
chen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren
durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine
konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf hingegen nicht leicht-
hin angenommen werden. Die Behörden haben nämlich von Amtes wegen
zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres
Kantons gegeben sind. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt
erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der
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Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstan-
des wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebun-
gen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der
Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst
die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstan-
des wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern
nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An-
lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon-
kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF
BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1). Beschränkt sich die Behörde
dagegen im Wesentlichen auf Abklärungen von Tatsachen, die für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behör-
de während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung
mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente
Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 443 und 558). Gemäss geltender Rechtsprechung ist in der Re-
gel eine Änderung des Gerichtsstandes nicht mehr gerechtfertigt, wenn die
Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlossen ist (BGE 129 IV 202
E. 2 S. 203; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).
3.2 Der Gesuchsteller stellt sich in seinem Gesuch auf den Standpunkt, aus
Amtshandlungen könne nur auf eine Anerkennung geschlossen werden,
falls die handelnde Behörde Anknüpfungspunkte für eine andere örtliche
Zuständigkeit überhaupt erkennen oder erahnen konnte. Dies sei für den
bernischen Untersuchungsrichter im Zeitpunkt der Ausstellung des Straf-
mandats nicht der Fall gewesen; er habe vom Zuger Verfahren keine
Kenntnis gehabt und damit mit seinem Strafmandat (konkludent) nur aner-
kannt, für die Beurteilung der in seinem Zuständigkeitsbereich angezeigten
– und damit ihm bekannten – Übertretung zuständig zu sein.
Mit SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 447 ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass mit dem Erlass eines Strafbefehls bzw. eines Strafmandats nach ber-
nischem Strafprozessrecht die Zuständigkeit konkludent anerkannt wird.
Auch wenn der an erwähnter Literaturstelle zitierte Entscheid nicht eins zu
eins mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein mag, so geht auch der
Gesuchsteller im Grundsatz von einer konkludenten Anerkennung aus. So
hat er bereits im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens BG.2007.2 ausge-
führt, dass nach einer festen Praxis zwischen dem Gesuchsteller und sei-
nen Nachbarkantonen der Erlass eines Strafmandats oder eines Strafbe-
fehls als konkludente Anerkennung der Zuständigkeit des verfügenden
Kantons gelte, wenn dieser „en connaissance de cause“ entschieden habe
und nicht einem offensichtlichen Irrtum unterlegen sei. In einer solchen
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Konstellation werde nach einem Einspruch des Angeschuldigten der Ge-
richtsstand nur dann diskutiert, wenn neue Tatsachen bekannt würden. So-
fern sich nach dem Strafmandat nichts Neues ereignet habe, werde der in-
terkantonale Gerichtsstand nicht mehr diskutiert (TPF BG.2007.2 Sachver-
halt lit. C.).
Vorliegend hat der das fragliche Strafmandat erlassende Untersuchungs-
richter offenbar tatsächlich nichts vom bereits seit dem Jahr 2006 im
schweizerischen Strafregister vorgemerkten Strafverfahren im Zuständig-
keitsbereich des Gesuchsgegners gewusst. Ob es sich hierbei um eine
neue Tatsache gemäss geschilderter Praxis des Gesuchstellers handelt,
welche zur Überprüfung des Gerichtsstandes führt, kann vorliegend offen
gelassen werden. Die vom bernischen Untersuchungsrichter geahndete
Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht mit einer blossen Ordnungs-
busse geahndet werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Ordnungs-
bussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG; SR 741.03] und Ziff. 303.1 der
Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031]). Eine
solche hätte es ermöglicht, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Täters ausser Acht zu lassen (Art. 1 Abs. 3 OBG). Vielmehr ist die vom
bernischen Untersuchungsrichter ausgesprochene Busse je nach den Ver-
hältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die seinem Verschul-
den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bestim-
mung dieses Verschuldens sind auch die täterbezogenen Komponenten
wie dessen Vorleben zu beachten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar:
Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 106 N. 21 m.w.H.). Hätte der berni-
sche Untersuchungsrichter diesem Umstand Rechnung getragen und vor
der Ausfällung des Strafmandats – wie es das Gesetz vorsieht – einen
Strafregisterauszug eingeholt, hätte er die Tatsache, wonach gegen A. bei
den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners eine Strafuntersu-
chung wegen eines Vergehens hängig war, ohne Weiteres erkennen kön-
nen. Soweit der Gesuchsteller bei der konkludenten Anerkennung des Ge-
richtsstandes einem Irrtum (Unkenntnis des parallelen Verfahrens vor den
Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners) erlag, ist festzuhalten,
dass er vorliegend diesen Irrtum selber verschuldete und deshalb auf sei-
ner Anerkennung zu behaften ist. Die Praxis, wonach bei Übertretungen
(auch ausserhalb der OBV), die zu Katalogbussen führen, aus Wirtschaft-
lichkeitsgründen auf die Einholung von Strafregisterauszügen verzichtet
wird, mag die kantonalen Strafverfolgungsbehörden entlasten. Es erscheint
jedoch sachgerecht, wenn sie im Einzelfall die daraus erwachsenden, aus
ihrer Sicht unangenehmen Konsequenzen zu tragen haben.
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Der vom Gesuchsteller angesprochenen Problematik, wonach Zweckmäs-
sigkeitsgründe sowie die Interessen des Beschuldigten für die Durchfüh-
rung einer einzigen Hauptverhandlung sprechen, ist gegebenenfalls durch
Ausfällung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung
zu tragen. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass das Verfahren vor den
Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners am 22. September 2008
durch Erlass eines Strafbefehls einen (zumindest vorläufigen) Abschluss
nahm und gemäss § 36ter StPO/ZG selbst bei einer Einsprache gegen den
Strafbefehl nicht zwingend eine solche Hauptverhandlung zu folgen hat.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher abzuweisen und es sind die
Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die A. zur Last gelegte Übertretung des Strassenverkehrsge-
setzes, begangen am 2. Februar 2008 in Z., zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegte Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes,
begangen am 2. Februar 2008 in Z., zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Oberstaatsanwalt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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