Entscheid vom 9. Januar 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kantons
Freiburg, Präsident der Strafkammer,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Thurgau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2008.25
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Sachverhalt:
A. Am 26. August 2008 erhoben zwei Apotheker aus dem Kanton Freiburg
beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg eine Strafanzeige ge-
gen die A. AG mit Sitz in Z. (Thurgau), gegen deren verantwortliche Organe
sowie gegen die namentlich nicht bekannten, am Versandhandel der A. AG
beteiligten Ärztinnen und Ärzte wegen des Verdachts der Vorteilsgewäh-
rung (Art. 322quinquies StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie
der aktiven und passiven Bestechung (Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG)
(Dossier OTH D 08 2127, pag. 2000 ff.). Am selben Tag erhoben die bei-
den Apotheker zudem eine den nämlichen Versandhandel der A. AG
betreffende Strafanzeige bei der swissmedic wegen des Verdachts der Wi-
derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21)
(Dossier OTH D 08 2127, pag. 2246 ff.).
B. Mit Schreiben vom 4. September 2008 gelangte der Untersuchungsrichter
des Kantons Freiburg an das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kan-
tons Thurgau und ersuchte dieses um Anerkennung des Gerichtsstandes
(Dossier OTH D 08 2127, pag. 9000 ff.). Das kantonale Untersuchungsrich-
teramt des Kantons Thurgau lehnte die Zuständigkeit des Kantons Thurgau
am 12. September 2008 ab (Dossier OTH D 08 2127, pag. 9009 f.). Hierauf
ersuchte der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg das kanto-
nale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau am 26. September
2008 nochmals um Anerkennung der Zuständigkeit der thurgauischen
Strafverfolgungsbehörden (act. 1.4). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008
lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dieses Ersuchen ab
(act. 1.5). Am 16. Oktober 2008 ersuchte der Präsident der Strafkammer
des Kantons Freiburg die Bundesanwaltschaft, das betreffende Strafverfah-
ren gestützt auf Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB zu übernehmen (act. 1.3). Die
Bundesanwaltschaft lehnte ihre Zuständigkeit am 12. November 2008 ab
(act. 1.1).
C. Mit Gesuch vom 20. November 2008 gelangte der Präsident der Strafkam-
mer des Kantons Freiburg an die I. Beschwerdekammer und beantragte
dieser, den Kanton Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen,
die Strafanzeige vom 26. August 2008 gegen die A. AG, gegen deren ver-
antwortliche Organe sowie gegen unbekannt an die Hand zu nehmen
(act. 1).
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Die Rechtsvertreter der beiden Anzeigeerstatter, welche vom Präsidenten
der Strafkammer des Kantons Freiburg mit einer Kopie seines Gesuchs
vom 20. November 2008 bedient worden sind, liessen der I. Beschwerde-
kammer am 25. November 2008 unaufgefordert ihre Stellungnahme zu-
kommen (act. 3).
In ihrer Gesuchsantwort vom 26. November 2008 beantragte die Staatsan-
waltschaft des Kantons Thurgau, es sei der Kanton Freiburg, eventualiter
der Bund, welcher in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen sei, als
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafanzeige vom 26. August
2008 an die Hand zu nehmen (act. 4).
Die Gesuchsantwort sowie die Eingabe der Anzeigeerstatter wurden den
Parteien am 28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
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1.2 Der Präsident der Strafkammer des Kantons Freiburg ist berechtigt, den
Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der
Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996
[StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befug-
nis praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (vgl.
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II; zuletzt in TPF BG.2008.13 vom
2. Juli 2008 E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Ein-
reichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
1.3 Fraglich erscheint die Zulässigkeit einer unaufgeforderten Eingabe von Sei-
ten der Anzeigeerstatter. Währenddem der Beschuldigte auch dann legiti-
miert ist, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufechten, wenn dieser
zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht
streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und
BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 jeweils m.w.H.), fehlt es Opfern, Ge-
schädigten, Privatstrafklägern, Strafantragsstellern und Anzeigeerstattern
in diesen Fällen – vorbehältlich einer ungerechtfertigten Benachteiligung in
ihren Ansprüchen – an der Beschwerdelegitimation. Der vorbehaltene Aus-
nahmefall gegebener Legitimation ist hinsichtlich des Opfers nie und bei
den anderen genannten Personen kaum je anzunehmen (vgl. zum Ganzen
GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 14] in fine). Die Anzeigeerstatter führen in ih-
rer Eingabe aus, dass sie Grund zur Annahme hätten, dass ihre Rechte
von den Behörden des Gesuchsgegners nur ungenügend geschützt wür-
den. Die entsprechenden Vorbringen zur Begründung dieses Standpunktes
sind jedoch sehr allgemein gehalten, so dass nicht von einer ungerechtfer-
tigten Benachteiligung ausgegangen werden kann. Die Eingabe der Anzei-
geerstatter hat daher im vorliegenden Verfahren – was ihre materiellen
Ausführungen zur Gerichtsstandsfrage betrifft – unberücksichtigt zu blei-
ben.
2. Beide Parteien sind sich – zurecht – dahingehend einig, dass sich der ge-
setzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs er-
wähnten Personen im Kanton Freiburg befindet (act. 1 S. 2 und act. 4 S. 2
Ziff. 2). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu die-
ser Frage.
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3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, dass es sich aus zwei Gründen
rechtfertige, in Anwendung von Art. 263 Abs. 3 BStP vom gesetzlichen Ge-
richtsstand abzuweichen. So liege der Schwerpunkt der mutmasslichen De-
likte klar im Kanton Thurgau; zudem sprächen auch prozessökonomische
Gründe für eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbe-
hörden des Gesuchsgegners.
3.2 Gemäss Art. 262 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 BStP kann vom gesetzlichen
Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe
es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder
prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2;
TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre
sind die Art. 262 und Art. 263 BStP bei negativen Kompetenzkonflikten
analog anwendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423 und N. 428;
TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzli-
chen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem
Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt,
wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige De-
likte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss
so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom ge-
setzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom
28. September 2006 E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren
Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen,
kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein
Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge-
richtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF BG.2007.12 vom
5. Juni 2007 E. 3.3; BG.2006.30. vom 28. September 2006 E. 2.1).
3.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass auf jeden angenommenen Vorteil logi-
scherweise ein gewährter Vorteil komme, so dass mindestens die Hälfte
der mutmasslichen Delikte am Sitz der A. AG bzw. allenfalls ihrer Tochter-
gesellschaften, das heisst im Kanton Thurgau, erfolgt sei. Soweit Ärzten ein
Vorteil versprochen, dieser aber von jenen nicht angenommen worden sei
(Versuch), liege der Gerichtsstand einzig am Sitz der Anbieterin A. AG. Die
übrigen Delikte (Vorteilsannahme) dürften bei der Anzahl betroffener Ärzte
über die ganze Schweiz verstreut begangen worden sein.
Die genaue Anzahl der Delikte und ihre jeweiligen Begehungsorte sind bis-
her unbekannt geblieben. Das Vorbringen, wonach logischerweise die Hälf-
te aller begangenen Delikte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners began-
gen worden sein muss, erscheint vordergründig zwar plausibel, jedoch
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lässt sich so im Lichte der oben erwähnten „zwei Drittels-Regel“ kein ein-
deutiges Schwergewicht strafbarer Handlungen im Kanton Thurgau an-
nehmen. Die weiteren Überlegungen des Gesuchstellers, wonach weitere
Delikte in Form des Versuchs mitzuberücksichtigen seien, sowie die Anzahl
und Verteilung der übrigen Delikte (Vorteilsannahme) auf die übrige
Schweiz basieren lediglich auf Vermutungen. Blosse Vermutungen genü-
gen jedoch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
(TPF BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 4).
3.4 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts in erster Linie am Sitz der A. AG in Z. vorgegan-
gen werden müsse, wo diese ihre Büros habe und ihre Konten führe und
sich deshalb die für das Geschäftsgebaren ihrer Organe erheblichen Unter-
lagen befänden (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 465), womit
auch prozessökonomische Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand sprächen. Ansonsten müsste der Gesuchsteller sämtliche
Befragungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. rogatorisch
vornehmen lassen.
Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist zwar davon auszugehen, dass die
ersten Ermittlungshandlungen am Sitz der angezeigten Gesellschaft und
somit im Kanton Thurgau zu erfolgen haben. Da jedoch aufgrund der be-
reits erwähnten Unsicherheiten bezüglich der am zur Anzeige gebrachten
Versandhandelssystem beteiligten Ärzte nicht mit Sicherheit feststeht, ob
sich das Schwergewicht der Ermittlungen im Sinne der „zwei-Drittels-
Regel“ im weiteren Verlauf des Verfahrens verschieben wird, bestehen zum
jetzigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzli-
chen Gerichtsstand. Die ersten Ermittlungshandlungen auf dem Gebiet des
Gesuchsgegners können ohne weiteres auf dem Rechtshilfeweg vorge-
nommen werden.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher abzuweisen und es sind die
Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die der A. AG, deren verantwortlichen Organen sowie den na-
mentlich nicht bekannten am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztin-
nen und Ärzte zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver-
pflichtet, die der A. AG, deren verantwortlichen Organen sowie den nament-
lich nicht bekannten am Versandhandel der A. AG beteiligten Ärztinnen und
Ärzte zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Rechtsanwälte Gaudenz G. Zindel und Thomas Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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