Entscheid vom 14. März 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Miriam Forni,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthal-
teramt Liestal,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ, Verhöramt des Kantons
Schwyz,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2008.9
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Sachverhalt:
A. Am 24. November 2007 wurden A., B., C. und D. auf dem Z. von der Grenz-
wache angehalten. Da sie Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl vom
23. November 2007 in Y. / BL auf sich trugen, wurden sie dem Kanton Basel-
Landschaft zugeführt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal eröffnete am 25. No-
vember 2007 gegen diese Personen ein Untersuchungsverfahren wegen
Diebstahls (Art. 139 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und setzte sie anschliessend in Untersu-
chungshaft. Die bisherigen Ermittlungen ergaben, dass diese vier Beschul-
digten im November 2007 mehrere Einbrüche im Kanton Basel-Landschaft
sowie weitere Einbrüche in den Kantonen Graubünden, Bern, Zürich und
Schwyz begangen haben dürften. A. und D. dürften sodann bereits Ende
September und Anfang Oktober 2007 mehrere Einbrüche im Kanton
Schwyz, einen davon sowie einen weiteren im Kanton Luzern zusammen mit
den Gebrüdern E. und F. verübt haben.
Die Gebrüder E. und F. wurden zusammen mit einem weiteren Mittäter am
23. Januar 2008 von der Kantonspolizei Wallis wegen mehreren Einbruch-
diebstählen im Januar 2008 im Unterwallis verhaftet. Sie werden auch be-
züglich einer Serie von ca. 50 Einbruchdiebstählen im August / September
2007 im Oberwallis verdächtigt, konkrete Anhaltspunkte haben sich jedoch
bisher nicht ergeben (Beilagenordner 3, act. 2295, act. 2303-2305). Zudem
kommen die Brüder E. und F. für je einen weiteren Einbruch von Mitte Okto-
ber 2007 in den Kantonen Basel-Landschaft (Beilagenordner 3, act. 2307)
und Schwyz (Beilagenordner 3, act. 2299) als Täter in Frage.
B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Lies-
tal das Verhöramt des Kantons Schwyz um Übernahme der Verfahren gegen
A., B., C. sowie D. im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Untersu-
chung zuerst im Kanton Schwyz angehoben worden sei (Beilagenordner 3,
act. 2275).
C. Mit dem Antwortschreiben vom 30. Januar 2008 (Beilagenordner 3,
act. 2289f.) und dem Faxschreiben vom 14. Februar 2008 (Beilagenordner 3,
act. 2299-2301) erklärte das Verhöramt des Kantons Schwyz,
die Übernahme des Gerichtsstandes der Strafuntersuchung gegen die vor-
genannten Personen könne noch nicht bestätigt werden, da das Sammelver-
fahren insgesamt noch nicht abgeschlossen sei. Ebenfalls sei das Verfahren
im Kanton Wallis betreffend die Gebrüder E. und F. in das vorliegende Sam-
melverfahren einzubeziehen.
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D. Mit dem Gesuch um Bezeichnung des zur Verfahrensübernahme zuständi-
gen Kantons vom 03. März 2008 gelangt das Bezirksstatthalteramt Liestal für
den Kanton Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Schwyz be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen A., B., C. und D.
„zu führen und zu übernehmen“ (act. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit
erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit un-
terbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war,
die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter
den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung
und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28
Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen die Kantone unter sich jedoch einen
Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist,
liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaus-
tausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt
die Beschwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstan-
des nicht ein (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung
in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562/565; GUI-
DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007
[Rz 5]; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom
25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1;
TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Febru-
ar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 09. Februar 2007 E. 1.1;
TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 08. Mai
2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom
09. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9
vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
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1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Bezirksstatthalteramt Liestal
als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich zur Gerichtsstandsanfrage an
das Verhöramt Schwyz gewandt (Beilagenordner 3, act. 2275-2293,
act. 2297-2301), bevor das Gesuch bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gestellt wurde (act. 1). Wer im Meinungsaustausch und im
Verfahren vor der Beschwerdekammer den Kanton nach aussen vertreten
darf, bestimmt sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185 N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 11];
TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1). Betreffend den interkanto-
nalen Gerichtsstand geht aus § 7 der Verordnung über den Strafprozess im
Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974
(SRSZ 233.110) hervor, dass gegenüber dem Bundesstrafgericht lediglich
die Staatsanwaltschaft zur Vertretung des Kantons Schwyz berechtigt ist
(vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Solange jene Be-
hörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Ge-
richtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen wor-
den ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt kein endgültiger Gerichts-
standskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor und kann
die Beschwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen
Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 185/186
N. 564). Da der erforderliche Meinungsaustausch mit der zuständigen
Staatsanwaltschaft des Gesuchsgegners noch nicht durchgeführt worden ist,
liegt insofern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten
auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach
der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen
kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss
Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort un-
zulässig, weshalb von der Einholung einer Gesuchsantwort abgesehen wird
(GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom 13. Febru-
ar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buch-
stabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Entscheide). Auf das
Gesuch ist somit nicht einzutreten.
1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Gesuchstel-
ler somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Schwyz sowie mit jedem weiteren, ernstlich für die Straf-
verfolgung in Frage kommenden Kanton zu erfolgen (GUIDON/BÄNZIGER,
a.a.O., [Rz 4]; TPF BG.2006.25 vom 30. August 2006 E. 1.3;
TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 1.2; TPF BG.2005.32 vom
13. Februar 2006 E. 2.1 m.w.H.). Sollte sich nach diesem Meinungsaus-
tausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es
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den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundesstrafgericht
zu unterbreiten.
2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 17. März 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bezirksstatthalteramt Liestal
- Verhöramt des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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