Entscheid vom 9. Juni 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Ober-
staatsanwalt,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatt-
halteramt Laufen,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.13
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Solothurn ist beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Strafver-
fahren gegen A. wegen verschiedener Delikte, die sie zwischen dem 5. Mai
2006 und dem 8. Januar 2008 begangen haben soll, hängig (act. 1, S. 1 f.;
Akten Richteramt Dorneck-Thierstein DTSPR.2008.11-AGRSTB, pag. 006
– 247). Zudem ermittelt der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls gegen A. in
Bezug auf verschiedene Straftatbestände, welche mutmasslich im Zeitraum
vom 2. Mai 2008 bis zum 21. September 2008 begangen wurden (act. 1,
S. 2 f.; Akten Bezirksstatthalteramt Laufen, Faszikel „zur Sache“). Nament-
lich wurde am 19. August 2008 eine Anzeige wegen Gefährdung des Le-
bens und Sachbeschädigung bei der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt
Laufen, erstattet (act. 3.1).
B. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 liess das Bezirksstatthalteramt Laufen
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zwecks Prüfung der örtli-
chen Zuständigkeit zwei Strafanzeigen betreffend einen Verstoss gegen ein
richterliches Verbot (Parkverbot) bzw. Hinderung einer Amtshandlung und
Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
(SVG; SR 741.01) und die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962 (VRV; SR 741.11) gegen A. zukommen (Akten Staatsanwaltschaft
Kanton Solothurn STA.2008.4089). Zudem gingen bei der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Solothurn weitere Strafanzeigen gegen A. ein, unter
anderem eine Strafanzeige durch die Polizei Basel-Landschaft vom 24. Ja-
nuar 2009 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Gefähr-
dung des Lebens (Akten Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn
STA.2008.4089, Polizei Basel-Landschaft Schriftgut Nr. 930945) sowie ei-
ne andere vom 18. Februar 2009 bezüglich Gefährdung des Lebens, Hin-
derung einer Amtshandlung und Verstoss gegen das SVG, die VRV und
die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)
(Akten Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Rap-
Nr. 180805).
C. Am 28. Oktober 2008 gelangte das Bezirksstatthalteramt Laufen an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte diese um Über-
nahme seines Verfahrens gegen A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom
5. November 2008 ab. Mit Schreiben vom 7. November 2008 liess das
Richteramt Dorneck-Thierstein seine Strafakten dem Bezirksstatthalteramt
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Laufen zukommen mit der Bitte, das bei ihm anhängige Verfahren zu über-
nehmen. Am 17. November 2008 verneinte das Bezirksstatthalteramt Lau-
fen seine Zuständigkeit und retournierte sämtliche Akten an die Staatsan-
waltschaft des Kantons Solothurn (vgl. Gerichtsstandskorrespondenz). In
der Folge überwies der zuständige Solothurner Staatsanwalt die strittige
Gerichtsstandsangelegenheit der Oberstaatsanwaltschaft-Stellvertreterin
zur Führung der Gerichtsstandsverhandlungen. Die nachfolgenden Ge-
richtsstandsverhandlungen führten zu keiner Einigung in der Sache (Akten
der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Einträge vom
16. und vom 23. Februar 2009 sowie vom 3. und 4. März 2009 im Journal
Verfahrensschritte).
D. Mit Gesuch vom 1. Mai 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem
Antrag, die Behörden des Kantons Basel-Landschaft seien zur Verfolgung
und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu er-
klären (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 14. Mai 2009 (act. 3) beantragte das Be-
zirksstatthalteramt Laufen die Abweisung des Antrages der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Solothurn. Die Behörden des Kantons Solothurn seien
als berechtigt und verpflichtet zu erklären, sämtliche A. zur Last gelegten
Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen. Die Gesuchsantwort wurde der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. Mai 2009 zur Kenntnis
gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
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ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz. 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, in strittigen Fäl-
len die Gerichtsstandsverhandlungen zu führen, er kann jedoch damit auch
einen Staatsanwalt beauftragen (§ 73 des Gesetzes über die Gerichtsorga-
nisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]).
Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss im Er-
mittlungsstadium dem örtlich zuständigen Statthalteramt oder einem be-
sonderen Untersuchungsrichteramt zu (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O, An-
hang II, S. 213; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.3
vom 1. April 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner
vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt (Ak-
ten der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Einträge vom
16. und vom 23. Februar 2009 sowie vom 3. und 4. März 2009 im Journal
Verfahrensschritte). Da im Übrigen auch die anderen Eintretensvorausset-
zungen gegeben sind, ist auf das Gesuch einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 344 Abs. 1 StGB, welcher die örtliche Zuständigkeit bei Zu-
sammentreffen mehrerer durch dieselbe Person begangene strafbare
Handlungen in verschiedenen Kantonen regelt, sind die Behörden des Or-
tes zuständig, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen
worden ist, auch für die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind die-
se strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Be-
hörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wur-
de. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kanto-
nen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 125 f. N. 15 ff.). Grundla-
ge zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren
ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung bekann-
ten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie auf-
grund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist. Der
Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht danach, was dem
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Verdächtigen schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern danach,
was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
Frage kommt und mit Bezug auf das, worauf sich die Beschuldigung nicht
zum Vorneherein als haltlos erweist. Die I. Beschwerdekammer prüft dabei
frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich
zu würdigen sind, und ist somit nicht an die rechtliche Würdigung der Kan-
tone gebunden. In erster Linie beurteilt sich die Schwere der angedrohten
Strafe nach deren Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungs-
merkmale zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die ange-
drohte Mindeststrafe den Ausschlag (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff.
m.w.H.; NAY/THOMMEN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar
Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12 m.w.H.; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 132 f. N. 45). Ist in tatsächlicher Hin-
sicht unklar, welche Tatbestände zu vergleichen sind, gilt „in dubio pro du-
riore“: Der Grundsatz, wonach im Zweifel wegen des schwereren Delikts zu
untersuchen und anzuklagen ist, lässt sich auch auf die Gerichtsstandsbe-
stimmung übertragen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 3; GUI-
DON/BÄNZIGER, a.a.O, [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der
schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er
nicht mehr gerichtsstandsrelevant (Entscheide des Bundesstrafgerichts
BG.2006.18 vom 12. Mai 2006, E. 2.1; BK_G 076/04 vom 27.Oktober 2004,
E. 3.4)
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach
Art. 129 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bedroht ist, als schwerstes Delikt zu qualifizieren. A. wird sowohl
im Kanton Solothurn (Akten Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn
STA.2008.4089, Polizei Basel-Landschaft Schriftgut Nr. 930945) als auch
im Kanton Basel-Landschaft (Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08
481 ff., Schriftgut Nr. 920375, Nr. 918884) der Gefährdung des Lebens
verdächtigt.
2.2.2 Am 19. August 2008 wurde durch die Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt
Laufen, aufgrund der Meldung der Geschädigten vom 28. Juli 2008 Anzei-
ge wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung gegen unbe-
kannte Täterschaft erstattet (Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08
481 ff., Schriftgut Nr. 920375). Im Zeitraum zwischen dem 16. Juli und dem
26. Juli 2008 hatte ein Unbekannter beim Personenwagen der Geschädig-
ten die Luft aus dem linken Vorderradreifen gelassen und zwei Radmuttern
gelöst. Aus dem Schlussbericht in Sachen A. hielt die Polizei Basel-
Landschaft fest, dass der „dringliche Verdacht“ bestehe, dass A. auch mit
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dieser Tat in Verbindung zu bringen sei (Akten Bezirksstatthalteramt Lau-
fen 010 08 481 ff., Schriftgut Nr. 918884, S. 1). In seiner Gesuchsantwort
(act. 3) macht das Statthalteramt Laufen geltend, dass der Tatbestand der
Gefährdung des Lebens für den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar
und die Strafanzeige in Bezug auf den erwähnten Tatbestand somit haltlos
sei. Ein Verfahren wegen Gefährdung des Lebens wurde gegen A. nicht
eröffnet; die Anzeige wurde als Sachbeschädigung gegen unbekannte Tä-
terschaft registriert (act. 3; Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08 481
ff., Eröffnung des Untersuchungsverfahrens).
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr
bringt, erfüllt laut Art. 129 StGB den Tatbestand der Gefährdung des Le-
bens. Objektiv setzt dieses konkrete Gefährdungsdelikt das Verursachen
einer unmittelbaren Lebensgefahr voraus. Gefahr ist ein Zustand, bei dem
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten
Rechtsgutes – in diesem Falle des Lebens – als drohendes Ereignis bevor-
steht. Die Gefahr muss konkret, der Schadenseintritt nicht nur abstrakte
Möglichkeit sein. Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit
der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Die Lebensgefahr
muss sich kausal aus dem Täterverhalten ergeben. Der subjektive Tatbe-
stand setzt Vorsatz und Skrupellosigkeit voraus (AEBERSOLD, in:
Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel
2007, Art. 129 StGB N. 7 ff.; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Straf-
recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl.,
Bern 2003, S. 74 ff. N. 5 ff.).
Aufgrund der wenigen Angaben, welche in Bezug auf den erwähnten
Sachverhalt und die Vorgehensweise des Täters der I. Beschwerdekammer
vorliegen, und dem frühen Verfahrensstadium, indem sich die Untersu-
chungen befinden, ist eine abschliessende Subsumtion der Fakten unter
den Straftatbestand von Art. 129 StGB nicht möglich. Als haltlos kann je-
doch die Anzeige nicht gelten: das Lösen von Radmuttern und die erhöhte
Wirkung dieser Manipulation durch das Herauslassen der Luft aus dem
Reifen ist geeignet, einen lebensgefährdenden Unfall zu verursachen; die
Gefahr war unmittelbar, da die Geschädigte das manipulierte Auto gefah-
ren hat. Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht kann davon ausgegan-
gen werden, dass A. Hauptverdächtige dieser Tat ist; ob der rechtsgenü-
gende Nachweis gelingen wird, muss nicht feststehen. Es muss in diesem
Fall auch von (Eventual-)Vorsatz bzw. Skrupellosigkeit der Täterschaft
ausgegangen werden. Die Anzeige betreffend der Gefährdung des Lebens,
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eventualiter der versuchten Gefährdung des Lebens, erweist sich nicht als
zum Vorneherein haltlos.
2.3 Da die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für Gesuchsteller wie auch
für Gesuchsgegner der Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist, be-
stimmt sich der Gerichtsstand nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst
„angehoben“ wurde („forum praeventionis“). Als angehoben gilt eine Unter-
suchung, und ein Täter unter anderem dann als verfolgt, wenn eine Straf-,
Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen
oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer
strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs-
tens zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht worden ist. Unerheblich
ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht
(NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 340 StGB N. 14 ff. m.w.H. und Art. 344 StGB
N. 1 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142). Eine Verfolgung liegt
auch dann vor, wenn die Ermittlungen vorerst noch gegen unbekannte Tä-
terschaft geführt werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 281).
Der beschriebene Sachverhalt bildete am 19. August 2008, basierend auf
einer Meldung der Geschädigten vom 28. Juli 2008, Gegenstand einer An-
zeige wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung (Akten Be-
zirksstatthalteramt Laufen 010 08 481 ff., Schriftgut Nr. 920375). Eine An-
zeige wegen Gefährdung des Lebens ging bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 24. Januar 2009 ein. Eine Untersuchung gegen das
mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt gegen A. wurde somit zuerst im
Kanton Basel-Landschaft angehoben. Des Weiteren besteht für eine Ab-
weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand kein Anlass.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver-
folgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt
und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen
und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 9. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Oberstaatsanwalt
- Bezirksstatthalteramt Laufen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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