Entscheid vom 10. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BASEL-STADT,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.15
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gelangte mit Schreiben vom 7. April
2009 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und führte darin aus, dass sie
gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der „Drohung etc.“
führe. Dabei werde dem Angeschuldigten u. a. vorgeworfen, am
Abend des 5. April 2009 in Z. (Kanton Zürich) mit seinem Fahrzeug drei
Mal absichtlich in das Heck des Personenwagens, in dem die Geschädig-
ten B. und C. sassen, gefahren zu sein. Anschliessend, zum Zeitpunkt, als
der Geschädigte C. die Fahrertüre des von ihm geführten Wagens öffnete
und im Begriffe war auszusteigen, wobei er aber erst die Beine auf die
Strasse gesetzt hatte, sei A. auf die offene Fahrertüre zugefahren und habe
diese abgeknickt. Der Fahrer habe seine Beine gerade noch rechtzeitig ins
Fahrzeuginnere zurückziehen können, habe aber aufgrund der Fahrmanö-
ver des Beschuldigten eine Halswirbelsäulendistorsion sowie eine Brust-
und eine Lendenwirbelsäulenkontusion erlitten. Nachdem gegen den Be-
schuldigten im Kanton Basel-Stadt bereits im Verlaufe des Jahres 2008 ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der Nötigung eröffnet wurde, ersuchte
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
um Übernahme ihres gegen A. geführten Verfahrens (act. 1.1). Die Staats-
anwaltschaft Basel-Stadt hielt in ihrem Schreiben vom 16. April 2009 dafür,
dass der geschilderte Vorfall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des
Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ermittelt werden müsse, weshalb auf-
grund von Art. 344 Abs. 1 StGB die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Zürich für die Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zuständig sei-
en. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte daher die Staatsanwalt-
schaft Limmattal/Albis ihrerseits um die Übernahme des von ihr gegen A.
geführten Strafverfahrens (act. 1.2). Die mittlerweile mit dem Fall betraute
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich lehnte die Übernahme der bisher
im Kanton Basel-Stadt geführten Untersuchung am 30. April 2009 ab,
schlug jedoch kollegialiter vor, dass die beiden involvierten Kantone ihre
jeweiligen Verfahren getrennt weiter führen sollen (act. 1.3).
B. In ihrem Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
12. Mai 2009 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fest, dass sie den
Gerichtsstand Basel-Stadt nicht anerkennen, das Verfahren des Kantons
Zürich nicht übernehmen und einer getrennten Verfahrensführung nicht zu-
stimmen könne, und ersuchte sie um Übernahme des bisher im Kanton
Basel-Stadt geführten Verfahrens (act. 1.4). Die Oberstaatsanwaltschaft
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des Kantons Zürich lehnte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt am 27. Mai 2009 ab (act. 1.5).
C. Mit Gesuch vom 18. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es
sei der Kanton Zürich bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Zürich in Anwendung von Art. 344 Abs. 1 StGB zur gesamthaften
Verfolgung und Beurteilung der gegen A. geführten Strafverfahren für be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 26. Juni 2009 beantragte die Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Zürich, es sei der Kanton Basel-Stadt zur Verfol-
gung und Beurteilung aller A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären (act. 3).
Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 30. Juni
2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
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Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in-
terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu
vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt
vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht
diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 6
lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft
und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004
[LS 213.21]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einrei-
chung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die üb-
rigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf-
barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol-
gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba-
ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344
Abs. 1 StGB).
Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwer-
sten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der
Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren
rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage
darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die I. Beschwerde-
kammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Straf-
verfolgungsbehörden gebunden (BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1
S. 155). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem
Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet
sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden
sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vorn-
herein als haltlos erweist. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen
Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem,
was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
Frage kommt (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a.
Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2;
BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.). Dabei gilt der
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Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale
suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1098), wonach im Zweifelsfall
wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur
wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausge-
schlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum
Ganzen zuletzt auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.13 vom
9. Juni 2009, E. 2.1; BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).
2.2 Für die Beantwortung der vorliegenden Gerichtsstandsfrage entscheidend
ist die vorläufige rechtliche Qualifikation des eingangs unter lit. A. geschil-
derten Vorfalls vom 5. April 2009. Der Gesuchsteller hält dafür, dass dieser
Vorfall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebens gemäss
Art. 129 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, zu
untersuchen sei. Der Gesuchsgegner sieht darin eine mittels gefährlichen
Gegenstands begangene einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 2 Abs. 2 StGB, womit lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in
Frage kommt. Folgt man der Auffassung des Gesuchsgegners, liegt der
Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten De-
likte im Kanton Basel-Stadt, da dieser gegen den Beschuldigten bereits seit
2008 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts einer – ebenfalls mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten – Nötigung (Art. 181 StGB)
führt.
2.3 Gemäss Art. 129 StGB wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser
Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv setzt dieses konkrete
Gefährdungsdelikt das Verursachen einer unmittelbaren Lebensgefahr vor-
aus. Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Din-
ge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes – in diesem Falle des Le-
bens – als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret, der
Schadenseintritt nicht nur abstrakte Möglichkeit sein. Eine unmittelbare Ge-
fahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten
Rechtsguts besteht. Die Lebensgefahr muss sich kausal aus dem Täter-
verhalten ergeben. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz und Skrupello-
sigkeit voraus (AEBERSOLD, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommen-
tar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 129 StGB N. 7 ff.; STRATEN-
WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten
gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 74 ff. N. 5 ff.).
2.4 Gestützt auf den eingangs geschilderten Ablauf des Vorfalls erscheint der
Vorwurf der Gefährdung des Lebens nicht als von Vornherein haltlos. Der
Beschuldigte ist in jenem Zeitpunkt, in jenem die Fahrertüre des sich vor
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ihm befindlichen Fahrzeugs geöffnet wurde, auf diese zugefahren, wobei
der Fahrer jenes Fahrzeuges im Begriffe war auszusteigen und seine Beine
bereits auf die Strasse gesetzt hatte. Der Geschädigte vermochte seine
Beine im letzten Moment gerade noch zurückzuziehen, bevor das vom Be-
schuldigten gelenkte Fahrzeug in die aufgesperrte Türe des vor ihm po-
stierten Wagens fuhr und die Türe abknickte. Dass sich der Geschädigte in
einer durch den Beschuldigten herbeigeführten Gefahrensituation befunden
hat, ist vorliegend unbestritten. Der Gesuchsgegner bestreitet demgegen-
über das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr; von einer solchen
könne seiner Ansicht zufolge erst gesprochen werden, wenn der Geschä-
digte nicht nur seine Beine auf die Strasse gesetzt, sondern ganz aus dem
Fahrzeug gestiegen wäre. Angesichts des von der I. Beschwerdekammer
bei der Bestimmung der Gerichtsstandsfrage anzuwendenden Grundsatzes
„in dubio pro duriore“ umschreiben diese Ausführungen des Gesuchsge-
gners die entstandene Gefährdung zu eng. Die Lebensgefährdung bzw. die
Wahrscheinlichkeit des entsprechenden Schadenseintrittes ist nicht ex post
und nicht nach richterlichem Ermessen zu beurteilen, sondern durch eine
objektiv-nachträgliche Prognose zu ermitteln (AEBERSOLD, a.a.O., Art. 129
StGB N. 9). Hieraus folgt, dass die Tatsache, dass der Geschädigte im letz-
ten Augenblick seine Beine von der Strasse und somit aus der Spur des
herannahenden Fahrzeuges wegziehen konnte, keinen Einfluss auf die all-
fällige Qualifikation des Vorfalls als Gefährdung des Lebens haben kann.
Dadurch dass der Geschädigte bereits die Beine aus dem Fahrzeug heraus
auf die Strasse gesetzt hatte, rechtfertigt sich die Annahme einer unmittel-
baren Gefahr, wonach diese vom herannahenden Wagen erfasst und zwi-
schen Wagen und offen stehender Türe eingeklemmt würden. Wäre der
Körper des Geschädigten hierdurch aus dem Auto gerissen worden, so wä-
ren weit gravierendere Unfallfolgen denkbar gewesen. Eine solche Gefähr-
dung des Lebens ist im vorliegenden Fall anhand einer objektiv-
nachträglichen Prognose als genügend konkret und unmittelbar zu betrach-
ten. Dass der Geschädigte ganz aus dem Auto hätte steigen müssen, um
eine Gefährdung des Lebens anzunehmen, kann nicht gefordert werden.
Die Gefahr muss lediglich eine unmittelbare, keine unausweichliche sein
(TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetz-
buch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 129 StGB N. 3). Ähn-
lich beurteilt wurde offenbar auch der Fall, in dem der Täter mit Vollgas auf
einen vor ihm stehenden Polizisten losfuhr, wobei dieser sich im letzten
Moment mit einem Sprung zur Seite retten konnte. Die unmittelbare Le-
bensgefahr wurde in jenem Fall bejaht (AEBERSOLD, a.a.O., Art. 129 StGB
N. 22).
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2.5 Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Der gesetzli-
che Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten
Straftaten liegt im Kanton Zürich. Gründe für ein Abweichen vom gesetzli-
chen Gerichtsstand sind keine ersichtlich und werden von den Parteien
auch nicht geltend gemacht.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 10. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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