Entscheid vom 7. September 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen,
2. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.21
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Sachverhalt:
A. Die Polizei, darunter auch die Kantonspolizei Bern, ermittelt bereits seit
mehreren Jahren gegen südosteuropäische Gruppierungen, welche ban-
den- und gewerbsmässig Einbruchdiebstähle in Firmengebäude, Autogara-
gen und Notenautomaten von Tankstellen begehen. Die Ermittlungen führ-
ten im Sommer 2008 zu Festnahmen. Aufgrund der damaligen Sachlage
übernahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die Verant-
wortung für die Verfolgung von insgesamt 14 Personen, darunter A., B. und
C., welche sich bis dato noch als einzige der 14 Personen unter bernischer
Zuständigkeit in Haft befinden. Daraus ergab sich ein sehr umfangreiches
Sammelverfahren beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau,
welches zu einem polizeilichen Schlussbericht vom 11. Mai 2009 führte
(vgl. Akten des Kantons Bern, Ordner 3, Abgriff 11). Bezüglich drei der wei-
teren Verfolgten wurde das Verfahren abgetrennt. Die übrigen Tatverdäch-
tigen sind entweder unbekannt oder flüchtig.
B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan-
tons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte
diese um eine Äusserung zum Gerichtsstand (act. 1.2). Die Staatsanwalt-
schaft des Kantons St. Gallen teilte hierauf am 21. Juli 2009 mit, dass sie
sich nicht bereit erklären könne, das Verfahren gegen die drei Angeschul-
digten A., B. und C. zu übernehmen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Juli
2009 unterbreitete die Generalprokuratur des Kantons Bern die Angele-
genheit der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte diese
um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage (act. 1.4). Diese teilte am
28. Juli 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne
(act. 1.5).
C. Mit Gesuch vom 20. August 2009 gelangte die Generalprokuratur des Kan-
tons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragte, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen oder des Kantons
Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die drei Angeschuldig-
ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte in ihrer Ge-
suchsantwort vom 27. August 2009, es seien die Behörden des Kantons
Bern oder des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die drei Angeschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
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In ihrer Gesuchsantwort vom 1. September 2009 beantragte die Staatsan-
waltschaft des Kantons Thurgau, es seien die Behörden des Kantons
St. Gallen oder des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren, die drei genannten Angeschuldigten sowie allfällige weitere Beteiligte
zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).
Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 3. September 2009
wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Generalprokuratur des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller
bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer
zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons
Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs-
gegner steht diese Befugnis von Gesetzes wegen der Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen bzw. praxisgemäss der Staatsanwaltschaft des
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Kantons Thurgau zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons
St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1] bzw. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
Anhang II; zuletzt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.5 vom
23. Juni 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor
Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch
die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite-
ren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Vorliegend umstritten ist vorab die Frage, ob sich der gesetzliche Gerichts-
stand zur Verfolgung und Beurteilung der drei Angeschuldigten A., B. und
C. im Kanton Thurgau oder im Kanton St. Gallen befindet. Die beiden Ge-
suchsgegner bringen demgegenüber auch Argumente vor, welche für ein
Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und somit für einen Verbleib
der Strafverfahren beim Gesuchsteller sprechen würden.
3.
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf-
barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol-
gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba-
ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344
Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben
wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit-
einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte
verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B.
zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie-
densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem
Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 309).
3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen-
stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn-
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herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be-
stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern
nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten-
lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam-
mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER,
a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge-
richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009,
E. 2.1).
3.3 Der vom Gesuchsteller erstellten Deliktsliste (vgl. Akten Kanton Bern, Ord-
ner 3, Abgriff 11) zufolge ist der Beschuldigte A. geständig, am versuchten
Einbruchdiebstahl in Frauenfeld (Kanton Thurgau) vom 18. November 2006
beteiligt gewesen zu sein. Der entsprechende Tatverdacht wird zusätzlich
verstärkt durch eine in diesem Zusammenhang sichergestellte DNA-Spur,
welche mit der DNA von A. übereinstimmt. Den Akten des Kantons Thur-
gau ist zu entnehmen (Ordner 1/2, Abgriff 4.1), dass bei jenem Einbruch-
diebstahlversuch insgesamt drei – mindestens jedoch zwei – Personen be-
teiligt gewesen sind. Hinweise auf die Identität der Mittäter von A. bestehen
demgegenüber keine. A. selber machte hierzu keine sachdienlichen Aus-
sagen. Immerhin aber räumte A. ein, dass er und sein Mittäter nach
Frauenfeld gefahren seien in der Absicht, Einbrüche zu begehen (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 10. Oktober 2008, S. 4; Akten Thurgau, Ordner 1/2,
Abgriff 4.1). Der erwähnten Deliktsliste ist weiter zu entnehmen, dass A. in
der Folge mutmasslich an zahlreichen weiteren Einbruchdiebstählen – in
Mittäterschaft mit jeweils wechselnder Tätergruppierung – in der ganzen
Schweiz mitbeteiligt gewesen ist. Anhand dieser Aktenlage und in Anwen-
dung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist deshalb davon auszuge-
hen, dass bereits der versuchte Einbruchdiebstahl in Frauenfeld zur Ge-
genstand der Ermittlungen bildenden Serie von bandenmässig begangenen
Einbruchdiebstählen gehört. Auch wenn es sich beim ersten Delikt – isoliert
betrachtet – lediglich um einen Versuch handelt, so ist zu beachten, dass
auch versuchte Taten im Kollektivdelikt des bandenmässig begangenen
Diebstahls aufgehen (BGE 123 IV 113 E. 2d; 105 IV 157 E. 2 S. 158 f.).
Der gesetzliche Gerichtsstand liegt dem Gesagten zufolge im Kanton Thur-
gau. Dass der Gesuchsteller bei seiner ersten Gerichtsstandsanfrage an
die Behörden des Kantons St. Gallen die Zuständigkeit des Kantons Thur-
gau nicht in Betracht zog, ändert daran nichts. Die entsprechende Anfrage
erfolgte offensichtlich in der irrigen Annahme, A. habe beim Einbruchdieb-
stahl in Frauenfeld als Einzelperson gehandelt (act. 1.2, S. 3).
3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht im vorliegen-
den Fall kein Anlass. Ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der An-
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geschuldigten im Sinne der Rechtsprechung besteht keines (vgl. hierzu
GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 46]). Aus der Bereitschaft des Gesuchstel-
lers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammel-
verfahren durchzuführen, kann auch nicht auf dessen Anerkennung des
Gerichtsstandes geschlossen werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als offenbar
auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau davon ausgin-
gen, dass die bernischen Behörden die Strafuntersuchung nur bis zur Fest-
legung des Gerichtsstandes leiten werden (Akten Kanton Thurgau, Ordner
1/2, Abgriff 1, Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Kantonspolizei
Thurgau vom 23. April 2009, S. 6). Die weiteren Vorbringen der Parteien
hinsichtlich organisatorischer Schwierigkeiten bilden keine triftigen Gründe,
welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebiete-
risch aufdrängen würden (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 45]).
3.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Straf-
verfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet
zu erklären sind, die A., B. und C zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen
und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 7. September 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mit Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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