Entscheid vom 13. Oktober 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.23
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führen gegen A. ein
Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts der bandenmässig began-
genen Einbruchdiebstähle. Im Zuge der Ermittlungen konnte A. am
22. Februar 2008 durch die Kantonspolizei Thurgau verhaftet werden. In
darauf folgenden Einvernahmen hat A. zu Protokoll gegeben, an einigen im
Tessin, wo er zwischen 1998 und 2006 wohnhaft war, verübten Einbruch-
diebstählen beteiligt gewesen zu sein. Zur Überprüfung dieser Angaben
wurde A. im Mai 2008 für insgesamt vier Tage zwecks Vornahme von Au-
genscheinen in den Kanton Tessin transportiert, bevor er wieder an die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau überstellt wurde (vgl. hier-
zu den Bericht der Tessiner Kantonspolizei vom 12. Juni 2008; Gerichts-
standsakten Tessin, act. 1, S. 1 ff.).
B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 übermittelte das Ministero pubblico des
Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) den entsprechenden
Bericht der Tessiner Kantonspolizei an das kantonale Untersuchungsrich-
teramt des Kantons Thurgau und ersuchte dieses um Überprüfung und An-
erkennung des Gerichtsstandes (Gerichtsstandsakten Tessin, act. 2). Am
13. November 2008 sowie am 22. Juni 2009 ersuchte das Ministero pubbli-
co das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau diesbe-
züglich erneut um eine Antwort (Gerichtsstandsakten Tessin, act. 3 und 4).
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 gelangte das kantonale Untersuchungs-
richteramt des Kantons Thurgau an das Ministero pubblico und ersuchte
dieses seinerseits um Überprüfung und Anerkennung des Gerichtsstandes
hinsichtlich der A. zur Last gelegten Delikte (Gerichtsstandsakten Thurgau,
act. 1). Das Ministero pubblico verneinte die Zuständigkeit der Tessiner
Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2009 (Gerichtsstandsakten Thurgau,
act. 2). Am 12. August 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau das Ministero pubblico um Überprüfung seines Standpunktes und
um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens (Gerichtsstandsakten
Thurgau, act. 4). Das Ministero pubblico lehnte dieses Ersuchen am
2. September 2009 ab (Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 5).
C. Mit Gesuch vom 4. September 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin seien
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berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. durch-
zuführen und abzuschliessen (act. 1).
Das Ministero pubblico beantragte in seiner Gesuchsantwort vom 17. Sep-
tember 2009, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau zur
Durchführung des gegen A. gerichteten Strafverfahrens für zuständig zu
erklären (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
am 18. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist praxisgemäss berechtigt,
den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
I. Beschwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II;
vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.27 vom 2. Oktober
2009, E. 1.2). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxis-
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gemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die ent-
sprechende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zu-
letzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009,
E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des
Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen kann im vorliegenden Fall die
zwischen den Parteien umstrittene Frage nach dem gesetzlichen Gerichts-
stand hinsichtlich der A. zur Last gelegten Delikte (u. a. Einbruchdiebstähle
in den Kantonen Tessin, Thurgau, St. Gallen und Bern) ohne weiteres offen
gelassen werden.
2.2 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen
mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen
(Art. 263 Abs. 3 BStP), mithin vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen.
Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist zulässig, sofern im Kan-
ton, dessen Gerichtsstand bejaht wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt be-
steht, und ist auch durch Vereinbarung unter den Kantonen möglich. Die
nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder kon-
kludent) anerkannten Gerichtsstandes ist jedoch nur noch aus triftigen
Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen verän-
derter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie
oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 52]).
Aus dem Verhalten an einer am Gerichtsstandsstreit beteiligten Behörde
kann unter bestimmten Umständen auf die konkludente Anerkennung des
Gerichtsstandes geschlossen werden: dies dürfte insbesondere der Fall
sein, wenn ein Kanton den Meinungsaustausch unterlässt oder erheblich
verzögert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 020/04 vom 8. Juni
2004, E. 2.2 mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 570). Die An-
klagekammer des Bundesgerichts hat diesbezüglich in einem (nicht veröf-
fentlichten) Entscheid vom 24. Mai 1984 in einem Fall, in welchem ein Kan-
ton das Gesuch eines anderen Kantons um Übernahme der Strafverfol-
gung während fünf bis sechs Monaten unbeantwortet gelassen hat, eine
konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes verneint (vgl. den Nach-
weis bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 448). In einem weiteren, ebenfalls
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nicht veröffentlichten Entscheid G.76/1992 vom 26. Januar 1993 ging die
Anklagekammer jedoch von einer konkludenten Anerkennung des Ge-
richtsstandes aus, nachdem es die Strafverfolgungsbehörden des entspre-
chenden Gesuchstellers unterliessen, angesichts des erkennbar streitigen
Gerichtsstandes den für dessen Bestimmung wesentlichen Sachverhalt ab-
zuklären, und gleichzeitig zahlreiche Gerichtsstandsanfragen der anderen
beteiligten Kantone unbeantwortet liessen.
2.3 Im vorliegenden Fall gelangten die Behörden des Gesuchsgegners am
19. Juni 2008 an die Behörden des Gesuchstellers und ersuchten diese um
Prüfung des Gerichtsstandes. Nachdem das entsprechende Schreiben un-
beantwortet geblieben war, wiederholten die Behörden des Gesuchsgeg-
ners ihre Anfrage am 13. November 2008 und am 22. Juni 2009, mithin ein
Jahr nach dessen ursprünglichen Ersuchen. Das kantonale Untersu-
chungsrichteramt des Kantons Thurgau entschuldigte seine späte Stel-
lungnahme zu diesen Ersuchen am 14. Juli 2009, also knapp dreizehn Mo-
nate nach der ersten Anfrage, mit den umfangreichen Akten und dem ihm
„erst am 17. Februar 2009 zugestellten polizeilichen Schlussbericht“. Die-
ser der I. Beschwerdekammer vorliegende, 63 Seiten umfassende Ermitt-
lungsbericht (Gerichtsstandsakten Thurgau, act. 6) mit seiner Übersicht
über die A. vorgeworfenen Tatbestände (vgl. dort S. 48 ff.) hätte es ohne
weiteres erlaubt, die bereits seit ungefähr acht Monaten hängige Gerichts-
standsanfrage rasch zu beantworten. Ein nochmaliges Zuwarten mit der
Beantwortung der Gerichtsstandsanfrage von fast fünf Monaten stellte eine
Missachtung der den Kantonen obliegenden Pflicht, die für die Bestimmung
des Gerichtsstandes wesentlichen Ermittlungen beschleunigt an die Hand
zu nehmen und zügig zu beenden, dar. Nachdem die Gerichtsstandsanfra-
ge der Behörden des Gesuchsgegners dreizehn Monate unbeantwortet ge-
lassen wurde, ist vorliegend von einer konkludenten Anerkennung des Ge-
richtsstandes auszugehen, auf welche sich die Behörden des Gesuchs-
gegners verlassen durften. Hinsichtlich des von SCHWERI/BÄNZIGER (vgl.
dort N. 448) angeführten Entscheides, wonach ein entsprechendes Zuwar-
ten mit einer Antwort während fünf bis sechs Monaten noch keine konklu-
dente Anerkennung darstelle, drängt sich vorliegend insofern eine Relati-
vierung auf, als dass bei der Beantwortung von Gerichtsstandsanfragen –
wie praxisgemäss bereits beim Zuwarten mit der Einreichung eines Ge-
suchs um Bestimmung des Gerichtsstandes nach Scheitern des Mei-
nungsaustausches – eine Frist von sechs Monaten als an der Grenze eines
Verstosses gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben be-
zeichnet werden muss. Die Beantwortung einer Gerichtsstandsanfrage erst
nach über einem Jahr muss demgegenüber als offensichtlich verspätet
bzw. das Verstreichenlassen einer so langen Frist als konkludente Aner-
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kennung des Gerichtsstandes qualifiziert werden (vgl. zur Fristwahrung bei
der Einreichung von Gesuchen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.).
2.4 Triftige Gründe zur nachträglichen Änderung des von den Behörden des
Gesuchstellers damit konkludent anerkannten Gerichtsstandes bestehen
vorliegend keine. So fehlt es nicht an einem örtlichen Anknüpfungspunkt im
Gebiet des Gesuchstellers, werden dort A. doch vier Delikte, darunter die
Beteiligung an Einbruchdiebstählen, zur Last gelegt (vgl. Gerichtsstandsak-
ten Thurgau, act. 4 bzw. die entsprechende Beilage). Für Schwerpunkt-
überlegungen fehlt es im vorliegenden Fall mit insgesamt elf zu untersu-
chenden Delikten bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Un-
tersuchung bildenden Straftaten (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.,
[Rz 46] m.w.H.).
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafver-
folgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 13. Oktober 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (mitsamt Akten und eingereichten
Gerichtsstandsakten)
- Ministero pubblico (mitsamt eingereichten Gerichtsstandsakten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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