Entscheid vom 20. Oktober 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.24
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich und Zug haben gegen A.
je eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts verschiedener Widerhand-
lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG;
SR 741.01) eröffnet. A. wird dabei einerseits vorgeworfen, am 25. Mai 2009
einen Lieferwagen mit luzernischem Kontrollschild gelenkt und dabei um
11.43 Uhr in Z. (Kanton Zug) innerorts durch übersetzte Geschwindigkeit
eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG be-
gangen zu haben. Er sei hierbei zur fraglichen Zeit durch ein dortiges
automatisches Verkehrsüberwachungsgerät erfasst worden (act. 4.3). Nach
Auswertung der Aufnahmen des automatischen Verkehrsüberwachungsge-
rätes ersuchte die Zuger Polizei am 4. Juni 2009 die Kantonspolizei Luzern
um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (act. 4.2). Nach Erle-
digung dieses Ersuchens wurde A. durch die Zuger Polizei entsprechend
angezeigt (vgl. act. 4.1). Weiter wird A. vorgeworfen, ebenfalls am 25. Mai
2009 um ca. 13.05 Uhr in Y. (Kanton Zürich) mit demselben Fahrzeug auf-
grund eines Sekundenschlafes einen Selbstunfall mit Drittschaden verur-
sacht und sich damit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss
Art. 91 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben (act. 4.6). Noch am selben
Tag wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zu diesem Verkehrsunfall be-
fragt und in der Folge zur Anzeige gebracht (act. 4.8).
B. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ersuchte am 23. Juli 2009 die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Prüfung des Gerichtsstandes hin-
sichtlich der A. vorgeworfenen Straftaten (act. 4.11). Mit Schreiben vom
5. August 2009 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Stellung und
übermittelte der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihrerseits die im Kanton
Zug ergangenen Strafakten mit dem Ersuchen, zum Gerichtsstand Stellung
zu nehmen (act. 4.12). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die
Übernahme des Zuger Verfahrens am 7. August 2009 ab und ersuchte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Gegenzug erneut um Übernahme
des Zürcher Verfahrens (act. 4.13). Auch der nachfolgende Schriftenwech-
sel zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte hinsichtlich der Frage nach
dem Gerichtsstand zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Behörden
(act. 4.16 und 4.17).
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C. Mit Gesuch vom 7. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer und beantragte, es seien
die Behörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragte im Rahmen ihrer Ge-
suchsantwort vom 21. September 2009, es sei der Gesuchsteller, unter
Kostenfolge zu dessen Lasten, zur Verfolgung und Beurteilung aller A. zur
Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren, unter Abweisung des vom Gesuchsteller gestellten Antrages (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
am 22. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge-
suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
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I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or-
ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des
Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge-
suchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug zu (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Ge-
richtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der
Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs
einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvor-
aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass,
so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf-
barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol-
gung und Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren
Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or-
tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1
StGB).
Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich die Fra-
ge, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde bzw. –
konkreter – ob das automatische Erfassen einer Verletzung von Verkehrs-
regeln bereits ausreicht, um von einer Anhebung der Untersuchung im Sin-
ne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB zu sprechen.
2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann
als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch
die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege-
ben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Tä-
ter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand-
lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsde-
likten) eines Strafantrages gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b
S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 m.w.H.; GUI-
DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz] 32 m.w.H.; NAY/THOMMEN, in: Niggli/Wiprächti-
ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340
StGB N. 15 m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweize-
risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344
StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Die Untersuchung ist nicht
angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in
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Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts un-
ternommen haben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152). Die zeitlich erste
Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).
Zur Auslegung des Begriffs der „Anhebung der Untersuchung“ kann vorlie-
gend auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der noch nicht in Kraft getretenen schwei-
zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 herbei gezogen wer-
den, welcher lautet: „Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor-
den sind.“ Diese Bestimmung soll inhaltlich, bloss sprachlich überarbeitet,
an die bisherige Regelung im Strafgesetzbuch anknüpfen (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1142; BÄNZIGER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.],
Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung,
Bern 2008, S. 30).
2.3 Anhand der angeführten Literatur und den dort enthaltenen Hinweisen auf
die Rechtsprechung bedarf es für die Anhebung der Untersuchung einer
Handlung durch die zuständige Behörde bzw. durch deren Vertreter. Impli-
zit gefordert ist damit ein menschliches Tätigwerden (vgl. die Begriffsbe-
deutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorgehen“, „verfahren“, „einen Ent-
schluss ausführen“, in: WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Güters-
loh/München 2006, S. 598). Diese Auffassung wird weiter gestützt durch
die italienische Fassung des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB, welche klarer-
weise ebenfalls von einem menschlichen Tun auszugehen scheint („…, so-
no competenti le autorità in cui fu compiuto il primo atto d’istruzione“). Mit
der mittels automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts erfolgten Messung
liegt demnach noch keine Ermittlungshandlung vor. Als solche kann nur ei-
ne gestützt auf die Auswertung des Verkehrsüberwachungsgerätes erfolgte
Handlung gelten, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde zu erkennen
gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Vorliegend
gab die Zuger Polizei erst nach Auswertung des Verkehrsüberwachungsge-
rätes durch ihr Rechtshilfegesuch an die Kantonspolizei Luzern vom 4. Juni
2009 zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (act. 4.2) zu er-
kennen, dass sie gegenüber einem zu jenem Zeitpunkt noch unbekannten
Täter den Verdacht hinsichtlich der fraglichen Verkehrsregelverletzung
hegt. Solange die Verkehrsregelverletzung bloss durch ein automatisches
Verkehrsüberwachungsgerät festgehalten wird, droht dem Täter lediglich
die Strafverfolgung. Solange die zuständigen Behörden gestützt darauf
keine weiteren Schritte unternehmen, kann nicht von einer Anhebung der
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Untersuchung im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB (sog. forum prae-
ventionis) gesprochen werden.
Der vom Gesuchsteller erwähnte Fall, in welchem ein Polizist mit einer Ra-
darpistole auf das zu schnell fahrende Fahrzeug zielt und der Lenker als-
dann einige Meter später von der Polizei angehalten wird, kann vorliegend
nicht zur Herleitung einer Analogie herangezogen werden. Auch in diesem
Fall nimmt die Polizei erst eine Verfolgungshandlung vor, nachdem sie von
der Verkehrsregelverletzung Kenntnis genommen hat und gestützt auf die-
se Erkenntnis zur Anhaltung des Lenkers schreitet.
2.4 Nach dem Gesagten wurde vorliegend die Untersuchung gegen A. zuerst
mit dessen Einvernahme vom 25. Mai 2009 durch die Kantonspolizei Zürich
zum Verkehrsunfall in Y. vom selben Tag angehoben (act. 4.8). Demnach
ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle A. zur Last
gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver-
pflichtet, alle A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Oktober 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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