Entscheid vom 16. November 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.25
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Sachverhalt:
A. Am 2. Juni 2009 erstattete A. bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzei-
ge gegen B. und dessen Lebenspartnerin C., beide wohnhaft in Z. (Kanton
Zürich) wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie-
hungspflicht gemäss Art. 219 StGB zum Nachteil des damals vier Jahre al-
ten D., wohnhaft in Y. (Kanton Bern) und Sohn des B. (act. 1.1). Den bei-
den Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen 21. Mai 2009 und 1. Juni
2009 auf dem Campingplatz E. der Gemeinde X. (Kanton Tessin) den sich
damals in der Obhut des B. befindenden D. gemeinsam regelmässig und
massiv psychisch unter Druck gesetzt zu haben, namentlich ihn regelmäs-
sig beschimpft, als Versager bezichtigt, während einer halben Stunde bei
heissen Temperaturen in einem Personenwagen eingesperrt sowie wäh-
rend mehreren Minuten zum absoluten Stillstand angewiesen, insgesamt
somit das verstörte und verängstigte Kind völlig in unangemessener Weise
unangepassten Erziehungsmethoden ausgesetzt zu haben.
B. Die Kantonspolizei St. Gallen leitete die Strafanzeige am 25. Juni 2009 zu-
ständigkeitshalber an das Polizeikommando des Kantons Zürich weiter
(act. 1.1). Auf Ersuchen der Kantonspolizei Zürich gelangte die Staatsan-
waltschaft Winterthur/Unterland am 21. Juli 2009 an das Ministero pubblico
des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) und bat dieses um
Prüfung des Gerichtsstandes und um Bestätigung der allfälligen Übernah-
me des Verfahrens (act. 1.4). Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 befürwortete
das Ministero pubblico ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und
ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seinerseits um Bes-
tätigung der Übernahme des Verfahrens (act. 1.5). Das nachfolgende Er-
suchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. August
2009 um Anerkennung der Zuständigkeit lehnte das Ministero pubblico am
8. September 2009 ebenfalls ab (act. 1.8).
C. Mit Gesuch vom 9. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Tessin für berechtigt
und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Das Ministero pubblico schloss in seiner Gesuchsantwort vom 24. Septem-
ber 2009 auf Abweisung des Gesuchs (act. 4).
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Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
am 25. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge-
suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or-
ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des
Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge-
suchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico
des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort
enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mitt-
lerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem
Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch
durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie-
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gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch
einzutreten ist.
2.
2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen
Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 340 Abs. 1 StGB im Kanton
Tessin (Begehungsort). Unnötige Weiterungen hierzu erübrigen sich. Der
Gesuchsgegner befürwortet im vorliegenden Fall aus verschiedenen Grün-
den jedoch ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.
2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den
gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und den Gerichtsstand an-
ders als in Art. 340 StGB bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423).
Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die
Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig er-
scheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis
darf vom gesetzlichen Gerichtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher An-
knüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung
übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a;
TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUI-
DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45;
NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht
II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).
2.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand zum einen mit der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten ih-
ren Wohnsitz im Kanton Zürich haben, wobei B. dort auch sein ihm hin-
sichtlich seines Sohnes zustehendes Besuchsrecht ausübt (act. 1.8). Es sei
zudem nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Beschuldigten hinsicht-
lich des Kindes bereits vorher eines, hinsichtlich des beanzeigten, gleichar-
tigen Verhaltens schuldig gemacht hätten. Dem ist entgegen zu halten,
dass der Wohnsitz im Strafverfahren keinen genügenden Anknüpfungs-
punkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes begründet (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004, E. 2.1). Bezüg-
lich der Vermutung, die Beschuldigten hätten bereits zuvor und andernorts
auf gleiche Weise zum Nachteil des Kindes delinquiert, ist festzuhalten,
dass sich die I. Beschwerdekammer bei der Beantwortung von Gerichts-
standsfragen an Fakten zu halten hat. Blosse Vermutungen genügen für
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ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BK_G 108/04 vom 20. August 2004, E. 4; vgl. auch GUI-
DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.). Als weiteres vom Gesuchsgegner
vorgebrachtes Argument verbleibt somit die Tatsache, dass es sich bei den
Parteien durchwegs um deutschsprachige Personen mit Wohnsitz in der
Deutschschweiz handelt, was die Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten
erforderlich mache und was im Falle der Durchführung des Strafverfahrens
im Kanton Tessin für die Beteiligten zu langen und kostspieligen Reisen
führen würde. Diese Argumente haben sicherlich ihre Berechtigung, drän-
gen aber für sich alleine genommen kein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand auf; insbesondere dann nicht, wenn es im Kanton, in welchem
das Strafverfahren nach einem solchen Abweichen durchgeführt werden
soll an jeglichem Anknüpfungspunkt fehlt (anders im vom Gesuchsgegner
angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 024/04 vom 28. April
2004). Die vom Gesuchsgegner genannten Probleme dürften insbesondere
dadurch etwas entschärft werden, als der Beschuldigte lediglich das Recht
hat auf eine mündliche oder schriftliche Übersetzung der Akten, deren Ver-
ständnis für die Garantie eines fairen Verfahrens unabdingbar ist. Eine
schriftliche Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten kann nicht in jedem
Fall verlangt werden (TPF 2004 48 E. 2.3 und 2.4) und könnte sich im Falle
des Beizuges von Rechtsvertretern, welche sowohl deutsch als auch italie-
nisch beherrschen, weitgehend erübrigen. Angesichts der Wohnorte der in
der Anzeige genannten möglichen Zeugen ergäbe sich zudem auch im Fal-
le einer Durchführung des Strafverfahrens im Kanton Zürich zum Teil ein
erheblicher Reiseaufwand. Hinsichtlich der beiden Beschuldigten, welche
im Strafverfahren keinen Anspruch auf einen Richter an ihrem Wohnsitz
haben, ist es möglich, sich am Ort der Begehung ihrer mutmasslichen Ta-
ten zu verteidigen, wie auch zumutbar, zu diesem Zweck in den Kanton
Tessin zu reisen. Zumindest im Stadium des Ermittlungsverfahrens bzw.
der Voruntersuchung steht es den Tessiner Strafverfolgungsbehörden zu-
dem offen, Einvernahmen der beteiligten Personen auf dem Rechtshilfe-
weg vornehmen zu lassen, ein vorliegendenfalls im Sinne der Verfahrens-
ökonomie sicher zu empfehlendes Vorgehen.
3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Straf-
verfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be-
urteilen.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver-
pflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur-
teilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 17. November 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Ministero pubblico
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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