Entscheid vom 1. April 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalter-
amt Arlesheim,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
2. CANTON DE GENEVE, Parquet du Procureur
général du Canton de Genève,
3. KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kan-
tons Freiburg, Präsident der Strafkammer,
4. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.3
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Sachverhalt:
A. A. wird im Kanton Basel-Landschaft aufgrund von DNA-, Schuh- und dakty-
loskopischen Spuren sowie weiteren Tatzusammenhängen der gewerbs-
mässigen Begehung von 85 Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahls-
versuchen und 3 Fahrraddiebstählen (Art. 139 Ziff. 2, Art. 144, Art. 186,
Art. 22 StGB) in der Zeitspanne vom 9. September bis zum 5. Oktober
2008 beschuldigt. A. wurde am 5. Oktober 2008 in Z. / BL verhaftet und be-
findet sich seither in Untersuchungshaft.
Im Kanton Bern wird A. aufgrund von DNA-Spuren und weiteren Tatzu-
sammenhängen verdächtigt, im Zeitraum vom 3. bis am 11. Juni 2008
36 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche begangen zu ha-
ben.
Mit Urteil vom 29. Mai 2008 verurteilte der Kanton Genf bzw. das Tribunal
de police Genève A. wegen 41 Einbruchdiebstählen bzw. Versuchen dazu,
welche er zwischen dem 22. August 2006 und dem 16. Januar 2008 be-
gangen hatte. Nachträglich konnte A. aufgrund von Fingerabdrücken der
Begehung eines versuchten und drei vollendeter Einbruchdiebstähle über-
führt werden. Drei dieser Delikte sind bereits verjährt, sodass im Kanton
Genf einzig der Einbruchdiebstahl zwischen dem 14. und 15. Juni 2007
noch gerichtsstandsrelevant ist.
Abklärungen bei der Kantonspolizei Aargau ergaben, dass A. im Kanton
Aargau aufgrund einer DNA-Spur und weiteren Tatzusammenhängen
22 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche vorgeworfen wer-
den, begangen in der Zeitspanne vom 26. August bis am 7. September
2008.
Letztlich besteht gegen A. im Kanton Freiburg der Vorwurf des Fahrrad-
diebstahls, da die Abklärungen zum Fahrrad, welches bei der Anhaltung
von A. sichergestellt worden war, ergaben, dass dieses zwischen dem
26. und dem 29. April 2008 in Y. / FR gestohlen worden war.
B. Zwischen dem 11. Dezember 2008 und dem 23. Januar 2009 erfolgten zwi-
schen den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Genf gegenseitige Ge-
richtsstandsanfragen, wobei alle Kantone jeweils ihre Zuständigkeit ver-
neinten (act. 6.1; Akten Kt. Bern, Beilagen 2, 4, 5).
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C. Mit Gesuch vom 5. Februar 2009 gelangte der Kanton Basel-Landschaft
bzw. das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es seien die Behörden des Kantons Bern zur gesamthaften Verfolgung und Be-
urteilung im vorliegenden Verfahren für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
2. Es seien eventualiter die Behörden des Kantons Genf zur gesamthaften Verfol-
gung und Beurteilung im vorliegenden Verfahren für berechtigt und verpflichtet
zu erklären.
In der Gesuchsantwort vom 10. Februar 2009 des Kantons Bern beantragt
dessen Generalprokuratur, die Behörden des Kantons Basel-Landschaft,
allenfalls des Kantons Genf, seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).
Der Procureur général des Kantons Genf hält in der Gesuchsantwort vom
11. Februar 2009 unter Verweis auf frühere Korrespondenz an der Ableh-
nung des Gerichtsstandes im Kanton Genf fest (act. 6).
Die Kantone Freiburg und Aargau wurden von der I. Beschwerdekammer
ebenfalls zu einer Gesuchsantwort eingeladen (act. 4). Sowohl der Präsi-
dent der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg wie auch
die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten mit Eingaben vom
12. bzw. 13. Februar 2009 auf eine Gesuchsantwort (act. 5; act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so-
weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710.
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die
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Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet je-
doch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden,
welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah-
ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem
jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff.,
599, 623; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-
strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Juslet-
ter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004
E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben die ernstlich in Betracht kommenden
Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch
durchgeführt. Damit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne
eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die jeweiligen Behörden der
Kantone Bern, Genf, Freiburg und Aargau sind nach ihren kantonalen Zu-
ständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskon-
flikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom
15. März 1995 [BSG 321.1] des Kantons Bern; art. 4 al. 2 du code de pro-
cédure pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève;
Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO] vom 14. November 1996
[SGF 32.1] des Kantons Freiburg; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Straf-
rechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958
[SAR 251.100] des Kantons Aargau). Der Strafprozessordnung des Kan-
tons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend
interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxis-
gemäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie
das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Arlesheim – legitimiert,
den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen
sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZI-
GER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzun-
gen sind vorliegend erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen
Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol-
gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1
Satz 1 StGB). Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiede-
nen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
- 5 -
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 15), was
vorliegend der Fall ist. Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als
die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Ge-
richtsstandbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtli-
che Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufi-
ger Würdigung möglich ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen
Worten nicht nach dem, was dem Täter schliesslich nachgewiesen werden
kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der
Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Die I. Beschwerdekammer prüft da-
bei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen recht-
lich zu würdigen sind und ist somit nicht an die rechtliche Würdigung der
Kantone gebunden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff., m.w.H.;
NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB
N. 12, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 33 N. 45). Dabei gilt
der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den
Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerere
Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42], m.w.H.). Nur
wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausge-
schlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (TPF
BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1; TPF BK_G 076/04 vom 27. Oktober
2004 E. 3.4).
2.2 Bei den vorliegenden Straftaten handelt es sich in allen fünf Kantonen
durchwegs um Diebstähle (Art. 139 StGB), seien es Einbruch- oder Fahr-
raddiebstähle. Angesichts der Vielzahl der Delikte ist jeweils zu prüfen, ob
eine gewerbsmässige Begehung in Frage kommt, wobei formell bis anhin
lediglich der Kanton Basel-Landschaft das Verfahren wegen Gewerbsmäs-
sigkeit führt. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die
Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen
Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und
den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufig-
keit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig-
keit nach der Art eines Berufs ausübt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 83). Gewerbsmässigkeit setzt laut
Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur dann ange-
nommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat
(NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). Wie viele Straftaten vorausge-
setzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird vielmehr berücksichti-
gen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese
verübt wurden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 91). Ferner muss
der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen
- 6 -
(NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 92), und er muss zur Verübung ei-
ner Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (NIGGLI/RIEDO,
a.a.O., Art. 139 StGB N. 101).
2.3 Die A. vorgeworfenen 88, 36 und 22 Diebstähle, begangen in kurzen Tat-
zeiträumen von 9 bis 27 Tagen, weisen klar auf seine mehrfache Delin-
quenz in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Aargau hin. Dahinge-
gen entfällt diese im Kanton Freiburg, wo ein einzelnes Delikt (ein Fahrrad-
diebstahl) begangen wurde, was für die Gewerbsmässigkeit nicht ausreicht
(vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). Auch im Kanton Genf ver-
bleibt lediglich ein gerichtsstandsrelevantes Delikt, jedoch ist dieses chro-
nologisch in die dort am 29. Mai 2008 bereits abgeurteilte Serie von 41 voll-
endeten und versuchten Einbruchdiebstählen von A. einzuordnen. Doch
obwohl dieser Kontext das mehrfache Delinquieren von A. im Kanton Genf
aufzeigt, kann der fragliche Einbruchdiebstahl auch unter dieser Betrach-
tungsweise nicht als gewerbsmässig qualifiziert werden, wurde A. doch be-
züglich der vorgenannten Deliktsserie von der Genfer Justiz nicht wegen
gewerbsmässiger Begehung, sondern wegen mehrfachen Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt (Akten Kt. Bern, Abgriff zur Per-
son, Jugement du Tribunal de Police vom 29. Mai 2008). A. ist portugiesi-
scher Staatsangehöriger, der sich ohne Wohnsitz und ohne Arbeit in der
Schweiz aufhält. Die deliktische Tätigkeit erscheint bisher als seine einzige
Einnahmequelle. 36 Delikte innerhalb von 9 Tagen (Juni 2008) mit einer
Deliktssumme von Fr. 6'195 im Kanton Bern, 22 Delikte innerhalb von
13 Tagen (August/September 2008) mit einer Deliktssumme von mindes-
tens Fr. 6'852 im Kanton Aargau und 88 Delikte innerhalb von 27 Tagen
(September/Oktober 2008) mit einer Deliktssumme von Fr. 14'657 im Kan-
ton Basel-Landschaft lassen das Bestreben von A. erkennen, aus der delik-
tischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Vermögensvorteile zu
erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Kosten zur Finanzie-
rung seiner Lebensgestaltung zu decken (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O.,
Art. 139 StGB N. 92-94). Auch ein Handeln in einer offensichtlichen mate-
riellen Notlage ändert nichts daran, dass es ihm darum geht, durch die De-
likte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O.,
Art. 139 StGB N. 97). Schliesslich besteht soziale Gefährlichkeit auch ge-
rade dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände gera-
dezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (NIGGLI/RIEDO, a.a.O.,
Art. 139 StGB N. 88). Letztlich hat A. nebst den aktuellen drei Diebstahls-
serien auch durch in der Vergangenheit begangene Diebstähle in Spanien
und Frankreich (Akten Kt. Basel-Landschaft, Ordner 1, Zur Person, Strafre-
gisterauszüge aus Frankreich und Spanien) sowie durch die Serie von
2006 bis 2008 in Genf seine Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von
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Diebstählen im Sinne von Art. 139 StGB bereits offenbart (vgl.
NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 102/103). Insgesamt bestehen so-
mit genügend Anhaltspunkte für die Gewerbsmässigkeit in den Kantonen
Bern, Aargau und Basel-Landschaft.
2.4 Demnach stehen sich gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139
Ziff. 2 StGB in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Aargau und ein-
facher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Kantonen Genf und
Freiburg gegenüber, wobei die Zuständigkeit Letzterer aufgrund der tiefe-
ren Strafdrohung zurücksteht. Die mit der höchsten Strafe bedrohte Tat
wurde gleichsam in den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft
vollendet, weshalb sich im Verhältnis dieser drei Kantone in Bezug auf die
Strafdrohung kein Unterschied ergibt.
2.5 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei-
chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes
zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344
Abs. 1 Satz 2 StGB).
2.6 Im Vergleich zwischen den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft
erfolgte die erste Anzeige am 4. Juni 2008 im Kanton Bern. Mithin wurde
die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben (vgl. SCHWERI/BÄNZI-
GER, a.a.O., N. 141), weshalb sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton
Bern befindet.
3.
3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den
gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3
BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand-
lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist
jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den
gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge-
richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige
Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in
demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 34 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 428, 435, 437 m.w.H.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB
N. 18 f.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a,
120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04
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vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1;
BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be-
steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches
Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings
nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder
die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi-
gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut-
sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera-
dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von
vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der
Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge-
wicht besteht, das ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer-
tigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen
einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten
standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und
deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert
werden (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; SCHWERI/BÄNZI-
GER, a.a.O., N. 458, 460).
3.2 Der Gesuchssteller bringt mit Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung
vor, dass A. nicht zwei Drittel, sondern nur etwas mehr als die Hälfte der
ihm angelasteten Delikte im Kanton Basel-Landschaft ausgeführt habe und
deshalb nicht von einem offensichtlichen und gerichtsstandsrelevanten Ü-
bergewicht im Kanton Basel-Landschaft auszugehen sei. Zudem seien kei-
ne Zweckmässigkeitsgründe ersichtlich, welche für die Zuständigkeit des
Kantons Basel-Landschaft sprechen würden (act. 1, S. 4, Ziff. 3).
Dahingegen macht der Gesuchsgegner 1 insbesondere geltend, dass bei
einer Gesamtbetrachtung aller Kantone auf den Kanton Basel-Landschaft
immerhin eine Deliktsanzahl zwischen einem und zwei Drittel aller Strafta-
ten entfalle und die Prozessökonomie deutlich für den Kanton Basel-
Landschaft und nicht für den Kanton Bern spreche (act. 3, S. 3).
3.3 Bei der Anwendung der Zwei-Drittel-Regel sind alle verübten Delikte zu be-
rücksichtigen, nicht nur jene, die in den beiden meistbetroffenen Kantonen
bzw. den Kantonen, welche die Gerichtsstandsfrage diskutieren, begangen
wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.,
[Rz 46]; TPF BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004 E. 3). Die Bildung von Grup-
pen von Kantonen ist kein taugliches Kriterium, um ein Schwergewicht de-
liktischer Tätigkeit herauszukristallisieren (TPF BG.2007.3 vom 15. Februar
- 9 -
2007 E. 3.2 m.w.H.). Für die Beurteilung zu berücksichtigen bzw. ver-
gleichbar sind zudem nur gleichartige bzw. gleich gelagerte deliktische
Handlungen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich
nicht wesentlich unterscheiden. Gleichartigkeit nimmt die Rechtsprechung
an bei Handlungen, die teils einer leichteren, teils einer schwereren Form
desselben Verbrechens oder Vergehens angehören (BGE 117 IV 90 E. 4c).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um 148 Diebstähle und damit durch-
aus um eine grössere Anzahl von vergleichbaren Straftaten, wovon 88 auf
den Kanton Basel-Landschaft, 36 auf den Kanton Bern, 22 auf den Kanton
Aargau und jeweils eine auf die Kantone Genf und Freiburg entfallen. Dass
es sich dabei teils um eine gewerbsmässige, teils um eine einfache, teils
um eine vollendete oder versuchte Begehung der Diebstähle handelt, än-
dert gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nichts an deren Vergleich-
barkeit. Auf den Kanton Basel-Landschaft entfallen rund 59% und damit
weniger als zwei Drittel aller vergleichbaren Straftaten. Auch unter der Be-
rücksichtigung, dass zwar mehr als die Hälfte der 148 Delikte im Kanton
Basel-Landschaft ausgeführt wurden, ist kein Schwergewicht der delikti-
schen Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft anzunehmen, da auf den Kan-
ton Bern als gesetzlicher Gerichtsstand mit 36 Fällen ein verhältnismässig
grosser Teil der restlichen Delikte entfällt und A. sich in den anderen Kan-
tonen vergangen hat, bevor er seine deliktische Tätigkeit in das Kantons-
gebiet von Basel-Landschaft verlegte, in das schliesslich die zahlenmässi-
ge Mehrheit der ihm zur Last gelegten Verfehlungen fällt (vgl. SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 472). Insgesamt liegt demnach kein offensichtliches
Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft vor,
weshalb sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf-
drängt.
Die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Zweckmässigkeitsgründe, dass
der Beschuldigte im Kanton Basel-Landschaft inhaftiert sei, durch einen
Basler Rechtsanwalt (wohl amtlich) verteidigt werde und die basel-land-
schaftliche Kantonspolizei sowie das dortige Bezirksstatthalteramt hervor-
ragende Aktenkenntnisse hätten, wohingegen im Kanton Bern sich ein Un-
tersuchungsrichter neu einlesen, der eigenen Polizei vielleicht neue Aufträ-
ge geben und dem Beschuldigten einen anderen Verteidiger bestellen
müsste (act. 2, S. 3), stellen keine groben Verfahrensverzögerungen dar,
welche der vorgenannten Lösung entgegenstehen würden (vgl. insbeson-
dere SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 525), zumal gemäss dem Gesuchstel-
ler auch die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Kanton Basel-Landschaft ab-
geschlossen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör bereits hinrei-
chend gewährt worden sei (act. 1, S. 4, Ziff. 3).
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3.4 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen vorliegend keine
triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Dem-
nach sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet, die
A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Der Haupt-
antrag des Gesuchs ist somit gutzuheissen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 2. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bezirksstatthalteramt Arlesheim
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Parquet du Procureur général du Canton de Genève
- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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