Entscheid vom 23. Juni 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Roy Garré
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2009.5
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Sachverhalt:
A. Die A. SA unterhielt eine mehrjährige Geschäftsbeziehung mit der B. AG
mit Sitz in Z./SG, in welcher zuerst C. sowie D. und anschliessend nur noch
C. Verwaltungsratsfunktion ausübte. Als jene seit ca. März 2004 die Rech-
nungen nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlte, mehrere Mahnun-
gen erfolglos und mehrere Vereinbarungsversuche gescheitert waren, leite-
te die A. SA am 31. Oktober 2005 die Betreibung gegen die B. AG ein.
B. Kurz darauf wurde die Firma des Unternehmens von B. AG in E. AG geän-
dert und dessen Sitz von Z. nach Y./TG verlegt. Am 10. November 2005
wurde die E. AG ins Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen,
wobei nicht mehr C. eingetragen wurde, sondern F. die Verwaltungsrats-
funktion übernahm. Die B. AG wurde wegen Verlegung des Sitzes am
18. November 2005 aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen ge-
löscht. Am 11. November 2005 erfolgte jedoch im st. gallischen Handelsre-
gister die Eintragung der neu gegründeten G. GmbH mit identischem
Zweck, Domizil und Sitz wie vormals die B. AG. C. ist bei dieser neuen Ge-
sellschaft alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
C. Die A. SA reichte zwar am 14. November 2006 das Rechtsöffnungsbegeh-
ren ein, dieses wurde aber schliesslich als gegenstandslos abgeschrieben,
da das Bezirksgericht Weinfelden über die E. AG auf Gesuch eines weite-
ren Gläubigers am 9. Januar 2007 den Konkurs eröffnete. Das Konkursver-
fahren wurde jedoch mangels Aktiven am 14. März 2007 eingestellt und die
E. AG am 27. Juni 2007 aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau
gelöscht.
D. Am 11. September 2008 erstattete die A. SA beim Kantonalen Untersu-
chungsrichteramt in Frauenfeld Strafanzeige gegen C. und D. wegen meh-
rerer Konkurs- und Betreibungsverbrechen und –vergehen (Art. 163, 164,
165, 167 StGB), ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325
StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und kantonaler Steuerdelikte.
Ihnen wird vorgeworfen, auf deliktische Art und Weise Geschäftsvermögen
zweckentfremdet und Gläubiger absichtlich geschädigt zu haben (Akten
Kt. Thurgau SU.2008.00139 f., Register Nr. 1).
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E. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau eröffnete
gegen C. und D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf ungetreue
Geschäftsbesorgung etc. im Zusammenhang mit der B. AG. Am 22. Sep-
tember 2008 ersuchte es die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
um Übernahme des Verfahrens, was diese bzw. das Untersuchungsamt
Gossau mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 ablehnte. Am 23. Januar
2009 leitete das Kantonale Untersuchungsrichteramt die Angelegenheit an
die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau weiter, welche am 27. Januar
2009 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt
Gossau, erneut um Verfahrensübernahme ersuchte. Dies wurde mit
Schreiben vom 13. Februar 2009 wiederum abgelehnt (Akten Kt. Thurgau
SU.2008.00139 f., Register Nrn. 4 und 5).
F. Mit Gesuch vom 4. März 2009 wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit
dem Antrag, zur Durchführung und zu einem allfälligen gerichtlichen Ab-
schluss der Strafverfahren gegen C. und D. sowie allfällige weitere Beteilig-
te sei der Kanton St. Gallen bzw. seien dessen Strafverfolgungsbehörden
und Strafgerichte berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
In der Gesuchsantwort vom 12. März 2009 beantragte der Staatsanwalt
des Untersuchungsamtes Gossau, der Kanton Thurgau sei zur Führung
des Strafverfahrens gegen C. und D. berechtigt und verpflichtet zu erklären
(act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so-
weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710.
Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Fra-
ge kommenden Kantone unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt
haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand
zwischen den Kantonen vor, der zur Anrufung der I. Beschwerdekammer
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berechtigt. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht
für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bil-
det jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behör-
den, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im
Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich
nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter-
kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004,
N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des
Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in:
Jusletter 21. Mai 2007, Rz 5, 11 und 15; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2).
1.2 Zwischen Gesuchsteller und Gesuchsgegner hat vor Einreichung des Ge-
suchs ein erfolgloser Meinungsaustausch stattgefunden (Akten Kt. Thurgau
SU.2008.00139 f., Register Nr. 4), auch wenn basierend auf einer äusserst
unpräzisen Ausgangslage („Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung
etc. im Zusammenhang mit der B. AG“). Dem Gesetz über die Strafrechts-
pflege (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991
(RB 312.1) des Kantons Thurgau lässt sich keine ausdrückliche Regelung
betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entneh-
men, doch praxisgemäss ist die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
legitimiert, in solchen Fällen ihren Kanton gegenüber der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
Anhang II, S. 214). Auch der Staatsanwalt, welcher das Untersuchungsamt
Gossau als Teil der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen leitet und
die Gesuchsantwort (act. 3) unterschrieben hat, ist gemäss Art. 31 Abs. 2
des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1) zur
Vertretung des Kantons St. Gallen im Verfahren vor der I. Beschwerde-
kammer berechtigt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Meinungsaustausch wie auch die Eingaben vor der I. Beschwerde-
kammer (act. 1; act. 3) beinhalten insbesondere Ausführungen über den
Gerichtsstand bei Konkursdelikten. Während der Gesuchsteller, nach wel-
chem mitunter Konkursdelikte in Betracht kommen, ausführt, weshalb im
Kanton Thurgau bloss ein fiktiver Geschäftssitz der E. AG und der tatsäch-
liche Geschäftssitz bzw. die Geschäftstätigkeit im Kanton St. Gallen vorge-
legen haben soll (act. 1), beharrt der Gesuchsgegner auf dem Ort der Kon-
kurseröffnung und damit auf der Zuständigkeit des Kantons Thurgau
(act. 3). Der Gesuchsteller nennt als weitere, möglicherweise verübte Straf-
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taten der Gebrüder C. und D. die ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl.
Veruntreuung sowie Urkundendelikte (act. 1, S. 8).
2.2 Trotz der ausführlich diskutierten, massgebenden Theorien zur Bestim-
mung des Gerichtsstandes bei Konkursdelikten liegen bezüglich der
zugrundeliegenden Konkursdelikte lediglich spärliche Angaben vor, wes-
halb für deren Gerichtsstand bislang an den – grundsätzlich vorgesehenen
– Ort der Konkurseröffnung (vgl. BGE 106 IV 31 E. 4; BRUNNER, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Art. 163 StGB N. 36) und damit an den Kanton Thur-
gau anzuknüpfen ist. Ebenfalls mangels konkreter Angaben betreffend die
übrigen in Frage stehenden Delikte hat die Zuständigkeit vorerst im Kanton
Thurgau zu verbleiben, welcher alle für die Festlegung des Gerichtsstandes
wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebun-
gen durchführen muss. Falls Erhebungen in einem anderen Kanton durch-
zuführen sind, ist dieser unbeteiligte Kanton gemäss Art. 356 StGB zur
Rechtshilfe verpflichtet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553 ff.). Die Straf-
verfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind deshalb für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten strafbaren Hand-
lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Sollten sich aufgrund der Abklärungen konkrete Hinweise für einen ande-
ren Gerichtsstand ergeben, ist ein erneutes Gesuch nach erfolglosem Mei-
nungsaustausch nicht ausgeschlossen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen
und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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