Entscheid vom 21. September 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gesuchstellerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS BERN,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Innerstaatliche Rechtshilfe (Art. 279 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.11
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Sachverhalt:
A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“)
ist u. a. gegen A. eine Anklage hängig wegen des Verdachts des Beste-
chens nach Art. 322ter StGB sowie weiterer Delikte (act. 1.1). Mit Schreiben
vom 3. August 2010 bat die Strafkammer die Steuerverwaltung des Kan-
tons Bern (nachfolgend „Steuerverwaltung“) gestützt auf Art. 27 Abs. 1
BStP und Art. 34 Abs. 3 StGB um Zustellung der Steuererklärungen und
Veranlagungsverfügungen (ab 2008) von A. (vgl. act. 3, S. 1). Die Steuer-
verwaltung teilte der Strafkammer hierauf am 5. August 2010 die letzten
rechtskräftigen Steuerdaten von A. für das Steuerjahr 2004 mit (act. 1.4).
B. Mit Gesuch vom 11. August 2010 gelangte die Strafkammer an die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, es sei die
Steuerverwaltung anzuweisen, der Strafkammer die A. betreffenden
Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen ab dem Jahr 2008 im
Original oder in Kopie zuzustellen, unter Kostenfolge (act. 1).
Die Steuerverwaltung hält in ihrer Gesuchsantwort vom 23. August 2010
fest, dass nach ihrer Auffassung die bekannt gegebenen Informationen für
die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ge-
nügten (act. 3). Um dem Wunsch der Strafkammer nach weitergehenden
Informationen nachzukommen, legte sie ihrer Gesuchsantwort zudem eine
Kopie der letzten definitiven Veranlagungsverfügung des Beschuldigten für
das Steuerjahr 2004 bei (act. 3.2).
Mit Schreiben vom 30. August 2010 verzichtete die Strafkammer auf eine
Replik, hielt jedoch fest, dass ihr Antrag durch die erwähnte Beilage zur
Gesuchsantwort nicht erledigt sei (act. 5). Dieses Schreiben wurde der
Steuerverwaltung am 31. August 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid in Verfahren betreffend Anstände in der Rechtshilfe zwischen
Bund und Kantonen ergibt sich aus Art. 361 StGB i.V.m. Art. 27 Abs. 5 und
Art. 279 Abs. 3 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reg-
lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Die
Rechtshilfe umfasst namentlich auch die Übermittlung von Akten, Auskünf-
ten oder Beweismitteln (vgl. BGE 129 IV 141 E. 2.1 S. 144 m.w.H.). Die
Strafverfolgungsbehörde, der die ersuchte Rechtshilfe von einer anderen
Behörde verweigert wird, ist gehalten, die I. Beschwerdekammer mittels
Gesuch anzurufen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2005.35 vom
15. Februar 2006, E. 1.1; BB.2005.19 vom 18. April 2005, E. 1; beide mit
Hinweis auf BGE 129 IV 141 E. 2.2 in fine). Diese Anrufung ist an keine
Frist gebunden (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007,
Art. 361 StGB N. 8; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal-
len 2008, Art. 361 StGB N. 3).
1.2 Vorliegend verweigert die Gesuchsgegnerin als kantonale Behörde der Ge-
suchstellerin als Strafverfolgungsbehörde des Bundes die ersuchte Akten-
edition. Damit handelt es sich ohne weiteres um eine Rechtshilfestreitigkeit
im Sinne der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen An-
lass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben
und arbeiten zusammen. Sie schulden einander Rücksicht und Beistand
und leisten einander Amts- und Rechtshilfe (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2
BV). Die für den vorliegenden Fall anwendbaren Konkretisierungen dieser
Grundsätze finden sich vorab in Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 BStP. Demnach
leisten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den mit
der Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen betrauten Behör-
den in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe. Sie erteilen ihnen insbeson-
dere die benötigten Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten, die
für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. Die Rechtshilfe kann
verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn we-
sentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interes-
sen einer betroffenen Person es verlangen oder Berufsgeheimnisse im
Sinne von Art. 77 BStP entgegenstehen.
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3.
3.1 Vorliegend verlangte die Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin die er-
suchten Auskünfte zur Bestimmung der finanziellen Verhältnisse von A.,
um über eine allfällige Geldstrafe bzw. über andere finanzielle Nebenfolgen
des zu fällenden Urteils entscheiden zu können (act. 1, S. 3). Die Ge-
suchsgegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass bei der Auskunftser-
teilung durch Steuerbehörden grundsätzlich die Geheimhaltungspflichten
nach Art. 110 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direk-
te Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. nach Art. 153 des Steuergesetzes
des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) zu beachten
seien. Die von der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB ersuch-
ten Informationen seien primär gestützt durch eine Befragung des Beschul-
digten oder durch Einsichtnahme in öffentliche Steuerregister zu beschaf-
fen. Weitergehende Auskünfte, Veranlagungsverfügungen und Steuererklä-
rungen könnten den Strafverfolgungsbehörden nur in Ausnahmefällen zur
Verfügung gestellt werden (act. 3, S. 2 f.).
3.2 Das Gericht bestimmt die Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na-
mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa-
milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum
(Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 3 StGB geben die Behörden
des Bundes, der Kantone und der Gemeinden [den mit der Bemessung ei-
ner Geldstrafe betrauten Strafverfolgungsbehörden] die für die Bestimmung
des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
Ohne Zugang zu den notwendigen Auskünften kann das Gericht die wirt-
schaftliche Situation des Täters nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
bestimmen. Verweigert ihm der Angeklagte die nötigen Angaben hinsicht-
lich seines Einkommens oder erscheinen ihm diese wenig glaubwürdig,
kann sich das Gericht an die Behörden von Bund, Kantonen oder Gemein-
den wenden, welche über die benötigten Informationen verfügen und ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 [StGB] verpflichtet sind, ihm die für die Bestimmung
des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Vordergrund ste-
hen die Steuerbehörden (…) (Botschaft vom 21. September 1998 zur Än-
derung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [Allgemeine Bestimmun-
gen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgeset-
zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II
S. 1979 ff., 2020; vgl. auch BINGGELI, Die Geldstrafe, in Bänziger/Hub-
schmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schwei-
zerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl.,
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Bern 2006, S. 72). Art. 34 Abs. 3 StGB verpflichtet die Behörden allgemein
zur Erteilung von Auskünften. Diese Auskunftspflicht der Steuerbehörden
und gesetzliche Bestimmungen über das Steuergeheimnis wie Art. 110
DBG und Art. 153 StG/BE stehen einander als gleichrangige Normen ge-
genüber. Von Bedeutung ist nun aber, dass Art. 110 Abs. 2 DBG (wie auch
Art. 153 Abs. 2 lit. b StG/BE) die Auskünfte für zulässig erklärt, soweit hier-
für eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. Eine solche
Grundlage befindet sich ausdrücklich in Art. 34 Abs. 3 StGB (vgl. zum Gan-
zen CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Bern 2006, S. 126
ff.; siehe auch PEDROLI, Commentaire romand – Impôt fédéral direct, Ba-
sel 2008, Art. 110 DBG N. 16).
3.3 Der Gesuchsgegnerin ist nach dem Gesagten zwar zuzugestehen, dass die
Gerichte gehalten sind, wenn immer möglich, zu versuchen, die zur Be-
stimmung der Tagessätze notwendigen Informationen mittels Befragung
des Beschuldigten einzuholen. Verlangt jedoch das Gericht bei der Steuer-
behörde gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB nach präzis umschriebenen In-
formationen und Unterlagen, so ist sie gehalten, das Ersuchen vollumfäng-
lich zu erfüllen. Art. 34 Abs. 3 StGB ist eine genügende gesetzliche Grund-
lage, welche die Steuerbehörden zur Erteilung der ersuchten Auskünfte
verpflichtet und sie von ihren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten befreit.
Für eine von der Gesuchsgegnerin befürwortete Interessenabwägung be-
steht in diesem Fall kein Raum mehr (vgl. CIMICHELLA, a.a.O., S. 129, wo-
nach die Auskunftspflicht zudem sogar über das öffentliche Interesse be-
gründet werden könnte). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst das Gericht
die Tagessätze u. a. anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des Urteils. Dementsprechend beschränkte die Gesuchstellerin ihre Anfra-
ge auf die Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen von A. ab
dem Jahr 2008. Inwiefern vor diesem Hintergrund die bisher von der Ge-
suchsgegnerin gelieferten Informationen betreffend das Steuerjahr 2004 für
die Gesuchstellerin von Nutzen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Eben-
so wenig genügen können die blosse Einsichtnahme in öffentliche Steuer-
register oder die blosse Bekanntgabe des steuerbaren Einkommens und
des steuerbaren Vermögens. Aus diesen allein lassen sich nur begrenzt
Schlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zie-
hen. Mit der Formulierung „die für die Bestimmung des Tagessatzes erfor-
derlichen Auskünfte“ wird auch auf sämtliche vom Beschuldigten gemach-
ten steuerspezifischen Angaben Bezug genommen. Denn nur anhand der
Möglichkeit, auf detaillierte Angaben zurückzugreifen, kann eine einiger-
massen zuverlässige Tagessatzberechnung überhaupt erfolgen (vgl. CIMI-
CHELLA, a.a.O., S. 127; vgl. in diesem Sinne auch den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK.2009.21 vom 21. April 2010, E. 3.3).
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3.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchs-
gegnerin anzuweisen, der Gesuchstellerin die vorhandenen, A. betreffen-
den Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen ab dem Steuerjahr
2008 im Original oder in Kopie zuzustellen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern wird angewiesen, der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts die vorhandenen, A. betreffenden Steuererklärun-
gen und Veranlagungsverfügungen ab dem Steuerjahr 2008 im Original oder
in Kopie zuzustellen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesstrafgericht, Strafkammer (SK.2009.24)
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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