Entscheid vom 20. September 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft
Graubünden,
3. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.14
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau bzw. das Bezirksamt
Kreuzlingen führen gegen A., B., C. und D. ein Sammelverfahren wegen
des Verdachts des mehrfachen, banden- und gewerbsmässig begangenen
Diebstahls sowie weiterer Delikte.
Gegenstand der Untersuchung bilden eine Reihe von zwischen dem
6./7. Mai 2009 und 22./23. April 2010 in verschiedenen Kantonen der
Schweiz verübten Einbruchdiebstählen (vgl. die entsprechende Deliktsta-
belle in Ordner III der Strafakten). Hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage von
Interesse sind vor allem die folgenden drei Einbruchdiebstähle: Zunächst
ein am 6./7. Mai 2009 im Kanton Zürich verübter Einbruchdiebstahl, den A.,
auf den in diesem Zusammenhang eine DNA-Spur hinweist, zusammen mit
einem gewissen E. verübt haben will. Sichergestellt wurde diesbezüglich
eine weitere DNA-Spur, welche keiner bisher bekannten Person zugeord-
net werden konnte, jedoch im Zusammenhang mit zwei weiteren Einbruch-
diebstählen vom 28. Oktober 2009 bzw. vom 19./20. April 2009 sicherge-
stellt werden konnte, die jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Unter-
suchung bilden. Zum Zeitpunkt des Diebstahls vom 6./7. Mai 2009 befan-
den sich B. und C. in Serbien in Haft. A. ist weiter geständig, am 27./28. Ju-
li 2009 mit einem gewissen „F.“ einen Einbruchdiebstahl in Z. (Kanton
Graubünden) verübt zu haben. Im Zeitraum vom 2. bis 4. August 2009
schliesslich hätten die vier eingangs erwähnten Beschuldigten im Kanton
Bern erstmals gemeinsam einen Einbruchdiebstahl verübt. Die vier Be-
schuldigten seien in der Folge – zum Teil in wechselnder Zusammenset-
zung – für die weiteren, Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden De-
likte verantwortlich gewesen.
B. Am 26. Mai 2010 gelangte das Bezirksamt Kreuzlingen an die Generalpro-
kuratur des Kantons Bern und ersuchte diese um Prüfung des Gerichts-
stands und um allfällige Übernahme des Verfahrens (act. 1.1). Nach der
Ablehnung dieses Ersuchens durch die Generalprokuratur des Kantons
Bern am 17. Juni 2010 (act. 1.2), wandte sich das Bezirksamt Kreuzlingen
am 12. Juli 2010 in derselben Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat (act. 1.3). Diese lehnte mit Schreiben vom 16. Juli 2010 die Über-
nahme der Untersuchung ab (act. 1.4). Auch die nachfolgend von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau angegangene Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich verneinte am 4. August 2010 die Zuständigkeit
der Zürcher Strafverfolgungsbehörden (act. 1.6). Auf entsprechendes Ersu-
chen der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hin teilte schliesslich am
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20. August 2010 auch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass sie
bezüglich der eingangs erwähnten Delikte den Gerichtsstand Graubünden
nicht anerkenne (act. 1.8).
C. Mit Gesuch vom 30. August 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich oder des Kan-
tons Graubünden oder des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die Strafverfolgung gegen A., B., C. und D. durchzuführen und
abzuschliessen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 6. September 2010 beantragt die Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons Zürich, es seien die Behörden des Kantons
Graubünden, eventualiter jene des Kantons Bern, für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu
verfolgen und zu beurteilen (act. 3). In ihrer Gesuchsantwort vom 6. Sep-
tember 2010 stellt die Generalprokuratur des Kantons Bern den Antrag, auf
das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kan-
tons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich
der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären
(act. 4). Die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesst in ihrer Eingabe vom
6. September 2010 auf die Zuständigkeit des Kantons Zürich (act. 5). Die
Gesuchsantworten wurden den Parteien am 8. September 2010 wechsel-
seitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
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Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so-
wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19
vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist praxisgemäss berechtigt,
den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
I. Beschwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II).
Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich, der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. der
Generalprokuratur des Kantons Bern zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die
Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des
Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]; Art. 54 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Ju-
ni 1958 [StPO/GR; BR 350.000]; Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfah-
ren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]).
1.3 Als unbegründet erweist sich der Nichteintretensantrag des Gesuchsgeg-
ners 3, welcher bemängelt, dass der Meinungsaustausch nicht vollständig
abgeschlossen sei, nachdem die diesbezüglich bilaterale Diskussion zwi-
schen ihm und den anderen Gesuchsgegnern noch nicht abgeschlossen
sei bzw. noch gar nicht begonnen habe (act. 4, S. 2 f.). Der Gesuchsteller
hat vorliegend von allen massgebenden Stellen der Gesuchsgegner eine
Äusserung zur Gerichtsstandsfrage eingeholt. Es ist nicht Sinn und Zweck
des Meinungsaustauschs, dass sämtliche der vom Gesuchsteller angegan-
genen Kantone sich auch noch untereinander austauschen (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 1.2). Auch die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit-
einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte
verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt
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sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu-
chung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309
m.w.H.).
Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist – auf
Grund der gegenüber dem gewerbsmässig begangenen Diebstahl höheren
Mindeststrafdrohung – der Vorwurf des bandenmässig verübten Diebstahls
im Sinne des Art. 139 Ziff. 3 StGB. Zwischen den Parteien umstritten ist
diesbezüglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verübten
Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung vor-
geworfen werden kann, mithin wo hinsichtlich der mit der schwersten Strafe
bedrohten Tat die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.
2.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbstständig straf-
bare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre
gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder ban-
denmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen
Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet
wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand-
lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen
Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang ste-
hen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss
bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Entscheide des Bundesstrafgerichts
BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007,
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn
zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent ge-
äusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder
mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder
konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbst-
ständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken,
und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den
einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich
macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen
lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV
158 E. 2 und 3). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit
liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig began-
genen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Ein-
zelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt
notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide
des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4; SK.2005.8
vom 26. Januar 2006, E. 2.3.2.a m.w.H.)
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2.3 Die Akten erlauben es – selbst in Anwendung des bei der Festlegung des
Gerichtsstandes zu beachtenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – im
vorliegenden Fall nicht, bereits für den ersten Diebstahl vom 6./7. Mai 2009
in Y. (Kanton Zürich) bei A. von bandenmässiger Beteiligung an der Tat
auszugehen. Zum einen liegt zwischen diesem ersten Delikt und dem Be-
ginn der nachfolgenden Serie ein Zeitraum von knapp drei Monaten. Ande-
rerseits handelt es sich beim Diebstahl in Y. um den einzigen, an welchem
A. mit E. zusammengewirkt haben soll. Die beiden sind bei jenem Diebstahl
zwar zu zweit vorgegangen und die Art und Weise der Tatbegehung mag
einen gewissen Organisationsgrad erfordern; jedoch fehlt es offensichtlich
am Erfordernis, dass sich die beiden zur „fortgesetzten Verübung weiterer
Einbruchdiebstähle zusammengefunden“ haben. A. wird zwar die Bege-
hung weiterer Einbruchdiebstähle vorgeworfen und mutmasslich E. zuzu-
ordnende DNA-Spuren, welche mit weiteren im April bzw. im Oktober 2009
verübten Einbruchdiebstählen im Zusammenhang stehen, deuten auch auf
eine fortgesetzte Delinquenz von E. hin. Das alleine erlaubt aber hinsicht-
lich des Einbruchdiebstahls in Y. vom 6./7. Mai 2009 nicht, auf banden-
mässige Tatbegehung zu schliessen, nachdem den Akten keinerlei Hinwei-
se auf ein über diesen einzelnen Diebstahl hinausgehendes weiteres Zu-
sammenwirken der beiden zu entnehmen sind. Von bandenmässiger Tat-
begehung ist auch auf Seiten von A. erst beim in Z. gemeinsam mit einem
gewissen „G.“ begangenen Einbruchdiebstahl auszugehen, welcher den
ersten einer ganzen Reihe von Diebstählen einer bestimmten Tätergruppe
– wenn auch im Einzelnen mit wechselnder Besetzung – darstellt.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver-
folgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu
beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und
verpflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen
und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft Graubünden (mitsamt Akten)
- Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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