Entscheid vom 4. November 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
KANTON NIDWALDEN,
Verhöramt Nidwalden,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. KANTON BERN,
Generalprokuratur des Kantons Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.15
- 2 -
Sachverhalt:
A. A., wohnhaft in Z./NW, wird des mehrfachen Betrugs verdächtigt. Er soll auf
der Auktionsplattform ricardo.ch verschiedene Münzen angeboten und ver-
steigert haben, obwohl er über diese nicht verfügte. Diverse Personen wur-
den dadurch angeblich geschädigt, hatten sie den Kaufpreis doch offenbar
geleistet, aber keine resp. nur minderwertige Ware erhalten. In diesem Zu-
sammenhang erstattete B. am 16. November 2009 bei der Kantonspolizei
Bern Anzeige gegen A. Für verschiedene Ermittlungen, u.a. die Befragung
von A., überwies die Kantonspolizei Bern den Fall an das Polizeikommando
Nidwalden (AK-Nr. SU 09 4410 AB insb. Nr. 5-7 bzw. 84, 85, 88). Weitere
Anzeigen gingen am 18. Dezember 2009 und 12. März 2010 bei den Kan-
tonspolizeien Aargau und Graubünden ein. Anzeigeerstatter waren C.,
wohnhaft in Y./AG und D., wohnhaft in X./GR. Die Kantonspolizei Aargau
sandte die Anzeige zuständigkeitshalber an den Kanton Nidwalden (AK-
Nr. DI 10 2 AB Nr. 3, 5 in fine, 18). Die Kantonspolizei bzw. Staatsanwalt-
schaft Graubünden ersuchten die zuständigen Behörden des Kantons Nid-
walden um rechtshilfeweise Einvernahme von A. und später um Verfah-
rensübernahme (AK-Nr. DI 10 36 AB Nr. 1-3, 24).
B. Am 14. April 2010 ersuchte das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt um Verfahrensübernahme, was diese ablehnte. In der
Folge lud das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaften Aargau und
Graubünden sowie die Generalprokuratur des Kantons Bern zur Stellung-
nahme bezüglich Gerichtsstand ein. Eine Einigung konnte nicht erzielt wer-
den (vgl. Akten zur Gerichtsstandsfrage: AK-Nr. SU 09 4410 AB,
DI 10 2 AB, DI 10 36 AB).
C. Am 2. September 2010 gelangte der Kanton Nidwalden, vertreten durch
dessen Verhöramt, mit einem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag,
es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons
Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten zu-
ständig zu erklären (act. 1).
Der Kanton Bern bzw. dessen Generalprokuratur beantragt in seiner Ge-
suchsantwort vom 9. September 2010, es seien die Behörden des Kantons
Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich
der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Der Eventualantrag sei abzuweisen (act. 3). Mit Stellungnahme vom
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13. September 2010 stellt der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die
Staatsanwaltschaft, den Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Basel-Stadt seien als nicht zuständig zu erklären. Vielmehr sei Bern zu-
ständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien am
14. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein
Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan-
tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben
(SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 12 in fine). Eine Frist
für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund-
sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 15 m.w.H. sowie bei-
spielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom
21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller
bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer
zu vertreten (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Straf-
prozess des Kantons Nidwalden vom 1. Januar 1989 [Strafprozessord-
nung; NG 263.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befug-
nis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren
des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 2
Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar
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1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat zudem mit den beiden Ge-
suchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch
durchgeführt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführer mehrerer deliktischer Handlungen
verdächtigt (vgl. Sachverhalt lit. A). Zunächst ist zu untersuchen, ob der
Gerichtsstand für alle nach Art. 340 StGB bestimmt werden kann (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 261, 264, 267). Gemäss Abs. 1 der genannten Be-
stimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Hand-
lung die Behörden des Ortes zuständig wo die strafbare Handlung ausge-
führt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten
sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausfüh-
rungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 65). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten be-
stimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt
(vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätig-
keit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan
des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet,
von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinfluss-
tes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftat-
bestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung
ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert
war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern,
Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufent-
haltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt-
lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der
Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 131).
Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um
Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da er die
Angebote auf ricardo.ch anscheinend jeweils auf einem Computer in
Deutschland erstellt hat (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss
obstehenden Ausführungen dort. Sowohl der Internetanschluss wie der
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers waren im Moment der Eingabe in
Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom
11. Oktober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Angebote fand zudem
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die Ausführungshandlung des Betrugs in Deutschland statt. Der Beschwer-
deführer täuschte damit über seinen Leistungswillen und seine Leistungs-
fähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware im
Falle eines Vertragsabschlusses zu liefern (vgl. Entscheid des Bundes-
strafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3 in fine). Die Gene-
ralprokuratur des Kantons Bern hält dem entgegen, die Ausführungshand-
lungen hätten auch in Basel-Stadt stattgefunden, denn die Geschädigten
hätten das Geld auf ein Konto des Beschwerdeführers in Basel-Stadt
überwiesen, wo dieser das Geld auch gleich wieder abgehoben habe. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer Pakete mit praktisch wertlosen Münzen
an die Geschädigten in Basel abgeschickt (act. 3). Ausführungsort ist je-
doch weder jener der Be- noch der Entreicherung. Vielmehr dienen diese
Angaben zur Bestimmung des Erfolgsortes (vgl. nachstehende Ausführun-
gen). Bei der Aufgabe des Paketes sodann handelt es sich um keine für die
Täuschung erforderliche Handlung. Zum Zeitpunkt des Versandes der Pa-
kete war diese bereits erreicht und die schädigende Vermögensdisposition
überdies schon vorgenommen.
2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver-
sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub-
sidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Bege-
hungsort. Der Kanton Nidwalden ist der Ansicht, der Erfolg trete am Ort der
beabsichtigten Bereicherung ein (act. 1), wohingegen der Kanton Basel-
Stadt die Auffassung vertritt, nicht der Ort der Bereicherung sondern jener
der schädigenden Vermögensverfügung sei massgebend (act. 4). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem
doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort
der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung
eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV
241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010, E. 2.5).
In concreto wurden alle Einzahlungen auf ein Konto des Beschwerdefüh-
rers bei der Bank E., Filiale W., geleistet (act. 1 S. 2ff.), womit die Bereiche-
rung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Die schädigenden Vermögens-
verfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den
Kantonen Bern, Aargau und Graubünden, in welchen die Geschädigten ih-
ren Wohnsitz haben, erfolgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter
Rechtsprechung an mehreren Orten eingetreten.
- 6 -
2.4 Führt weder der Ausführungs- noch der Erfolgsort gemäss Art. 340 Abs. 1
StGB zu einer Zuständigkeit, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo
die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Diese
Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein Täter eine Tat began-
gen hat. Da dem Beschwerdeführer vorliegend aber mehrere deliktische
Handlungen vorgeworfen werden, kommt Art. 344 Abs. 1 StGB zur Anwen-
dung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 137, 261, 267). Demnach sind die
Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be-
gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande-
ren Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen – wie vorliegend –
mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig,
wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). All-
gemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als ver-
folgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vor-
nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat,
dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer
strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs-
tens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines
Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139
S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.,
[Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344
StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die
Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/
BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
Die erste Strafanzeige erfolgte im Kanton Bern (vgl. Sachverhalt lit. A),
womit dieser zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungshandlungen ange-
hoben hat. Demnach befindet sich dort das forum praeventionis. Erste Er-
mittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstands-
begründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein Anknüpfungspunkt
für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 155 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 2.3).
2.5 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Anlass.
Entsprechendes wird vom Gesuchsteller oder den Gesuchsgegnern auch
nicht vorgebracht.
- 7 -
2.6 Nach dem Gesagten sind gemäss Eventualantrag des Gesuchstellers die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei-
len.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Verhöramt Nidwalden
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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