Entscheid vom 1. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.17
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Sachverhalt:
A. Am 1. November 2006 meldete sich A. als in Z./BS wohnhaft an (Bericht
der Kantonspolizei ZH vom 6. August 2010; Einlegerakten, nicht paginiert).
Am 11. Juni 2009 wurde bei Notar B. in Y., Kanton Solothurn, die Grün-
dung der C. GmbH mit (missbräuchlicher) Adresse an der D.-strasse in
W./ZH und die Einsetzung von A. als Gesellschafter und einzelzeichnungs-
berechtigtem Geschäftsführer notariell beglaubigt (act. 1, S. 4, und Faszikel
Auskunft HR, nicht paginiert).
Am 22. Juni 2009 wurde die C. GmbH mit (missbräuchlicher) Adresse
D.-strasse in W. (eigene Büros) im Handelsregister des Kantons Zürich
eingetragen (Faszikel Auskunft HR, nicht paginiert). Am 14. Juli 2009 er-
folgte im Handelsregister des Kantons Zürich die Eintragung einer Adress-
änderung (ebenfalls missbräuchlich) an die E.-strasse in W. (eigene Bü-
ros).
Am 13. August 2009 wurde in Deutschland durch die Firma F. GmbH eine
Prepaid-Telefonnummer mit fiktiven bzw. missbräuchlichen Daten regist-
riert (ohne Verifizierung der angegebenen Daten) und freigeschaltet (Akten
Staatsanwaltschaft Aurich, act. 13, 18, 19).
Am 13. und 21. Oktober 2009 wurden von der obigen Prepaid-Telefonnum-
mer je ein SMS an eine Telefonnummer in Deutschland geschickt, und die-
se SMS wurden auch beantwortet (act. 1, S. 1).
Eine vom 16. Oktober 2009 datierte Rechnung der C. GmbH ging am
22. Oktober 2009 beim Geschädigten in Deutschland ein. Da das Briefcou-
vert nicht mehr vorhanden ist, ist unklar, wo die Rechnung der Post aufge-
geben wurde. Die Rechnung enthält die obgenannte Adresse in W., und als
Geschäftsinhaber wird A. angegeben. Als Zahlstelle wird ein Konto bei der
Bank G. (IBAN: DE….) in Deutschland aufgeführt (act. 1, S. 1, Akten
Staatsanwaltschaft Aurich, act. 11).
Am 23. Oktober 2009 erfolgte die Strafanzeige durch den Geschädigten in
Deutschland.
B. Mit Schreiben vom 15. März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Aurich,
Deutschland, bei der Oberstaatsanwaltschaft Zürich ein Gesuch um Straf-
übernahme (Faszikel Akten StA Aurich, nicht paginiert), worauf die Staats-
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anwaltschaft Zürich-Limmat die Strafübernahme mit Schreiben vom 3. Au-
gust 2010 bestätigte (Akten Strafübernahme, nicht paginiert).
C. Nach einem ersten Meinungsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Basel-Stadt und anschliessenden ergänzenden Abklärungen,
gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben
vom 4. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte
diese um die Übernahme des Strafverfahrens (Einlegerakten, nicht pagi-
niert). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 lehnte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Übernahme des Gerichtsstandes ab (Einlegerakten, nicht
paginiert).
D. Mit Gesuch vom 25. Oktober 2010 gelangte der Oberstaatsanwalt des Kan-
tons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt, der Kanton Basel-Stadt sei zur Verfolgung und Beurteilung der A.
zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu
erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lehnt den Gerichtsstand in
ihrer Gesuchsantwort vom 10. November 2008 ab. Es gehe nicht an, dass
die sich als örtlich unzuständig erachtende kantonale Behörde die Über-
nahme eines ausländischen Strafverfahrens erkläre, anstatt das ausländi-
sche Ersuchen an diejenige Behörde weiterzuleiten, welche sie nun als
gemäss Art. 342 StGB für zuständig erklärt sehen möchte (act. 3, S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der
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I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 623).
1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständig-
keitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ih-
re Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver-
treten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsan-
waltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Ok-
tober 2004 [LS 213.21]) bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kan-
tons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat
mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs-
austausch durchgeführt. Die formellen Eintretensvoraussetzungen sind
damit erfüllt (vgl. aber nachfolgend E. 2 und 3).
2. Der Gesuchsteller führt aus, für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Be-
trug lasse sich weder ein strafrechtlich relevanter Handlungsort, noch ein
Erfolgsort eruieren. Den einzigen Anknüpfungspunkt in der Schweiz bilde
der Wohnsitz des Beschuldigten, und dieser liege in Z. Die Zuständigkeit
des Gesuchsgegners sei deshalb gemäss Art. 342 Abs. 2 StGB gegeben
(act. 1, S. 5).
Der Gesuchsgegner führt dagegen aus, der Gesuchsteller habe längst
nicht alles unternommen, um den Handlungs- bzw. Erfolgsort für die zur
Frage stehenden Betrugsdelikte abzuklären. Die reine Vermutung des Ge-
suchstellers, der Beschuldigte habe in Z. gehandelt, weil er dort seinen
Wohnsitz habe, reiche bei weitem nicht aus, die Zuständigkeit des Kantons
Basel-Stadt zu begründen (act. 3, S. 2). Im Übrigen sei Art. 342 StGB auf
die hier nicht vorliegende Situation anwendbar, wo der Beschuldigte aus ir-
gendwelchen Gründen nicht an den Staat ausgeliefert werde, wo die Straf-
tat begangen wurde. Der Gesuchsteller habe das Verfahren deshalb zu-
mindest so lange weiterzuführen, als ein Handlungs- oder Erfolgsort im
Kanton Basel nicht manifest sei (act. 3, S. 3).
3.
3.1 Aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt sich mit grosser Klarheit,
dass A. eine öffentliche Urkunde mit teilweise unzutreffendem Inhalt hat
ausstellen lassen, und dass er zweimal einen unzutreffenden Handelsregis-
tereintrag erwirkt hat. Ausserdem ergibt sich aus den Akten der Verdacht,
dass er versucht hat, sich in betrügerischer Inanspruchnahme von gebüh-
renpflichtigen Telefonnummern einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die
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Parteien sind sich aus Gründen, die der I. Beschwerdekammer nicht be-
kannt sind, offenbar darin einig, dass vorliegend nur das Betrugsdelikt zur
Frage steht, nicht aber die Urkunden- bzw. Registerdelikte. In der Folge
wird deshalb lediglich zum Gerichtsstand bezüglich des Betrugsdeliktes
Stellung genommen.
3.2 Offenbar herrscht bei den Parteien teilweise Einigkeit darüber, dass der
Wohnsitz des Beschuldigten in Z. vorliegend als Anknüpfungspunkt in Fra-
ge kommt, weil ein Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz nicht zu eru-
ieren ist. Es wird allerdings von keiner Seite dargestellt, inwiefern die zahl-
reichen Bedingungen von Art. 7 StGB, speziell bei ausländischer Täter-
schaft wie vorliegend, gegeben sein sollen. Will man jedoch ohne Prüfung
dieser Voraussetzungen den Wohnsitz in den Vordergrund stellen, so ist zu
beachten, dass der Sachverhalt, soweit er bekannt ist, auf eine sehr grosse
Flexibilität des Täters hinweist, insbesondere in geografischer Hinsicht: bei
schweizerischem Wohnsitz werden per SMS Personen in Deutschland an-
gegangen, es wird mit einem Mobiltelefon gehandelt, das in Deutschland
erworben wurde, es wird in Deutschland ein Bankkonto eröffnet, es wird ei-
ne Gesellschaft in Z. gegründet, es wird ein Handelsregistereintrag im Kan-
ton Zürich erwirkt, es wird unbekannten Orts eine Verbindung mit einer ge-
bührenpflichtigen Telefonnummer hergestellt. Diese Flexibilität, verbunden
mit der in den Akten festzustellenden Leichtigkeit des Täters, Orte und
Namen zu missbrauchen, lassen auch den von den Parteien offenbar als
feststehend zu betrachtenden Wohnsitz in Z. als unsicher erscheinen: ge-
nauso wie der Beschuldigte keine Mühe hat, für die GmbH eine falsche Ad-
resse registrieren zu lassen, wird es für ihn ein Leichtes sein, einen fiktiven
Wohnsitz zu deklarieren. Die Vermutung, dass der formelle Wohnsitz auch
dem effektiven Wohnsitz entspricht, ist deshalb vorliegend überhaupt nicht
zwingend.
3.3 Es ist damit angebracht, vor der gerichtlichen Festsetzung des Gerichts-
standes den Wohnsitz des Beschuldigten zuverlässig zu bestimmen. Dies
ist vom heute noch verfahrensführenden Gesuchsteller zu leisten, hat er
doch das Verfahren aus Deutschland übernommen. Ausserdem besteht für
das Registerdelikt, welches die Strafverfolger bis anhin offenbar der Straf-
verfolgung als unwürdig erachteten, ein gesicherter Gerichtsstand in Zü-
rich.
3.4 Auf das Gesuch wird deshalb zur Zeit nicht eingetreten.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 1. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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