Beschluss vom 30. März 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Besonderes
Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit
(Art. 40 Abs. 2, Art. 449 Abs. 2 StPO,
Art. 37 Abs. 1 StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.21
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. wird in Österreich und der Schweiz der mehrfachen Veruntreuung ev.
des Betrugs verdächtigt. Am 12. November 2007 erstattete eine Bank in Z.
Strafanzeige. A. und B. sollen von der Bank C. AG unter Vortäuschung fal-
scher Tatsachen EUR 252'000.-- erhalten haben, welche sie trotz entspre-
chender Aufforderung nicht zurückbezahlt hätten. Die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern entsprach mit Beschluss vom
28. April 2008 dem Strafübernahmebegehren der Staatsanwaltschaft Kla-
genfurt. Das Strafverfahren wird beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt
für Wirtschaftsdelikte geführt und ist hängig (act. 11.3).
In der Schweiz soll A. über seine Firma D. AG Darlehensverträge abge-
schlossen haben, wobei er seinen vertraglich abgemachten Leistungen be-
züglich Kapital- und Zinszahlungen nicht nachgekommen sei. Sodann sei
er massgeblich am Abschluss einer Lebensversicherung, welche nach
Kündigung nicht vollständig zurückbezahlt worden sei, beteiligt gewesen.
Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen erstattete E. beim Be-
zirksstatthalteramt Arlesheim (BL) am 31. März 2008 Anzeige gegen A. Am
18. Juni 2008 zeigte F. E. beim Besonderen Untersuchungsrichteramt des
Kantons Basel-Landschaft an. Diese Anzeige wurde am 22. Januar 2009
gegen A. erweitert. Der Kanton Basel-Stadt anerkannte seine Zuständigkeit
bezüglich dieser zwei Tathandlungen (act. 8, Ziff. 2, S. 3). Die Staatsan-
waltschaft Basel-Stadt verfügte in diesem Zusammenhang am 30. Mai
2008 bzw. 18. Juni 2008 unter anderem die Edition von Unterlagen bezüg-
lich zweier Kontoverbindungen, welche mit A. im Zusammenhang stehen.
Sodann führte sie sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit G. Einver-
nahmen durch (Verfahrensakten, Ordner 3). Weitere Anzeigen gegen A.
gingen am 10. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein.
B. H. (Zwillingsbruder von A.) wird der Veruntreuung, ev. des Betrugs sowie
der Urkundenfälschung verdächtigt. Auch er soll namentlich mit drei Perso-
nen über die Firma D. AG Darlehensverträge abgeschlossen und nicht ver-
tragsgemäss zurückbezahlt haben. Zudem habe er sich von Möbel I. Möbel
liefern lassen, diese jedoch nicht vollständig abbezahlt. Schliesslich soll er
ein Schreiben gefälscht haben, worin J. AG bestätigen, von ihm
USD 20 Mio. erhalten zu haben. H. wurde erstmals am 27. August 2006 im
Kanton Basel-Landschaft angezeigt. Die Ermittlungen wurden jedoch be-
reits im Oktober 2006 wieder eingestellt. Am 16. Juli 2008 sowie 4. Sep-
tember 2009 ging sodann bei der Kantonspolizei Bern, bzw. direkt bei der
- 3 -
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland eine Strafanzeige ein. Am
30. November 2009 wurde eine weitere Anzeige gegen H. im Kanton Ba-
sel-Landschaft erstattet.
C. Am 20. November 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern
erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ersuchte diese um Stel-
lungnahme zum Gerichtsstand und gegebenenfalls um Anerkennung ihrer
Zuständigkeit sowie um Übernahme des Verfahrens bezüglich Handlungen
von H. (act. 1.2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in ihrem
Schreiben vom 28. November 2008 aus, keine Ermittlungshandlungen bzw.
kein Verfahren gegen H. durchgeführt zu haben, sie führe ein Verfahren
gegen A. Die Generalprokuratur des Kantons Bern bat die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 auf ihren Ent-
scheid zurückzukommen und den Gerichtsstand Basel-Stadt von H. anzu-
erkennen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 lehnte die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt die Verfahrensübernahme in Sachen H. erneut ab und
ersuchte die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Schreiben vom
11. Februar 2010, das Verfahren gegen H. zu übernehmen. Der weitere
Meinungsaustausch führte zu keiner Lösung bezüglich des Gerichtsstands
(vgl. Gerichtsstandsakten der Generalprokuratur des Kantons Bern).
D. Mit Gesuch vom 29. November 2010 gelangte die Generalprokuratur des
Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen
Gerichtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen; eventualiter
seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Ge-
richtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft
beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2010, sofern auf
das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern eingetreten werde,
sei der Eventualantrag des Gesuchstellers abzulehnen (act. 7). In ihrer Ge-
suchsantwort vom 6. Januar 2011 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt den Antrag, es sei das Gesuch der Generalprokuratur des
Kantons Bern betreffend Übernahme der Strafverfolgung von H. und A.
durch den Kanton Basel-Stadt abzuweisen, und es seien die Behörden des
Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung
gegen A. bezüglich des durch den Kanton Basel-Stadt geführten Verfah-
- 4 -
rens zu übernehmen (act. 8). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien
am 10. Januar 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,
soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein bei Inkrafttreten der StPO hängiges Gerichtsstandsverfahren ist nach
neuem Recht weiterzuführen (NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010,
N. 82, 87). Die diesbezüglichen Bestimmungen in der StPO entsprechen
weitgehend aStGB Art. 340 ff., weshalb in diesem Zusammenhang vorerst
auf die bisherige einschlägige Strafrechtsliteratur verwiesen werden kann
(vgl. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 N. 1).
Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2
sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun-
desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer,
BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Be-
schwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichts-
stand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaus-
tausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 40
StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons,
welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Ge-
richt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerde-
kammer besteht für die Kantone nicht (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER,
a.a.O., Art. 40 StPO N. 7).
1.2 Das Gesuch um Beurteilung der Gerichtsstandsfrage erfolgte noch unter
Anwendung der kantonalen Strafprozessordnungen. Gestützt darauf war
die Generalprokuratur des Kantons Bern berechtigt, den Gesuchsteller bei
interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu
- 5 -
vertreten (vgl. Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons
Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchs-
gegner stand diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (vgl.
§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Janu-
ar 1997 [SG 257.100]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-
Landschaft liess sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, jedoch
galt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere
Untersuchungsrichteramt im Ermittlungsstadium bzw. die Staatsanwalt-
schaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkanto-
nalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als
auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten
(SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II, S. 213).
Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge-
suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob zwischen A. und H. Mittäterschaft
im Sinne von Art. 33 StPO besteht. Der Gesuchsgegner 1 führt dazu aus,
es lägen deutliche Hinweise vor, wonach eine Gehilfen- oder sogar Mittä-
terschaft zwischen den Brüdern A. und H. und G. vorliege (act. 8, S. 5).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand,
der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich
von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts-
stand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat,
sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund
der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be-
schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUI-
DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007,
Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. Ap-
ril 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).
- 6 -
Im Falle mehrerer Beteiligter an einer Straftat hat die Verfolgung und Beur-
teilung der Mitbeteiligten durch dieselbe Behörde zu erfolgen
(Art. 33 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer
bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich
und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d S. 230)
und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen
hat, sondern zusammen mit anderen. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)
Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist jede ar-
beitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium
(BGE 118 IV 397 E. 2b S. 400; 120 IV 17 E. 2d S. 23). Ein Gehilfe leistet zu
einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied
zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf be-
sitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Dem
Gehilfen bei Vermögensdelikten kommt – anders als etwa dem mittelbaren
Täter, der eine Sache über einen Tatmittler erlangt – insbesondere keine
entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu
(BGE 111 IV 51 E. 1a. S. 53).
2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht auf ein mittäterschaftliches
Zusammenwirken zwischen A. und H. bezüglich der angezeigten Handlun-
gen geschlossen werden. Den Akten zufolge haben zwar sowohl A. als
auch H. für die D. AG Darlehensverträge abgeschlossen (vgl. Verfahrens-
akten, Ordner 2, Rubrik 1; Ordner Police Bern, Rubrik 6, 8; Ordner 4). A.
war für die D. AG als Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt,
während H. daran offenbar in keiner Form beteiligt war. Es ergeben sich
aus den Unterlagen nicht ausreichend Hinweise darauf, dass die Brüder
über die Tätigkeiten gegenseitig überhaupt im Bilde waren und wussten,
dass und mit welchen Personen der andere Darlehensverträge für die
D. AG abschloss. Den Vorsatz zur Tat haben die Brüder offensichtlich un-
abhängig voneinander gefasst und diese anschliessend auch selbständig
durchgeführt. An den Handlungen waren sie gegenseitig jedenfalls nicht
derart massgeblich beteiligt, dass sie je als Haupttäter zu betrachten sind.
Die Darlehen flossen zudem nicht auf ein Konto, auf welches beide Brüder
Zugriff hatten. A. liess sich das Geld namentlich auf ein Konto bei der
Bank K., lautend auf die D. AG, auszahlen, während H. einen Teil des Gel-
des bar empfing (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 8; Ordner 2,
Rubrik 1; Ordner 4). Mit Bezug auf die Handlungen von H. im Zusammen-
hang mit Möbel I. und J. AG ergeben sich keinerlei Anzeichen einer Beteili-
gung von A. Gestützt auf diese Feststellungen ist Mittäterschaft im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.
- 7 -
Auch zwischen G. und den Gebrüdern A. und H. liegt den vorliegenden Ak-
ten zufolge keine Gehilfen- oder gar Mittäterschaft vor. G. werden im Zu-
sammenhang mit Investmentgeschäften Anlagebetrug, ev. Veruntreuungen
in grossem Umfang vorgeworfen (vgl. Verfahrensakten, Ordner Police
Bern). Das entsprechende Strafverfahren wird seit dem 12. Juli 2007 durch
den Kanton Bern geführt (act. 1, I, Ziff. 3). Laut Aussage von G. seien eini-
ge Vermittler für ihn tätig gewesen, die Gebrüder A. und H. erwähnte er in
diesem Zusammenhang jedoch nicht (Verfahrensakten, Ordner Police
Bern, Rubrik 9, S. 5, Z. 48 ff.). Zwar sagte G. weiter aus, A. und H. hätten
im Zusammenhang mit dem Geschäft „L.“ bei derselben Person investiert
wie er (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 10, S. 2, Z. 34). Je-
doch führt er auch aus, H. habe ihm freiwillig nie etwas gesagt und er wisse
nicht, ob dieser jemals erfolgreiche Investitionen habe tätigen können (Ver-
fahrensakten, Ordner 4, Rubrik „A.“, Einvernahme G., Z. 62). Gestützt auf
diese Aussagen und auf die Aktenlage haben A. und H. bei den Handlun-
gen von G. keine Hilfe geleistet, weshalb Gehilfen- oder gar Mittäterschaft
auszuschliessen ist.
Da keine Beteiligung vorliegt, ist der Gerichtsstand für A. und H. gesondert
zu bestimmen.
3.
3.1 A. wird vorgeworfen, sich sowohl in Österreich als auch in der Schweiz des
Betrugs bzw. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben. Diese Vorwür-
fe erscheinen aufgrund der Aktenlage weder als haltlos noch als sicher
ausgeschlossen. Der Kanton Bern hat seine Zuständigkeit für die Ausland-
tat anerkannt. Laut entsprechendem Beschluss des Obergerichts des Kan-
tons Bern vom 28. April 2008 unterliegen A. und sein Mittäter B. gemäss
Art. 7 Abs. 1 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit. B. hat seinen
Wohnsitz im Kanton Bern, dort wurden offenbar zuerst Untersuchungs-
handlungen vorgenommen, weshalb das forum praeventionis für die Aus-
landtat im Kanton Bern liegt (vgl. act. 11.3).
3.2 Art. 7 Abs. 1 StGB regelt das aktive Personalitätsprinzip. Demnach ist ein
Schweizer, welcher im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht,
dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz be-
findet. Laut Art. 32 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung von Straf-
taten, welche im Ausland verübt wurden, die Behörden des Ortes zustän-
dig, an welchem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.
- 8 -
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh-
te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dafür genügt schon, dass eine nicht von
vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Straf-
antrag gestellt oder ein Polizeirapport erstellt wurde (DONATSCH/HANS-
JAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 28, m.w.H.). Der Gerichtsstand am ersten
Untersuchungsort kann jedoch nur in einem Kanton begründet werden, in
welchem ein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit be-
steht (vgl. NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340
StGB N. 14).
Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner-
kannt, ist seine Zuständigkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, S. 130 N. 36, m.w.H.). Beim Abweichen vom anerkannten Ge-
richtsstand ist grössere Zurückhaltung geboten als beim Abweichen von
den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Die nachträgliche Änderung eines
von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichts-
standes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnah-
me bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im
Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht
fallender Interessen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 422, 429, 533;
BGE 119 IV 102 E. 5a S. 106, m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2005.1 vom 23. März 2005, E. 2.1).
3.3 Vorliegend sind die A. vorgeworfenen Handlungen (Veruntreuungen bzw.
Betrug) mit der gleichen Strafe bedroht (Art. 138 und 146 StGB), weshalb
die Behörden des Ortes zuständig sind, an welchem zuerst Verfolgungs-
handlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass A. unter anderem ein Betrug
vorgeworfen wird, den er im Jahre 2006 zusammen mit B. in Österreich
begangen haben soll. Dieser Betrug wurde am 12. November 2007 in Z. in
Österreich zur Anzeige gebracht (act. 11.5), und die österreichischen Straf-
verfolgungsbehörden leiteten die Strafverfolgung ein. Nachdem sich jedoch
herausstellte, dass es sich bei den beiden Tätern A. und B. um Schweizer
Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern bzw. Basel-Landschaft handelt, stellte
die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 4. Februar 2008 ein Strafübernah-
megesuch an das Obergericht des Kantons Bern, welchem mit Beschluss
- 9 -
des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2008 entsprochen wurde
(act. 11.3). Seither ist dieses Verfahren gegen A. im Kanton Bern hängig;
die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 343 Abs. 2 StGB
(heute Art. 33 Abs. 2 StPO), denn diese Vorschrift ist überall dort anwend-
bar, wo sonst für mehrere Mittäter verschiedene Gerichtsstände bestünden
(Wohnsitz BE bzw. BL - Art. 32 StPO; siehe SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N.
214, S. 69; siehe auch N. 245 S. 77). Mit der Verfahrensübernahme aus
Österreich wurden vom Kanton Bern sämtliche Verfahrenselemente über-
nommen, also auch der für das forum praeventionis massgebliche Zeit-
punkt der Einleitung der Strafverfolgung bzw. das Datum der Strafanzeige.
Da es sich beim 12. November 2007 um das früheste Datum handelt, an
welchem aufgrund der vorliegenden Akten eine Strafverfolgung gegen A.
eingeleitet wurde, die nach wie vor hängig ist, gilt der Gerichtsstand Bern
für sämtliche gegen A. heute hängigen Strafverfahren. Dieses Vorgehen
entspricht auch Zweckmässigkeitsüberlegungen, ist das Verfahren in Bern
doch vermutlich weiter fortgeschritten als die übrigen Verfahren. Unbeacht-
lich ist der Einwand des Gesuchstellers, welcher einen Zusammenhang
zwischen Inland- und Auslandtaten postuliert: unter dem Gesichtspunkt des
forum praeventionis ist das entscheidende Element bei der Zusammenle-
gung der Strafverfolgungen die Person des Täters, nicht der sonstige Zu-
sammenhang zwischen den Straftaten.
4.
4.1 H. wurde im Kanton Bern wegen Urkundenfälschung sowie Veruntreuung
ev. Betrug angezeigt. Im Kanton Basel-Landschaft wird ihm Betrug vorge-
worfen. Gestützt auf die eingangs geschilderten Handlungen erscheint der
Vorwurf des Betrugs weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen und
eine Urkundenfälschung kommt jedenfalls zumindest in Frage. Nachfol-
gend ist zu untersuchen, ob die vorgeworfenen Betrugshandlungen sowie
die Urkundenfälschung an verschiedenen Orten verübt wurden und somit
der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO bestimmt werden muss (vgl. supra E.
3.2).
4.2
4.2.1 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt.
Es gilt sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der
Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes gilt in solchen Fäl-
len, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichts-
standsbestimmung allein massgebend ist (Entscheid des Bundesstrafge-
richts BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Der Ausführungsort liegt dort, wo der Täter je-
- 10 -
manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem
Verhalten bestimmt, welches den sich Irrenden oder einen Dritten am Ver-
mögen schädigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Dort, wo der Ausfüh-
rungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versagt, gilt nach
Art. 31 Abs. 1 StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppel-
ten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der
Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung
eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV
241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010, E. 2.5).
4.2.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit
der D. AG zum Nachteil von M., N. sowie O. lässt sich der Gerichtsstand
gestützt auf den Ausführungsort nicht bestimmen. Den vorliegenden Akten
kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, wo sich der Ort der letzten
Täuschungshandlung befand. Deshalb gilt vorliegend der Ort des Er-
folgseintritts als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Be-
gehungsort (vgl. supra E. 4.2.1). In concreto hat M. H. in Y. (BS)
CHF 70'000.-- bar übergeben (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rub-
rik 8). O. überwies von seinem Konto bei der Bank P. CHF 50'000.-- auf ein
Konto bei der Bank K. in Y., woran H. wirtschaftlich Begünstigter ist (Ver-
fahrensakten, Ordner 2, Rubrik 1). Laut eigener Aussage soll N. H.
CHF 10'000.-- in X. (ZH) übergeben haben (act. 8.1). Fest steht also, dass
bezüglich der Darlehensverträge mit M. und O. die Bereicherung im Kanton
Basel-Stadt eingetreten ist. Eine der zwei schädigenden Vermögensverfü-
gungen und damit die Entreicherung ist ebenfalls in Y. (Bargeldübergabe)
erfolgt, während die andere (Bankentransaktion) im Kanton Luzern, am
Wohnsitz des Geschädigten, eintrat.
Der Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen H. und Möbel I. kann sodann
nur am Sitz von Möbel I. in W. (AG) unterzeichnet worden sein, wo H. die
Möbel aussuchte (Verfahrensakten, Ordner 5). Dieser täuschte mit der Be-
stellung der Möbel sowie anschliessender Vertragsunterzeichnung über
seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit. Er gab implizit vor, wil-
lens und in der Lage zu sein, die bestellten Möbel vollständig abzubezah-
len.
H. hat die vorgeworfenen Betrugshandlungen folglich an mehreren Orten
begangen.
- 11 -
4.3 Eine Urkundenfälschung nach Art. 351 StGB gilt als dort ausgeführt, wo die
Urkunde gefälscht wird, und nicht am Ort, an den die Urkunde geschickt
wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Die angeblich durch H. erstellte
Bestätigung über den Erhalt von USD 20 Mio. war geeignet, die J. AG am
Vermögen zu schädigen und einem andern einen unrechtmässigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen. Zwar ist das Schreiben angeblich in Y. aus-
gestellt worden. Da sich der Sitz der J. AG aber in Y. befindet, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass das Schreiben auch dort gefälscht wur-
de. Bezüglich der vorgeworfenen Urkundenfälschung ergeben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte für den Begehungsort.
4.4 Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für
alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der
Betrugshandlungen bezüglich M., O. sowie Möbel I. ersichtlich, dass der
Ausführungs- bzw. Erfolgsort an mehreren Orten eingetreten ist und somit
ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 StPO vorliegt. Demnach sind die
Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be-
gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande-
ren Taten zuständig. Die H. vorgeworfenen Handlungen (Betrug und Ur-
kundenfälschung) sind mit gleicher Strafe bedroht (Art. 146 und 251 StGB),
weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem erste Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Im
Kanton Bern – wo am 16. Juli 2008 die erste Anzeige (i.S. M.) erfolgte –
liegt jedoch kein Anknüpfungspunkt vor, weshalb dort kein Gerichtsstand
begründet werden kann (vgl. supra E. 3.2 und 4.2.2). Hingegen ergibt sich
zum Kanton Basel-Stadt insoweit ein örtlicher Anknüpfungspunkt, als dort
die D. AG als Darlehensnehmerin ihren Sitz hat. Auch H. hatte seinen
Wohnsitz vorübergehend im Kanton Basel-Stadt. Sodann befindet sich der
Sitz der J. AG ebenfalls in Y. Ferner ist der Erfolg bezüglich zweier Be-
trugshandlungen zweifellos in Y. eingetreten. Diese Anknüpfungspunkte
sind vorliegend ausreichend, um die Zuständigkeit des Kantons Basel-
Stadt für die H. vorgeworfenen Taten zu begründen.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen. Es ist der Ge-
suchsgegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die H. zur Last
gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die
Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei-
len.
- 12 -
6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 48 StPO, Art. 66 Abs. 4
BGG).
- 13 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und
verpflichtet, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei-
len.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 31. März 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Besonderes Untersuchungsrichteramt
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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