Entscheid vom 18. Mai 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZUG,
2. CANTON DU JURA,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.3
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Sachverhalt:
A. Infolge verschiedener Strafanzeigen von in Deutschland und Luxemburg
domizilierten Gesellschaften und dem deutschen Patent- und Markenamt
im Zusammenhang mit an diese durch die B. AG mit damaligem Sitz in Z.,
Kanton Zug zugestellten Formularen eröffneten die Strafverfolgungsbehör-
den des Kantons Zug am 11. August 2003 eine Strafuntersuchung. Am
29. März 2004 erstattete auch das Staatssekretariat für Wirtschaft seco
erstmals Strafanzeige und dehnte diese am 10. November 2004 auf den
Formularversand durch die C. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug
und die D. AG sowie am 2. Mai 2005 und 21. Mai 2007 auf den Formular-
versand durch die E. AG mit damaligem Sitz in Y. aus. Gestützt auf diese
Strafanzeigen führten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug um-
fangreiche Ermittlungsverfahren, welche am 30. Januar 2008 auch die for-
melle Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. zur Folge hatten. Dieser war
in der B. AG, der C. AG und der E. AG als Verwaltungsrat tätig gewesen.
B. Am 11. Dezember 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Pascal Veuve als
Vertreter von A., am 7. Mai 2008 und am 17. Juni 2008 wurden diesem Ak-
teneinsicht und die Möglichkeit zur Stellung von Aktenergänzungsbegehren
gewährt. Am 7. November 2008 wurde die Schlusseinvernahme durchge-
führt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wurde das gegen A. geführte
Strafverfahren teilweise eingestellt; hinsichtlich der noch zur Beurteilung
stehenden Tatvorwürfe (insbesondere mehrere, teilweise mehrfach began-
gene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986
gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241]) wurde am 13. Februar
2009 ein Strafbefehl erlassen.
C. Gegen den Strafbefehl liess A. durch seinen Vertreter am 2. März 2009
Einsprache einreichen; dieser bestritt insbesondere die örtliche Zuständig-
keit des Kantons Zug. Wiederholt wurde die Zuständigkeitseinrede in um-
fangreichen Eingaben des Vertreters von A. vom 13. Juli 2009 und
16. September 2009. Mit Schreiben vom 25. September 2009 wies das
Strafgericht des Kantons Zug A. darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in
der Anklage vom 29. April 2009 die Zuständigkeit des Kantons Zug implizit
bestätigt habe, und machte auf Art. 279 Abs. 2 BStP und die Möglichkeit
aufmerksam, auch im Säumnisfall (bezüglich des Zuständigkeitsentschei-
des) beim Bundesstrafgericht Beschwerde zu führen. Der Vertreter von A.
wiederholte seine Zuständigkeitseinrede erneut im Schreiben vom 2. Okto-
ber 2009, und dieser selbst auch anlässlich der Hauptverhandlung vom
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16. November 2009. Mit Entscheid vom 23. Februar 2010 bejahte das
Strafgericht des Kantons Zug die Zuständigkeit des Kantons Zug formell
(act. 1.1).
D. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 8. März 2010 an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Weiterführung des ge-
gen ihn laufenden Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Jura, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer
Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 beantragt die Procureure générale
des Kantons Jura die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 5).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst in ihrer Beschwerdeant-
wort vom 31. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner
Replik vom 16. April 2010 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 10). Die
Replik wurde am 19. April 2010 sowohl der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zug wie auch der Procureure générale des Kantons Jura zur Kenntnis
gebracht (act. 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht
(SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs-
behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen
Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214
bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die
Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent-
scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu
TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄN-
ZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkan-
tonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16]
m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mit-
tels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafver-
folgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide
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des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006, E. 1.1;
BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 1; jeweils m.w.H.).
1.2 Vorliegend ist die Legitimation des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht
gegeben, hat der Beschwerdegegner 1 doch mit dem Entscheid vom
23. Februar 2010, beim Beschwerdeführer eingegangen am 3. März 2010,
seine Zuständigkeit bejaht (act. 1.1). Die Beschwerde ist zudem innert fünf
Tagen und damit mit Blick auf Art. 217 BStP fristgemäss erfolgt.
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 2. März
2009 (siehe unter C.), also vor über einem Jahr, die Zuständigkeit der
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug bestritt, und die Thematik in
der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob
das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter
dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat, bzw. ob der Be-
schwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerde-
erhebung so lange hinauszögerte.
1.4 Die Zuständigkeitsvorschriften des Strafgesetzbuches und der Bundes-
strafprozessordnung haben das Ziel, die Strafuntersuchung auf einfache
Art der zuständigen Behörde zuzuordnen. Dies soll in einem möglichst frü-
hen Verfahrensstadium erfolgen, und eventuelle diesbezügliche Meinungs-
verschiedenheiten sollen auf jeden Fall vor der Anklageerhebung ausge-
räumt werden. Diese von der Gerichtspraxis geschaffenen Prinzipien wur-
den in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, gesetzlich festgelegt
(Art. 39 bis 42 StPO). Sie dienen insbesondere dem Beschleunigungsgebot
und der Prozessökonomie. De lege lata ist gemäss Art 279 Abs. 2 BStP die
Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid, aber auch eine solche
wegen Säumnis beim Erlass des Zuständigkeitsentscheides möglich. Die
kurze, gesetzliche, und damit nicht erstreckbare Frist zur Beschwerde ge-
gen den Zuständigkeitsentscheid beträgt fünf Tage; eine solche Frist lässt
sich für den Fall der Säumnis naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen,
die kurze Fünftagesfrist zur Beschwerde gegen den Zuständigkeitsent-
scheid gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, innert welcher Zeiträume bei der
Säumnisbeschwerde gehandelt werden soll. Vorliegend hat der Beschwer-
degegner 1 die Zuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers vom 2. März
2009 zwar mehrfach schriftlich kommentiert und den Beschwerdeführer auf
die Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP hingewiesen,
jedoch während ziemlich genau einem Jahr keinen entsprechenden formel-
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len Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass
eine Säumnissituation im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP seit geraumer
Zeit bestand. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Zuständigkeitsein-
rede zwar mehrfach beim Beschwerdegegner 1, unterliess es jedoch wäh-
rend Monaten, nachdem ihm die Säumnis des Beschwerdegegners 1 be-
wusst geworden sein musste, die in dieser Situation gemäss Art. 279
Abs. 2 BStP vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht
einzureichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer diesbezüglich offenbar erst gar keine Bemühungen unternommen
hat, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zu
bestreiten, da er selber bis zum Erlass des Strafbefehls am 13. Februar
2009 damit gerechnet habe, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren letzt-
lich eingestellt werde (act. 1, Ziff. II.2.2.). Erst nach Eingang dieses Strafbe-
fehls begann der Beschwerdeführer, die Zuständigkeit des Beschwerde-
gegners 1 zu bestreiten. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den
Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Be-
schwerdeführer hat somit sein Beschwerderecht gemäss Art. 279 Abs. 2
BStP verwirkt.
2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese in materiel-
ler Hinsicht abzuweisen. Das Hauptaugenmerk der Ermittlungen galt zu
Beginn des Verfahrens einigen, zum damaligen Zeitpunkt im Kanton Zug
domizilierten Gesellschaften, womit – entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers – auf alle Fälle ein genügender Anknüpfungspunkt vor-
handen ist, der die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch
den Kanton Zug als zulässig erscheinen lässt (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BK_G 032/04 vom 19. Mai 2004, E. 3).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh-
ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 18. Mai 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pascal Veuve
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Strafgericht des Kantons Zug
- Ministère public du Canton du Jura
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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