Entscheid vom 6. Juli 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan-
tons St. Gallen,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit
(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.6
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Sachverhalt:
A. A. ist ein seit Jahren gerichtsnotorischer, international aktiver Straftäter,
insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Sein Strafregisterauszug
umfasst seit 1996 acht Urteile in Ungarn im einschlägigen Deliktssektor. In
Österreich wurde er am 27. April 2010 vom Landesgericht Feldkirch wegen
qualifizierten Einbruchdiebstahls zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
(act. 4.1).
Vorliegend stehen mehrere Einbruchdiebstähle zur Beurteilung an, welche
A. in den Kantonen Schwyz, Zug und St. Gallen mit verschiedenen Mitbe-
teiligten begangen hat, und zwar in unterschiedlicher Zusammensetzung.
Chronologisch am Anfang steht ein Einbruchdiebstahl, den A. am
24./25. November 2007 in Z. (Kanton Schwyz) zusammen mit B. und C. ve-
rübt haben soll (act. 1, S. 3 unten). Die weiteren vorliegend zur Frage ste-
henden Einbruchdiebstähle wurden zwischen November 2008 und Januar
2009 in den Kantonen Zug und St. Gallen begangen, wobei A. jeweils zu-
sammen mit den drei Mittätern D., E. und F. delinquiert haben soll (act. 1,
S. 3 unten).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, welche den Einbruchdieb-
stahl in Z. als einfachen Diebstahl bzw. als Einzeltat qualifiziert (act. 1,
S. 3), ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 31. März
2010 um Verfahrensübernahme (act. 1.2), was von dieser jedoch unter
Hinweis auf die zahlreichen früheren Delikte und Vorstrafen und das Unter-
suchungsprinzip „in dubio pro duriore“ am 31. März 2010 abgelehnt wurde
(act. 1.1).
C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Eingabe
vom 3. Mai 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und ersucht diese um Bestimmung des Gerichtsstandes, wobei aus ihrer
Sicht der Kanton St. Gallen zur Verfolgung der A. zur Last gelegten Strafta-
ten zuständig sei (act. 1). Eine erste Durchsicht der Akten durch die I. Be-
schwerdekammer ergab, dass auch im Kanton Zug verübte Delikte zur Dis-
kussion stehen, weshalb auch dessen Staatsanwaltschaft zu einer Stel-
lungnahme eingeladen wurde. Diese Stellungnahme (act. 3) zeigte jedoch,
dass der Kanton Zug als Gerichtsstand nicht ernsthaft in Frage kommt,
weshalb dieser im vorliegenden Entscheid nicht als Partei aufgeführt wird.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Stellung-
nahme vom 17. Mai 2010, der Kanton Schwyz sei zur Beurteilung sämtli-
cher A. vorgeworfener Delikte für zuständig zu erklären (act. 4). Die Ge-
suchsantworten wurden den Parteien am 19. Mai 2010 wechselseitig zur
Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des
Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass
die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha-
ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan-
tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge-
richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine
Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone
grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so-
wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19
vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist berechtigt, den Ge-
suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be-
schwerdekammer zu vertreten (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über den Straf-
prozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 [Strafprozessordnung;
SRSZ 233.110]). Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons
St. Gallen vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1). Der Gesuchsteller hat mit dem
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Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch
durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie-
gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch
einzutreten ist.
2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf-
barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol-
gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba-
ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344
Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben
wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen
in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344
Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle
Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit
der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wo-
nach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden
sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begange-
nen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat
(BGE 109 IV 56 E. 1; 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, der Einbruchdiebstahl in Z. vom 24./25. No-
vember 2007 habe sich rund ein Jahr vor den übrigen zur Beurteilung an-
stehenden Diebstählen in Zug und St. Gallen ereignet, und A. habe dort mit
anderen Mittätern delinquiert. Es bestehe deshalb weder zeitlich noch be-
züglich der beteiligten Mittäter ein Zusammenhang zwischen dem im Kan-
ton Schwyz begangenen und den übrigen Delikten (act. 1, S. 3). Der Ein-
bruchdiebstahl in Z. sei eine Einzeltat, und der Kanton St. Gallen sei für die
Beurteilung sämtlicher Straftaten zuständig, weil dort die schwereren Ta-
ten, nämlich qualifizierte Einbruchdiebstähle, begangen worden seien
(act. 1, S. 4). Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Aktenlage zeige,
dass A. mit seinen Einbruchdiebstählen Einkünfte in grösserem Ausmass
erziele und damit seinen Lebensunterhalt massgeblich bestreiten wolle;
insbesondere die Häufigkeit, die Art der Ausführung und die Deliktssum-
men liessen auf diesen Umstand schliessen. Der Einbruchdiebstahl in Z.
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könne deshalb nicht als einfacher Diebstahl qualifiziert werden (act. 4, S. 3
f.).
3.2 Beim Kollektivdelikt fallen vielfach gewerbsmässige und einzelne nicht ge-
werbsmässige Handlungen zusammen. Diese Einheit wirkt sich auch bei
der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter un-
ter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen
gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten
haben. Gemäss Art. 340 Abs. 2 und Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind in ei-
nem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo
die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63).
Dies bedeutet nun aber nicht, dass in jedem Verfahren, in welchem ein ein-
facher Diebstahl mit gewerbsmässigen Diebstahldelikten zusammentrifft,
Ersterer immer ohne weiteres auch Teil des Kollektivdelikts bildet. Vom
Kollektivdelikt werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst,
wenn sie mit den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, d. h. wenn sie als
Teilhandlungen eines Gewerbes erscheinen. Das setzt zumindest einen
äusseren Zusammenhang der gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässi-
gen Handlungen voraus (BGE 118 IV 91 E. 4 S. 92 ff.; 108 IV 142 E. 2
S. 144).
Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne, nicht gewerbsmässige
Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die ge-
werbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte
Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus:
Fällt die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässi-
gen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen
als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind
die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung
zuerst eingeleitet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die
nicht gewerbsmässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber
die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen
Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die
gewerbsmässigen Delikte, so dass sie den Gerichtsstand im Sinne von
Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu begründen vermag. Zuständig sind in
diesem Fall die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmäs-
sigen Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum
Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84 f. m.w.H. sowie die Entscheide
des Bundesstrafgerichts BG.2009.36 vom 12. Februar 2010, E. 4.2;
BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.2).
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3.3 Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem ersten zur Anzeige gebrachten
Einbruchdiebstahl in Z. und den im November 2008 bis Januar 2009 verüb-
ten Delikten rund 1 Jahr. Diese Zeitspanne kann zwar zusammen mit ande-
ren Tatumständen darauf hindeuten, dass die Taten keine Einheit bilden
(vgl. anschaulich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom
21. Dezember 2006, E. 2.3). Berücksichtigt man jedoch auch das Vorleben
von A., der offenbar seit Jahren gleichgelagerte Delikte begeht, so sind aus
heutiger Sicht sämtliche zur Diskussion stehenden Delikte als Einheit zu
betrachten bzw. als gewerbsmässig zu qualifizieren.
3.4 Gewerbsmässig handelt, wer eine Tat bereits mehrfach begangen hat, in
der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und aufgrund
der Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den
fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129
E. 3a S. 132 f.). Aus den vorliegenden Akten, insbesondere dem Urteil
des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. April 2010 (act. 4.1) ergibt sich,
dass A. mehrfach einschlägig vorbestraft ist; er ist ganz offensichtlich be-
reit, in der Art eines Berufes zu delinquieren, um damit zumindest einen
wesentlichen Teil seines Einkommens zu generieren. Der Einbruchdieb-
stahl in Z. vom 24./25. November 2007 lässt sich vor diesem Hintergrund
nicht als isolierter einfacher Diebstahl qualifizieren. Auf der anderen Seite
zeigen die für die I. Beschwerdekammer aus den Akten ersichtlichen Delik-
te, dass A. den Diebstahl im Kanton Schwyz zu einem zeitlich deutlich ab-
gesetzten Zeitpunkt und mit anderen Mittätern beging als die späteren, zeit-
lich eng zusammen liegenden Einbrüche in Zug und St. Gallen mit immer
der gleichen Mittäterschaft. Die identische Mittäterschaft bei den Delikten in
Zug und St. Gallen spricht damit klar für eine bandenmässige Begehung,
für das im Kanton Schwyz verübte Delikt sind dafür die gesetzlichen Vor-
aussetzungen („zur fortgesetzten Verübung zusammengefunden“, Art. 139
Ziff. 3. al. 1 StGB) nicht ersichtlich.
3.5 Die Delinquenz von A. ist damit – insbesondere im Lichte der zahlreichen
früheren einschlägigen Vorstrafen in Ungarn – für alle vorliegend zu be-
handelnden Delikte als gewerbsmässig zu bezeichnen. Die Bandenmäs-
sigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3. al. 1 StGB kann aber lediglich für die
Delikte in St. Gallen und Zug bejaht werden. Angesichts der milderen Min-
deststrafdrohung von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist der bandenmässige Diebstahl
das schwerste vorliegend zur Diskussion stehende Delikt, und diesbezüg-
lich wurde die Untersuchung zuerst im Kanton St. Gallen angehoben.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und
zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und
verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei-
len.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 6. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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