Entscheid vom 23. Juni 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2010.9
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern gegen den Beschwerde-
führer auf Grund einer Strafanzeige der B. AG ein Strafverfahren führen
wegen des Verdachts eines geringfügigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 i.V.m.
Art. 172ter StGB);
- die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Mai 2010
die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern vorläufig anerkannte, wobei dieser
Beschluss offenbar auch dem Beschwerdeführer hätte eröffnet werden sol-
len (act. 1.2);
- das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit
Strafmandat vom 25. Mai 2010 zu einer Busse und zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verurteilte (act. 1.4);
- der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 gegen dieses Strafmandat Ein-
spruch erhob (act. 1.4), weshalb die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens
dem zuständigen Einzelgericht überwiesen wurden;
- er hierauf am 11. Juni 2010 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen zur Ein-
vernahme mit eventuell anschliessender Hauptverhandlung vorgeladen
wurde, wobei ihm als Beilage der bereits erwähnte Beschluss der Gene-
ralprokuratur des Kantons Bern zugestellt wurde (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer hierauf mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung
der Vorladung vom 11. Juni 2010 und des Beschlusses vom 6. Mai 2010
sowie sinngemäss die Fortsetzung des Verfahrens im Kanton Basel-Stadt
beantragt (act. 1);
- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9
Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht
(SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehör-
de über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons Beschwerde geführt
werden kann, wobei die Art. 214 bis 219 BStP hierbei sinngemäss an-
wendbar sind;
- die Beschwerde entsprechend innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer-
deführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217
BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist
auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge-
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richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai
2007, [Rz 16] m.w.H.);
- bezüglich der Fristwahrung Zweifel bestehen, nachdem dem Beschwerde-
führer eigentlich bereits am 6. Mai 2010 ein Doppel des nun mitangefoch-
tenen Gerichtsstandsbeschlusses hätte eröffnet werden sollen, die Frage
aber vorliegend auf Grund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen
werden kann;
- der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht bestreitet, das ihm zur Last
gelegte Delikt begangen zu haben, womit er „konkludent auch die Ge-
richtsbarkeit des Kantons Bern“ bestreite (act. 1, S. 3);
- er weiter sinngemäss vorbringt, von der Anzeige erstattenden Aktiengesell-
schaft mit Sitz im Kanton Basel-Stadt wider besseres Wissen eines Betru-
ges beschuldigt worden zu sein, weshalb er die Zuständigkeit des Kantons
Basel-Stadt behaupte (act. 1, S. 3);
- ein mutmasslich in Z. (Kanton Bern) begangener Betrug Gegenstand des
gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens bildet;
- die I. Beschwerdekammer auf Beschwerde hin lediglich die Frage nach der
Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons, nicht jedoch die Begründetheit
der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu
prüfen hat;
- Letzteres vielmehr dem örtlich und sachlich zuständigen Gerichtspräsiden-
ten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vorbehalten ist;
- die vom Beschwerdeführer an die Adresse der Anzeige erstattenden Akti-
engesellschaft gerichteten Vorwürfe daran nichts zu ändern vermögen;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unbegründet erweist,
weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219
Abs. 1 e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Gerichtskreis VIII Bern-Laupen
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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