Beschluss vom 5. Juli 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.16
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem Gesuch, wel-
chem unter anderem die MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lag, zur
Klärung des Gerichtsstandes zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Ba-
sel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft am 29. November 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Gesuchsbeila-
ge 1);
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom
30. März 2011 festlegte, die Strafbehörden des Kantons Bern seien be-
rechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen
und zu beurteilen (Ziff. 1 des Dispositivs BG.2010.21); hingegen seien die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und ver-
pflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen
(Ziff. 2 des Dispositivs);
- der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juni 2011 an die I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangte, mit dem Begehren um Erläute-
rung des Beschlusses vom 30. März 2011, da diesem nicht zu entnehmen
sei, welcher Kanton für die Ermittlung der Sachverhalte zuständig sei, die
der MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lägen;
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dieses Gesuch mit Be-
schluss vom 17. Juni 2011 (BB.2011.66) mit der Begründung abwies, die
Begründung des Beschlusses behandle die Sachverhalte, welche aus der
vorgenannten MROS-Meldung zu entnehmen seien; das Dispositiv enthalte
keine Einschränkungen und habe deshalb für sämtliche Sachverhalte Gül-
tigkeit, welche sich aus dessen Begründung ergäben;
- der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Juni 2011 die Akten der ge-
nannten MROS-Meldung mit der Begründung, diese richte sich ausdrück-
lich gegen A., dem Gesuchsteller zukommen liess (act. 1 und Gesuchsbei-
lage 4);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom
28. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und
Beurteilung des Angeschuldigten B. bezüglich der ihm im Zusammenhang
mit der MROS-Meldung vom 21. September 2010 (Geldwäschereiver-
dachtsmeldung Nr. 8250-67 & ff.) vorgeworfenen Taten für berechtigt und
verpflichtet zu erklären; eventualiter sei festzustellen, dass Ziff. 2 des
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Dispositivs des Beschlusses des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011
die Abtretungserklärung der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2010
betreffend die vorgenannte MROS-Meldung mitumfasse (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Gesuch sich auf einen Sachverhalt bezieht, für welchen der Gerichts-
stand mit Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
vom 30. März 2011 abschliessend festgestellt wurde;
- im vorgenannten Beschluss verständlich und eindeutig festgehalten wurde,
dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die Verfolgung
und Beurteilung von A., diejenigen des Kantons Basel-Stadt für die Verfol-
gung und Beurteilung von B. zuständig sind;
- dieses Dispositiv und die dazugehörige Begründung, wie bereits im Be-
schluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Ju-
ni 2011 festgehalten, keiner weiteren Ausführungen bedürfen oder Raum
für Interpretationen lassen;
- gegen den Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
vom 30. März 2011 kein Rechtsmittel gegeben ist, weswegen dieser sofort
in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 3 StPO);
- es sich hiermit um eine res iudicata handelt, weswegen auf das Gesuch
nicht eingetreten wird;
- abschliessend festgehalten wird, dass eine MROS-Meldung keine Ankla-
geschrift darstellt und ihr keine Umgrenzungsfunktion bezüglich der Person
des darin Beschuldigten zukommt, was auch hinsichtlich des Betrefftextes
Gültigkeit hat;
- die vorgenannte MROS-Meldung sich auf B. wie auch auf A. bezieht und
nach dem Gesagten der Kanton Basel-Stadt für den Sachverhalt hinsicht-
lich B., der Kanton Bern für denjenigen betreffend A. zuständig ist;
- keine Kosten erhoben werden, jedoch darauf hingewiesen wird, dass bei
weiteren Eingaben die Möglichkeit der Kostenauflage in Betracht gezogen
wird (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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