Beschluss vom 5. August 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Cornelia Cova und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.19
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Zürich wurde mit Verfügungen vom 12. Juli 2010 und
1. September 2010 im Rahmen der Aktion „El Toro“ die Überwachung des
Telefonanschlusses von A. bewilligt. Dabei konnten im Zeitraum vom
20. September 2010 bis zum 22. Oktober 2010 auch etliche Gespräche mit
einem Unbekannten „B.“, welcher von A. mind. 190 g Kokain bezogen ha-
ben soll, verzeichnet werden. Der Kanton Zürich eröffnete in der Folge ge-
gen den Unbekannten „B.“ kein Ermittlungsverfahren. Am 10. November
2010 wurde A. in Zürich verhaftet (act. 1).
B. Am 22. November 2010 kontrollierten zwei Grenzwachtkorpsmitarbeiter
des Mobilen Postens Bern im Zug von Bern nach Zürich C., D. und E. Da-
bei konnte in der Handtasche von E. ein Plastiksack mit weissem Pulver
festgestellt werden, welches sich später als 1’170 g Kokain herausstellte. In
Olten angekommen, gelang C. die Flucht (Ordner EO 10 17779, Ziff. 7 und
Ziff. 8). Mit Verfügung vom 24. November 2011 eröffnete die Staatsanwalt-
schaft Solothurn gegen C. ein Strafverfahren wegen „Verbrechen gegen
das BetmG“ (Ordner EO 10 17779, Ziff. 3).
C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern übernahm mit Verfügung
vom 20. Januar 2011 die Strafverfahren gegen C. und E. wegen qualifizier-
ter Widerhandlung gegen das BetmG vom Kanton Solothurn, da sich der
Zug zum Zeitpunkt der Personenkontrolle in Wanzwil, Gemeinde Heimen-
hausen im Kanton Bern befand (Ordner EO 10 17779, Ziff. 8). Am
25. Januar 2011 schrieb die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau C.
zur Verhaftung aus und die Untersuchung gegen ihn wurde sistiert (Ordner
EO 10 17779, Ziff. 9). Mit Verfügung vom 27. April 2011 wurde im Kanton
Bern das Strafverfahren gegen C. von demjenigen gegen E. abgetrennt
(Ordner EO 10 17779, Ziff. 10).
D. Am 3. Februar 2011 wurde in Zürich ein gewisser F. kontrolliert, und es
konnten bei ihm selbst, sowie bei der anschliessenden Durchsuchung der
Wohnung, zu welcher F. Zutritt hatte, insgesamt 355.5 g Kokain sicherge-
stellt werden. Er wird verdächtigt, banden- und gewerbsmässig mit Drogen
(Kokain) gehandelt zu haben (Ordner 1, Ziff. 1). Im Laufe der Ermittlungen
konnte festgestellt werden, dass F. mit „B.“ identisch und dass seine Identi-
tät falsch sei: In Wirklichkeit handle es sich bei F. um C. (Ordner EO 10
17779, Ziff. 1).
- 3 -
E. Am 14. Juni 2011 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme des im Kanton
Bern geführten Verfahrens gegen C. (act. 1.2).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte mit Schreiben vom 17. Juni 2011
die Anerkennung des Gerichtsstandes und die Übernahme der Untersu-
chung ab. Stattdessen ersuchte sie um Übernahme des durch den Kanton
Zürich geführten Verfahrens gegen C. und verwies die Generalstaatsan-
waltschaft des Kantons Bern für weitere Fragen zum Gerichtsstand an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.4).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wandte sich daraufhin mit
dem Ersuchen um Verfahrensübernahme betreffend C. an die Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.5). Diese teilte mit Schreiben vom
6. Juli 2011 – eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern am 8. Juli 2011 – mit, dass sie ihre Zuständigkeit ablehne (act. 1.6).
F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gelangte mit Eingabe
vom 18. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung
und Beurteilung des Beschuldigten C., alias F., alias „B.“ bezüglich der ihm
vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schliesst in ihrer Gesuchs-
antwort vom 25. Juli 2011 auf Abweisung des Gesuchs und beantragt, es
seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung des
Beschuldigten C., alias F., alias „B.“ bezüglich der ihm vorgeworfenen Ta-
ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Ein Doppel dieser
Gesuchsantwort wurde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
am 26. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Mit Schreiben vom 2. August 2011 liess sich C. über seinen amtlichen Ver-
teidiger vernehmen, angesichts seiner Inhaftierung auf die Dringlichkeit ei-
nes raschen Entscheids hinweisen, und seine Präferenz für den Gerichts-
stand Zürich bekunden (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, die zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Hinsichtlich der Unverzüglichkeit, innerhalb welcher die ersuchende Behör-
de ihr Gesuch einzureichen hat, hält die I. Beschwerdekammer fest, dass
im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, wel-
che auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff.
StPO Anwendung findet, analog zur Anwendung gebracht werden kann,
wobei ein Abweichen von dieser Frist aus besonderen, vom jeweiligen Ge-
suchsteller zu spezifizierenden Gründen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1
und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2).
Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch
und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen
sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier-
zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40
StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di
procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art.
40 CPP).
1.2 Zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich liegt ein Meinungsaus-
tausch vor, welcher mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich vom 6. Juli 2011 – eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern am 8. Juli 2011 – abgeschlossen wurde. Mit Eingabe
des vorliegenden Gesuchs am 18. Juli 2011 bei der I. Beschwerdekammer
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des Bundesstrafgerichts ist die Frist von zehn Tagen gewahrt. Die Gene-
ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller
bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer
zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord-
nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des
Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Bezüglich des
Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 6 lit. m der Verordnung ü-
ber die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwalt-
schaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Die übri-
gen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Be-
merkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Gerichtsstandsregeln der StPO entsprechen weitgehend der Regelung
der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 340 ff. aStGB, weswegen die dazu er-
gangene Lehre und Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit behält (BAR-
TETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 31 N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff. [nachfolgend „Bot-
schaft StPO“], S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Ab-
weichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von Verfolgungshandlung
anstelle von Untersuchung gesprochen, doch handelt es sich hierbei ledig-
lich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO
N. 11, sowie Botschaft StPO, S. 1141 und S. 1142).
2.2
2.2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh-
te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Straf-
drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt
werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der
Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand-
lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit-
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täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, befindet sich
der Gerichtsstand dort, wo einer der Täter die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. Bern 2004, N. 246).
2.2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann
als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch
die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege-
ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä-
ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand-
lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan-
trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu-
ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un-
tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO,
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1,
BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem-
ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan-
zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts-
stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist,
keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder-
lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak-
ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153). Eine Verfol-
gungshandlung bedarf einer Handlung durch die zuständige Behörde bzw.
durch deren Vertreter. Implizit gefordert ist damit ein menschliches Tätig-
werden (vgl. die Begriffsbedeutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorge-
hen“, „verfahren“, „einen Entschluss ausführen“ (WAHRIG, Deutsches Wör-
terbuch, 7. Aufl., Gütersloh/München 2006, S. 598, sowie Entscheid des
Bundesstrafgerichts BG.2009.24 vom 20. Oktober 2009 E. 2.3). Dieses
menschliche Tätigwerden kann gemäss vorstehenden Ausführungen auch
in der Kenntnisnahme einer Straftat oder einer Anzeige erfolgen, ohne dass
danach Vorkehrungen getroffen werden. Eine Behörde soll sich nicht durch
ihr Untätigsein ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können (in diesem
Sinne SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N. 284).
2.2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d), und der aus-
serdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen
hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit ei-
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ne (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist
dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausfüh-
rungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Ein Gehilfe leistet
zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unter-
schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatab-
lauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer.
Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat-
beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir-
gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs-
chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö-
hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom-
men wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a).
Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Okto-
ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu-
bungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) sind im Interesse einer vernünfti-
gen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen
an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft
ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten
mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig
ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige
Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum
Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne
von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen
Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. TPF BG.2005.15 vom
16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlun-
gen der KSBS vom 26. November 2009). Wer Betäubungsmittel kauft, ist
bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Ziff.
1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im
Sinne von dessen Abs. 4. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung
weiterverkauft. Da in Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Unterschützungshandlungen
als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teil-
nehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die
Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). Insge-
samt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und
–abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist und jeder
Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat,
bzw. wo die erste Verfolgungshandlung angehoben wurde. Hat ein Täter
die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger
Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfeh-
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lungen der KSBS vom 26. November 2009 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 257).
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe-
stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei-
se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge-
richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen
hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf-
grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be-
schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel-
le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts-
stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010,
E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im
Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-
zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER,
a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass C. als Gehilfe, Mittäter oder Bandenmit-
glied von A. zu gelten habe. Wie aus den eingereichten Akten hervorgeht,
wird C. nicht nur verdächtigt, Drogen – insbesondere von A. – gekauft,
sondern solche auch im grösseren Umfang weiterverkauft zu haben. Hin-
weise für ein darüber hinausgehendes Zusammenwirken von C. und A. lie-
gen keine vor, weswegen gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung und
Praxis keine Mittäter-, Gehilfenschaft oder Bandenmässigkeit vorliegen
dürfte. Vielmehr erscheinen sie – aufgrund der aktuellen Aktenlage – als
zwei voneinander unabhängige Täter. Für eine abschliessende Beurteilung
stehen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts jedoch zu weni-
ge Informationen, z.B. über die Abnehmer von C., zur Verfügung. Wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kann diese Frage jedoch oh-
nehin offen gelassen werden.
3.2 Unbestrittenermassen wird C. verdächtigt sowohl im Kanton Bern wie auch
im Kanton Zürich gleichartige Drogendelikte begangen zu haben. Gemäss
Art. 34 Abs. 1 StPO ist bei dieser Konstellation die Tat an dem Ort zu ver-
folgen, wo die erste Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Dabei
stellt sich die Frage, ob die Feststellung von „B.“ bzw. C. als Drogenab-
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nehmer von A. anlässlich der Telefonkontrolle durch die Kantonspolizei Zü-
rich bereits eine Verfolgungshandlung darstellt oder ob der Kanton Zürich
doch mindestens verpflichtet gewesen wäre, eine Verfolgungshandlung
gegen C. anzuheben, wobei ein pflichtwidriges Unterlassen seinerseits im
Rahmen der Klärung der Gerichtsstandsfrage zu berücksichtigen wäre (in
diesem Sinne SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N. 284, vgl. oben
Ziff. 2.2.2).
Wie den Akten zu entnehmen ist, konnten im Rahmen der Telefonkontrolle
des Anschlusses von A. im Zeitraum vom 20. September 2010 bis zum
22. Oktober 2010 insgesamt 31 Gespräche zwischen A. und C. verzeichnet
werden (act. 1 und act. 1.11). Diese Gespräche lassen – wie die Kantons-
polizei in ihrem Bericht vom 3. März 2011 selbst ausführt – den Schluss zu,
dass sich diese beiden mehrfach trafen und C. von A. eine grosse Menge
Kokain bezog (Ordner 2, Ziff. 5, S. 3). Gegen den damals unbekannten „B.“
bestand somit bereits im Oktober 2010 ein dringender Tatverdacht hinsicht-
lich Widerhandlungen gegen das BetmG. Dieser Sachverhalt kann nicht mit
jenem gemäss dem von den Parteien zitierten Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BG.2011.24 vom 20. Oktober 2009 verglichen werden, in welchem
fraglich war, ob das automatische Erfassen einer Verletzung von Verkehrs-
regeln bereits ausreicht, um von einer Anhebung der Untersuchung im Sin-
ne vom damals massgeblichen Art. 344 Abs. 1 StGB zu sprechen. In die-
sem Entscheid wurde ausgeführt, dass solange die Verkehrsregelverlet-
zung bloss durch ein automatisches Verkehrsüberwachungsgerät fest-
gehalten wird, die Untersuchung noch nicht als angehoben gelten könne
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.24 vom 20. Oktober 2009 E.
2.3). Zur Begründung einer (ersten) Verfolgungshandlung bedarf es viel-
mehr eines menschlichen Tätigwerdens im zuvor beschriebenen Sinne
(vgl. oben Ziff. 2.2.2). Vorliegend wurden die Gespräche zwischen A. und
C. nicht nur aufgezeichnet, sondern diese gelangten den Strafverfolgungs-
behörden des Kantons Zürich auch zur Kenntnis. Diese Ausgangslage ist
somit mit der Einreichung einer Strafanzeige zu vergleichen. Wie zuvor
ausgeführt, kann sich ein Kanton nicht durch die Unterlassung einer Verfol-
gungshandlung dem Gerichtsstand entziehen (analog Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.6 vom 7. Juni 2011 E. 2.2.5). Der Einwand des
Gesuchsgegners, wonach dieses Vorgehen einer gängigen Untersu-
chungsplanung entspreche und sich der Fokus primär auf den Haupttäter
und nicht auf alle Nebenschauplätze richte (act. 1.16, S. 2), ändert an der
Begründung des Gerichtsstandes nichts. Die Strafbehörden sind verpflich-
tet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzu-
führen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts-
gründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Ein zulässiger Grund für ei-
- 10 -
nen Verzicht auf die Strafverfolgung im Sinne von Art. 8 StPO ist vorliegend
nicht ersichtlich. Insbesondere bestand gegen „B.“ bzw. C. bereits seit Ok-
tober 2010 aufgrund der Überwachungserkenntnisse auch der dringende
Tatverdacht des Weiterverkaufs von Kokain (vgl. oben Ziff. 3.1), sodass
aus Sicht des gemäss StPO geltenden gemässigten Opportunitätsprinzips
kein Raum für den Verzicht auf eine Strafverfolgung bestand (RIE-
DO/FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 7 StPO N. 139 f. und Art. 8
N. 1 ff.). Bei den Erkenntnissen über die Drogendelikte von C. handelt es
sich um einen Zufallsfund im Sinne des damals geltenden Art. 9
Abs. 2 BÜPF (heute Art. 278 Abs. 2 StPO). Somit wäre vorliegend unver-
züglich das Verfahren um Genehmigung des Zufallsfundes einzuleiten ge-
wesen. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers sei das Gesuch um Ge-
nehmigung der Verwendung der „B.“ bzw. C. betreffenden Zufallsfunde im
März 2011 gestellt und vom Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 4. März 2011 bewilligt worden (act. 1, S. 3).
3.3 Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsgegner aufgrund der gewonnenen
Erkenntnisse im Rahmen der Telefonkontrolle über A. bereits im Oktober
2010 verpflichtet gewesen wäre, weitere Verfolgungshandlungen gegen C.
in die Wege zu leiten. Die Verfolgungshandlungen des Gesuchstellers er-
folgten erst am 22. November 2010, mithin zu einem späteren Zeitpunkt.
4. Aufgrund vorstehender Ausführungen steht fest, dass die Behörden des
Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des dem Beschuldigten C.,
alias F., alias „B.“ vorgeworfenen Taten zuständig sind.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die dem
Beschuldigten C., alias F., alias „B.“ vorgeworfenen Taten zu verfolgen und
zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 5. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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