Beschluss vom 2. August 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.23
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. Juni 2011 mit ei-
nem Gesuch um Klärung eines Gerichtsstandskonfliktes mit dem Kanton
Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte;
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf dieses Gesuch mit
Beschluss vom 15. Juli 2011 infolge Verspätung nicht eintrat (BG.2011.14);
- die Oberstaatsanwaltschaft mit Gesuch vom 28. Juli 2011 um Wiedererwä-
gung in dieser Sache ersucht (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Revision, Erläuterung und Berichtigung nur für Entscheide der Be-
schwerdekammern des Bundesstrafgerichts nach Art. 37 Abs. 2 StBOG
möglich ist (Art. 40 Abs. 1 StBOG);
- Entscheide der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Ge-
richtsstandskonflikte demnach nicht der Revision, Erläuterung oder der Be-
richtigung unterstehen und somit auch nicht in Wiedererwägung gezogen
werden können, weswegen auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein-
getreten werden kann (vgl. BB.2011.67);
- der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der
Bestimmung der massgeblichen Frist zur Einreichung eines Gesuches seit
Beendigung eines Meinungsaustausches zwischen den Kantonen und al-
lenfalls dem Bund gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO nicht um eine Praxisände-
rung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern um die
Auslegung einer neuen gesetzlichen Regelung handelt, welche seit dem
1. Januar 2011 ihre Gültigkeit hat und – anders als die bisherige BStP, die
keine Frist vorsah – dazu verpflichtet, dass die betroffene Behörde unver-
züglich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelange;
- die Auslegung von unverzüglich im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO bereits
im Entscheid vom 1. Juni 2011 angekündigt wurde (BG.2011.5);
- gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Abweichen von die-
ser zehntägigen Frist unter besonderen, vom Gesuchsteller zu spezifizie-
renden Umständen möglich ist (vgl. BG.2011.14);
- 3 -
- entgegen der Auffassung des Gesuchstellers demnach nicht von einem
willkürlichen, das Bundesrecht verletzenden Beschluss der I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gesprochen werden kann;
- 4 -
und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 2. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (inkl. Gesuch um Wieder-
erwägung vom 28. Juli 2011)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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