Beschluss vom 18. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU,
2. KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.30
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Verfügung vom 24. Juni 2011 das
auf Grund eines von A. erhobenen Strafantrages gegen B. wegen des Ver-
dachts der Sachbeschädigung geführte Strafverfahren einstellte (act. 1.1);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 1. Juli 2011 beim Obergericht des Kantons
Thurgau Beschwerde erhob, mit welcher er sinngemäss die fehlende örtli-
che Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau gel-
tend machte (act. 1);
- das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. August 2011
die Beschwerde teilweise schützte und die Eingabe von A. zuständigkeits-
halber dem Bundesstrafgericht überwies (Eingang beim Bundesstrafgericht
am 12. September 2011; act. 2);
- A. mit eingeschriebenem Schreiben vom 13. September 2011 sowie mit
eingeschriebenem und per A-Post verschicktem Schreiben vom
28. September 2011 aufgefordert wurde, seine Beschwerde mit einer ge-
nügenden Begründung zu versehen, andernfalls auf seine Eingabe nicht
eingetreten werden könne (act. 3 und 5);
- er die an ihn adressierten eingeschriebenen Sendungen nicht abholte
(act. 4 und 6) und innerhalb der anberaumten Frist keine entsprechende
Begründung einreichte.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird
(Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);
- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Einga-
be auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt
(Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);
- der Beschwerdeführer vorliegend zweimal die Gelegenheit zur Nachbesse-
rung seiner Beschwerde erhielt;
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- er zwar die eingeschriebenen Sendungen nicht abholte, aber auf Grund
des Entscheides des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Au-
gust 2011 mit einer Zustellung von Seiten des Bundesstrafgerichts hat
rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);
- auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutre-
ten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische
Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Obergericht des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft Bischofszell
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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