Beschluss vom 18. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.34
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Sachverhalt
A. Die A. SA, Zweigniederlassung in Z. (ZH), erhob mit Eingabe vom 3. De-
zember 2010 eine Strafanzeige gegen B. und C., zwei ihrer ehemaligen
Verwaltungsräte, wie auch gegen D. und E. (siehe Ordner 1 und 2 der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Unt. Nr. 2011/11, insbesondere
Faszikel 1). Die Beschuldigten sollen der A. AG in strafbarer Art und Weise
(ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 StGB, Urkundenfälschung
Art. 251 StGB, Veruntreuung Art. 138 StGB, Misswirtschaft Art. 165 StGB
sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Art. 164 StGB)
Schaden zugefügt haben, insbesondere indem von den Beschuldigten (als
zeichnungsberechtigte Vertreter der beiden beteiligten Gesellschaften)
durch die A. AG an deren Tochtergesellschaft F. AG (heute F. AG in Liqui-
dation), Zweigniederlassung in Z., Darlehen in Millionenhöhe gewährt, und
diese Darlehen anschliessend durch Forderungsverzichte seitens der
A. AG zu Non–Valeurs erklärt und in der Buchhaltung der A. AG auf Null
abgeschrieben wurden. Ausserdem sollen die Beschuldigten die A. AG als
Gläubigerin zusätzlich geschädigt haben, indem sie die Geschäfte der
F. AG in einer den Art. 164 und Art. 165 StGB entsprechenden Art und
Weise führten.
B. Die Beschuldigten waren, wie bereits angedeutet, im Zeitpunkt der ihnen
zur Hauptsache vorgeworfenen strafbaren Handlungen – die Ausnahme ist
eine angebliche Urkundenfälschung durch Rückdatierung, welche jedoch
nicht substantiiert ist – in verschiedenen Funktionen für die zur Frage ste-
henden Gesellschaften zeichnungsberechtigt, bis sie im März 2010 im Han-
delsregister gelöscht wurden, und sich am 6. April 2010 (A. AG) bzw.
15. April 2010 (F. AG) G. als einziger Zeichnungsberechtigter im Handels-
register des Kantons Basel-Stadt eintragen liess. Noch vor der Sitzverle-
gung in den Kanton Zürich verfasste G. am 8. September 2010 seitens der
F. AG eine Insolvenzerklärung, und erst nach Erstellen dieser Insolvenzer-
klärung wurden die notwendigen Vorkehren zur Sitzverlegung der F. AG
getroffen (Ordner 1, Beilage 4). Die Eintragung der Sitzverlegung von Y.
(BS) nach Z. erfolgte am gleichen Tag wie die Konkurseröffnung über die
F. AG, nämlich am 1. Oktober 2010 (Ordner 1, Faszikel 1, Beilage 4). Der
Sitz der A. AG und der F. AG befand sich bis zum 1. Oktober 2010 im Kan-
ton Basel-Stadt, in Y., und die Gesellschaften verfügten dort über eigene
Büros, in welchen die Geschäftstätigkeit – so beispielsweise die Unter-
zeichnung der fraglichen Darlehensverträge und Forderungsverzichte
(Ordner 1, Faszikel 1, Beilagen 23, 24, 42 und 43) wie auch die Verwal-
tungsratssitzungen (Ordner 2, Faszikel 11, Beilagen 15 und 16) – zumin-
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dest zum Teil abgewickelt wurde. Sämtliche den Beschuldigten vorgewor-
fenen Handlungen fanden zu einem Zeitpunkt statt, in welchem sich der
Sitz der betroffenen Gesellschaften nicht im Kanton Zürich befand. Der um-
fangreichen Strafanzeige und den noch umfangreicheren Unterlagen lässt
sich keinerlei Anhaltspunkt dahingehend entnehmen, dass die strafbaren
Handlungen ganz oder teilweise im Kanton Zürich ausgeführt worden wä-
ren. Die Strafanzeige erfolgte zwei Monate nach der Sitzverlegung und der
Konkurseröffnung über die F. AG und es ist davon auszugehen, dass diese
Sitzverlegung mit der Konkurseröffnung und mit der Strafanzeige im Zu-
sammenhang steht. Die heutige Adresse der Gesellschaften in Z. ist offen-
bar ein durch den neuen Verwaltungsrat geschaffenes Briefkastendomizil.
C. Die für den Kanton Zürich verfahrensführende Staatsanwaltschaft III wand-
te sich nach einer ersten Sichtung der Strafanzeige mit Schreiben vom
21. Januar 2011 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirt-
schaftsdelikte (Ordner 1, Faszikel 3) und ersuchte diese um Übernahme
des Verfahrens, was mit Schreiben vom 2. Februar 2011 abgelehnt wurde
(Ordner 1, Faszikel 4). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte
deshalb die Untersuchung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der örtli-
chen Zuständigkeit weiter (Ordner 1 und 2, Faszikel 5 bis 15) und gelangte
mit Schreiben vom 29. März 2011 wieder an die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte (Ordner 2, Faszikel 16), welche die Ver-
fahrensübernahme mit Schreiben vom 4. April 2011 erneut ablehnte (Ord-
ner 2, Faszikel 17). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich an die seitens des Kantons Zürich für interkantonale Ge-
richtsstandstreitigkeiten zuständige Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, welche schliesslich mit Schreiben vom 22. August 2011 an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut um Verfahrensübernahme ersuchte,
was mit Schreiben vom 25. August 2011 ein erstes Mal, und nach einem
Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 31. August 2011 mit der
Überschrift „Letzter Meinungsaustausch“ am 2. September 2011 ein weite-
res Mal abgelehnt wurde (Gerichtsstandsakten Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich, act. 2 bis 5).
D. Mit Gesuch vom 13. September 2011 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich die Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt zur Verfah-
rensübernahme (act. 1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in
der Gesuchsantwort vom 29. September 2011 eine missbräuchliche Ver-
längerung des Meinungsaustausches durch den Kanton Zürich geltend
gemacht hatte, wurde diesem die Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wel-
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che am 5. Oktober 2011 beim Gericht einging (act. 4 und 5). Eine zusätzli-
che Eingabe des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2011 (act. 8) inklusive
Beilagen wurde ebenfalls zu den Akten genommen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die vorhandenen Akten wird, soweit
notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Betracht:
1.
1.1 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über
den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des
Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in
jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Ge-
such einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Nor-
malfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche
auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff.
StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen
von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu
spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und
BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt
sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen-
tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge-
suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-
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prozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchs-
gegners gilt das Gleiche für die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt (§ 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte
sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwalt-
schaft [GOG/BS; SG 154.100] i.V.m. 40 Abs. 2 StPO).
1.4 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge-
suchs einen vierfachen, jedes Mal kontroversen Meinungsaustausch
durchgeführt, wobei sich schlussendlich keine Einigung ergab. Der Mei-
nungsaustausch war mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 2. Sep-
tember 2011 (eingegangen beim Gesuchsteller am 7. September 2011)
endgültig abgeschlossen, weshalb die Gesuchseinreichung mit der Einga-
be vom 13. September 2011 (act. 1) fristgemäss erfolgte.
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite-
ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Vorweg sei erwähnt, dass dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren
eine grosse Bedeutung zukommt, und dessen Verletzung je nach Ausmass
einschneidende Folgen auch materiellrechtlicher Art, von der Reduktion
des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des
Verfahrens, nach sich ziehen kann (WOHLERS, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 5 StPO N 12). Vorlie-
gend führte die Untersuchungsbehörde des Gesuchstellers nach einem
ersten Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner, der am 2. Febru-
ar 2011 abgeschlossen war, die Untersuchung insbesondere im Hinblick
auf die Bestimmung des Gerichtsstandes weiter, indem er zusätzliche Ak-
ten beizog, welche am 22. März 2011 eingingen (Ordner 2, Faszikel 11),
und neue Erkenntnisse bezüglich des Gerichtsstandes ergaben, die zum
zweiten Meinungsaustausch führten, der mit Schreiben vom 29. März 2011
eingeleitet wurde (Ordner 2, Faszikel 16). Mit diesem Vorgehen erfüllte der
Gesuchsteller bis zu diesem Zeitpunkt zweifellos die Anforderungen von
Art. 39 Abs. 2 StPO bezüglich Zweckmässigkeit und Effizienz der zur Be-
stimmung des Gerichtsstandes zu treffenden Vorkehren. Der zweite Aus-
tausch wurde mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 4. April 2011
(Ordner 2, Faszikel 17) abgeschlossen. In der Folge lassen sich den dem
Gericht vorliegenden Akten bis zum 21. Juli 2011, dem Zeitpunkt, in wel-
chem die intern für Gerichtsstandstreitigkeiten zuständige Oberstaatsan-
waltschaft Zürich angegangen wurde (Gerichtsstandsakten Oberstaatsan-
waltschaft Zürich, act. 1), keine Aktivitäten entnehmen. Anschliessend dau-
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erte es einen weiteren Monat bis zum 22. August 2011, bis von dieser der
nächste – dritte – Meinungsaustausch eingeleitet wurde. Den Eingaben des
Gesuchstellers lässt sich nicht entnehmen, welches die Gründe waren, die
zur Verfahrensverzögerung von mehr als vier Monaten führte, obwohl die-
sem im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens dazu jede Gelegen-
heit eingeräumt wurde. Eine solche ungeklärte Verfahrensverzögerung
kann mit dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang gebracht werden;
sie steht damit im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 StPO.
3.
3.1 Bei Straftaten nach Art. 163 bis Art. 171bis StGB (Betreibungs- und Kon-
kursdelikte) sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufent-
haltsort oder am Sitz des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Die
I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander auch) jedoch einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der delikti-
schen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Per-
son es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40
Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll
indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen
gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt
triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Ge-
richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete-
risch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen
Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zustän-
dig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht
(vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLD-
SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI,
op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
3.2 Ein anderer triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache be-
fasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrens-
übernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons
mehr als vier Monate untätig bleibt, ist diese Untätigkeit unter dem Aspekt
des Prinzips von Treu und Glauben doch als konkludente Anerkennung des
Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende
Behörde einzustufen.
3.3 Soll bei der Festlegung der Zuständigkeit eines bestimmten Kantons vom
gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, so kann dies nur gesche-
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hen, wenn ausser dem triftigen Grund bei diesem Kanton auch ein entspre-
chender Anknüpfungspunkt besteht (FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 40 StPO
N. 16). Ein solcher kann vorliegend für den Kanton Zürich als gegeben er-
achtet werden, befindet sich doch der Sitz der vorwiegend betroffenen juris-
tischen Personen im Kanton Zürich, dort erfolgte die Konkurseröffnung
über die F. AG als Strafbarkeitsvoraussetzung für die Konkursdelikte, und
dort wird das Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren durchgeführt. Die Kon-
kurseröffnung wird im Normalfall für Konkursdelikte, um welche es vorlie-
gend unter anderem geht, auch als zuständigkeitsbegründend erachtet
(SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 113). Den Akten ist zu entnehmen, dass die
zur Frage stehenden Delikte nicht im Kanton Zürich ausgeführt wurden und
dass die Beschuldigten nicht in diesem Kanton wohnhaft sind. Der heutige
Sitz von A. AG und F. AG sowie die Tatsache, dass die Konkurseröffnung
und das Konkursverfahren etc. der F. AG in Z. stattfinden, bilden deshalb
die einzigen Bezugspunkte zum Kanton Zürich. Im Übrigen spricht Einiges
dafür, dass der heutige Sitz von A. AG und F. AG in Z. fiktiver Art ist, und
dass die Sitzverlegungen nach Z. nur zum Zwecke der Zuständigkeitsbe-
gründung („forum shopping“) erfolgten. Hätte der Kanton Zürich deshalb
den Gerichtsstand nicht konkludent anerkannt, so wäre diesbezüglich
eventuell anders zu entscheiden. Letztendlich kann die Frage jedoch offen
gelassen werden, ist doch, wie erwähnt, ein genügender Anknüpfungs-
punkt im Kanton Zürich gegeben, und damit ein Abweichen zulasten des
Kantons Zürich auch für den Fall zulässig, als der gesetzliche Gerichts-
stand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO im Kanton Basel-Stadt anzusiedeln
wäre.
3.4 Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen und der Gesuchsteller ist
zu verpflichten, die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfolgen
und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtig und ver-
pflichtet, die den Beschuldigten B., C., D. und E. vorgehaltenen Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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