Beschluss vom 11. November 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BERN,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON SOLOTHURN,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.42
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Sachverhalt:
A. Am 13. Juli 2010 wurde A. im Zug von Z. nach Y. durch die Bahnpolizei ei-
ner Personenkontrolle unterzogen, wobei 75 Gramm Heroingemisch zum
Vorschein kamen. Der Kontrollierte gab an, das Heroingemisch vorgängig
in X. (AG) bei einem unbekannten Albaner namens „B.“ gekauft zu haben.
Auf Grund weiterer Aussagen von A. bestand gegen den unbekannten „B.“
der dringende Verdacht des Verkaufs von insgesamt 175 Gramm Heroin-
gemisch. Das Bezirksamt Zofingen lehnte eine vom zuständigen berni-
schen Untersuchungsrichter angeregte Übernahme des Gerichtsstandes
ab, worauf Letzterer das Verfahren vorerst selber an die Hand nahm. Durch
verschiedene polizeiliche Ermittlungshandlungen konnte der unbekannte
„B.“ schliesslich in der Person des C. identifiziert werden. Am 11. Okto-
ber 2010 konnte C. schliesslich in W. (BE) angehalten und verhaftet wer-
den.
B. Bereits mit Schreiben vom 1. November 2010 ersuchte die Generalstaats-
anwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo-
thurn um Übernahme des gegen C. gerichteten Verfahrens (Gerichts-
standskorrespondenz 2010, act. 2). Die angegangene Behörde lehnte eine
solche Übernahme am 3. November 2010 u. a. mit Hinweis auf die mit dem
Anfang der Ermittlungen verbundenen Unsicherheiten ab (Gerichtsstands-
korrespondenz 2010, act. 5), worauf die ersuchende Behörde die Akten
wieder dem zuständigen bernischen Staatsanwalt zur Vornahme weiterer
Ermittlungen zugehen liess (Gerichtsstandskorrespondenz 2010, act. 6).
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Hinweis auf einen
fehlenden Begehungsort im Kanton Bern und auf die ersten Verfolgungs-
handlungen im Kanton Solothurn erneut um die Übernahme des Verfah-
rens (Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 2). Die angegangene Be-
hörde lehnte dieses Ersuchen am 11. August 2011 ab (Gerichtsstandskor-
respondenz 2011, act. 4). Hierauf gelangte die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern mit Schreiben vom 25. August 2011 mit demselben Er-
suchen an den Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (Gerichtsstands-
korrespondenz 2011, act. 7). Auch dieser lehnte die nachgesuchte Verfah-
rensübernahme am 2. September 2011 jedoch ab (Gerichtsstandskorres-
pondenz 2011, act. 8). Nach einer Überprüfung der Akten gelangte die Ge-
neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge am 15. Septem-
ber 2011 vorerst an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und ersuchte
diese unter Hinweis auf die ersten Verfolgungshandlungen durch die Straf-
verfolgungsbehörden des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens
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(Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 9). Sowohl die Staatsanwalt-
schaft Zofingen-Kulm (am 22. September 2011; Gerichtsstandskorrespon-
denz 2011, act. 10) als auch die nachher angegangene Oberststaatsan-
waltschaft des Kantons Aargau (am 5. Oktober 2011; Posteingang bei der
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 12. Oktober 2011; Ge-
richtsstandskorrespondenz 2011, act. 18) lehnten dies ab. Der nochmals
um Stellungnahme ersuchte Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ver-
neinte am 13. Oktober 2011 erneut die Zuständigkeit der Strafverfolgungs-
behörden des Kantons Solothurn (Gerichtsstandskorrespondenz 2011,
act. 20 und 21).
C. Mit Gesuch vom 21. Oktober 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt Folgendes (act. 1):
1. Es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Beschul-
digten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
2. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung
des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu
erklären.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 (Postaufgabe 27. Oktober 2011) teilte
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Aus-
führungen in der vorangegangenen Gerichtsstandskorrespondenz mit, sie
verzichte auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 3). Der Ober-
staatsanwalt des Kantons Solothurn beantragt derweil in seiner Gesuchs-
antwort vom 27. Oktober 2011 (Postaufgabe 31. Oktober 2011), es seien
die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Behörden des Kantons
Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten
Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die beiden Eingaben
wurden den Parteien am 2. November 2011 wechselseitig zur Kenntnis ge-
bracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der
Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen
hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer-
deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin-
det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un-
ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän-
den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011,
E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs-
austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten,
bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9
sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf-
prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codi-
ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal-
lo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Ge-
suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro-
zessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE;
BSG 271.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (§ 20 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März
2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) und dem Oberstaatsanwalt des Kan-
tons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
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des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) zu. Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und B0eurteilung sämtlicher Taten die
Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver-
folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2
StPO); vorausgesetzt ist hierbei, dass die betreffende Behörde nach den
allgemeinen Gerichtsstandsregeln überhaupt zur Verfolgung der Straftat
zuständig ist (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 467; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 34 StPO N. 9; MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO
N. 12). Der Begehungsort bestimmt sich nicht nach dem, was der Täter be-
gangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was
aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die
I. Beschwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. hierzu
u. a. den Beschluss der I. Beschwerdekammer BG.2011.19 vom 5. Au-
gust 2011, E. 2.3 m.w.H.).
2.2 Vorliegend umstritten ist, ob dem Beschuldigten C. auf dem Gebiet des
Kantons Bern begangene, strafbare Handlungen zur Last gelegt werden
können bzw. ob der Kanton Bern bei der Bestimmung des forum praeventi-
onis überhaupt mit berücksichtigt werden muss. Der Gesuchsteller führt
hierzu aus, aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen und aufgrund der
vorliegenden Akten stehe fest, dass der Beschuldigte in X. (AG) , V. (AG)
und U. (SO) verkauft und die Drogen in T. (SO) erhalten habe. Dem Be-
schuldigten könnten jedoch keine auf dem Gebiet des Kantons Bern abge-
wickelten Betäubungsmittelgeschäfte vorgeworfen werden (vgl. hierzu
act. 1, S. 8 f., Ziff. III.1). Der Gesuchsgegner 1 führte demgegenüber im
Rahmen des Meinungsaustausches aus, aufgrund der technischen Über-
wachungsmassnahmen sei erstellt, dass viele Gespräche, bei denen es
sich offensichtlich um den Handel mit Heroingemisch gehandelt habe, von
Antennenstandorten von Mobilfunkanbietern im Kanton Bern weiter geleitet
worden seien, so in W., S. und R. (alle BE). Der Beschuldigte habe sich
demzufolge offensichtlich auch im Kanton Bern bewegt. Gestützt auf die
örtlichen Gegebenheiten (Dreikantonseck) und dem Umstand, dass die
Anhaltung des Beschuldigten in W. erfolgt sei, müsse mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Be-
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schuldigte auch im Kanton Bern qualifizierte Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz begangen habe (mittels Führen von diesbezügli-
chen Telefonaten, Beförderung von Drogen). Zudem habe der Beschuldigte
anlässlich seiner Anhaltung Geld auf sich getragen, welches zweifellos aus
dem Drogenhandel stamme (vgl. zum Ganzen Gerichtsstandskorrespon-
denz 2011, act. 18). Auch der Gesuchsgegner 2 bringt im vorliegenden
Gesuchsverfahren eine analoge Argumentation vor (act. 4).
2.3 Die Argumentation der Gesuchsgegner lässt ausser Acht, dass bei einem
Mobiltelefonanruf der Antennenstandort, über welchen das Gespräch wei-
tergeleitet wird, nicht zwingend mit dem Standort des Täters übereinstim-
men muss. Dieser kann durchaus bis zu einige Kilometer vom Standort der
Antenne entfernt sein. Eindrücklich belegt wird diese Tatsache durch eine
Reihe von überwachten Gesprächen, anhand deren Inhalts sich ergibt,
dass sich der Beschuldigte offensichtlich in X. (AG) aufhielt, währenddem
der Antennenstandort in den unweit davon entfernten W. oder R. (beide
BE) lag. Angesichts dieser Zufälligkeiten technischer Natur muss entschei-
dend sein, dass anhand der Aussagen der Beteiligten und des tatsächli-
chen Inhalts der überwachten Gespräche in den vorhandenen Akten davon
auszugehen ist, dass der Beschuldigte nur in X., V. und U. – und damit nur
in den Kantonen Aargau und Solothurn – Drogen verkauft hat. Die Annah-
me eines Begehungsortes im Kanton Bern lässt sich nur durch – von tech-
nischen Zufälligkeiten abhängige – Vermutungen stützen, was für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes nicht ausreicht.
3. Nach dem Gesagten fällt der Kanton Bern als Begehungsort ausser Be-
tracht, weshalb es dort an einem Anknüpfungspunkt für ein forum praeven-
tionis im Sinne von Art. 34 StPO Abs. 1 Satz 2 fehlt (vgl. hierzu SCHMID,
a.a.O., N. 467, und die weitere in E. 2.1 angegebene Literatur). Für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes ist daher vorliegend auf das forum praeven-
tionis im Kanton Aargau abzustellen. Gründe für ein Abweichen vom ge-
setzlichen Gerichtsstand liegen keine vor und werden von den Parteien
auch nicht in substantiierter Form geltend gemacht. Das Gesuch ist daher
gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aar-
gau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten De-
likte zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 11. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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