Beschluss vom 24. November 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO, Ministero Pubblico,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.45
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Sachverhalt:
A. Mit Strafanzeige ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2009 erhob die
Bank A. Strafanzeige gegen B., C., D., E. SA und F. SA wegen Verletzung
des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Ak-
ten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl No. 2009/6609, nicht paginiert).
Am 3. Dezember 2009 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die ent-
sprechende Eröffnungsverfügung (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
No. 2009/6609, nicht paginiert).
B. Eine weitere Strafanzeige der Bank A., diesmal wegen falscher Zeugen-
aussage gemäss Art. 307 StGB, erfolgte mit Eingabe von deren Rechtsver-
treter vom 13. Mai 2011 und richtete sich gegen C., G., H. und I. (Akten
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl No. 2011/5753, nicht paginiert).
C. Am 8. Juni 2011 wandte sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an das Mi-
nistero Pubblico des Kantons Tessin und ersuchte um Verfahrensüber-
nahme bezüglich des Verfahrens betreffend der Verletzung von Art. 162
StGB gegen B., C., D. und bezüglich des Verfahrens betreffend Verletzung
von Art. 307 StGB gegen C., G., H. und I. Dies gestützt auf Art. 31 Abs. 1
Satz 1, Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (Akten Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl No. 2009/6609, Mappe Gerichtsstand, nicht paginiert).
Am 21. Juli 2011 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nach
dem Verbleib ihrer Anfrage, worauf das Ministero Pubblico die Übernahme
mit Schreiben vom 26. Juli 2011 ablehnte (Akten Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Sihl No. 2009/6609, Mappe Gerichtsstand, nicht paginiert).
Nach einem kantonsinternen Meinungsaustausch zwischen der Staatsan-
waltschaft Zürich-Sihl und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
richtete diese mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 eine weitere Gerichts-
standsanfrage an das Ministero Pubblico des Kantons Tessin, welches die-
se unter Hinweis auf das Schreiben vom 26. Juli 2011 am 26. Oktober
2011 erneut ablehnte (Akten Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
No. GS 2011/978, act. 1 – 5).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte hierauf am 7. No-
vember 2011 das vorliegende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstan-
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des ein (act. 1); die entsprechende Stellungnahme des Ministero Pubblico
des Kantons Tessin, worin die Ablehnung des Gesuches beantragt wird, er-
folgte mit Eingabe vom 17. November 2011 (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, die zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch
und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen
sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier-
zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40
StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di
procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad
art. 40 CPP). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt,
den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des
Gesuchsgegners gilt das Gleiche für das Ministero Pubblico (Art. 67 cpv.1
della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone di Ticino del
10 maggio 2006 (RL 3.1.1.1) i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO.
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1.3 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Ge-
such einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Nor-
malfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche
auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff.
StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen
von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu
spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und
BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Vorliegend hat die Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Zürich (die kantonal dafür zuständige Behörde) ihr
Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit der Ablehnung der Verfahrens-
übernahme durch den Generalprokurator des Kantons Tessin gestellt (Ak-
ten Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich No. GS/2011/978, act. 5
und 6), weshalb dieses als fristgemäss zu betrachten ist. Dies entgegen
der Vorbringen des Gesuchsgegners, der sich auf den Standpunkt stellt,
das Gesuch sei verspätet, weil das Ministero Pubblico des Kantons Tessin
die Übernahme bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2011 an die Staatsan-
waltschaft Zürich-Sihl (die kantonal für Gerichtsstandsstreitigkeiten nicht
zuständige Behörde) ein erstes Mal abgelehnt habe. Dazu ist zu sagen,
dass es wohl sinnvoll ist, wenn kantonal eine (spezialisierte) Behörde für
die Behandlung von Gerichtsstandsstreitigkeiten zuständig ist, resultiert
doch daraus eine Bündelung des entsprechenden Know-How und eine ein-
heitliche Praxis. Allerdings ist darauf zu achten, dass die zentrale Zustän-
digkeit nicht ihrerseits zu Verzögerungen und Ineffizienzen führt, welche
der guten Absicht diametral entgegenlaufen (siehe auch unter Ziff. 2.1
nachfolgend).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite-
ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Vorweg sei erwähnt, dass dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren
eine grosse Bedeutung zukommt, und dessen Verletzung je nach Ausmass
einschneidende Folgen auch materiellrechtlicher Art, von der Reduktion
des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des
Verfahrens, nach sich ziehen kann (WOHLERS, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 5 StPO N 12). Vorlie-
gend ergeben sich aus den Akten einige Anhaltspunkte dafür, dass das
bzw. die Verfahren nicht immer mit der notwendigen Effizienz vorangetrie-
ben wurden. So liegt zwischen einer Telefonnotiz des verfahrensführenden
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Staatsanwalts vom 2. Dezember 2009 und dem daran anschliessenden
Schreiben vom 8. November 2010 ein Zeitraum von über 11 Monaten, in
welchem sich aus den Akten keine materiellen Aktivitäten ergeben. Einem
E-mail-Schreiben der Kantonspolizei vom 14. Oktober 2010 an den verfah-
rensführenden Staatsanwalt lässt sich lediglich entnehmen, dass aufgrund
starker Auslastung noch kein Sachbearbeiter für das Verfahren zugeteilt
werden konnte. Eine nächste Verzögerung ergab sich dadurch, dass das
Ministero Pubblico mit seiner Antwort auf die erste Gerichtsstandsanfrage
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 6 Wochen zuwartete, und dazu noch
einmal aufgefordert werden musste. Anschliessend dauerte es weitere fast
3 Monate, bis zum 20. Oktober 2011, bis seitens des Kantons Zürich,
diesmal durch den kantonal zuständigen Oberstaatsanwalt, eine zweite Ge-
richtsstandsanfrage gestellt wurde. Der Grund für diese Verzögerung
scheint darin zu liegen, dass kantonsintern die für Gerichtsstandsstreitigkei-
ten zuständige Oberstaatsanwaltschaft instruiert werden musste. Aus der
Optik des Beschleunigungsgebots sind diese Verzögerungen höchst uner-
freulich, und es sollte vermieden werden, dass die kantonsinterne Mei-
nungsbildung Monate in Anspruch nimmt. Aus der Perspektive des Prinzips
von Treu und Glauben lässt sich gegen aussen als Untätigkeit erscheinen-
des Verhalten unter Umständen auch als konkludente Anerkennung des
Gerichtsstandes interpretieren.
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh-
te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine
Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung
von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer
strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung
angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen
gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü-
rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe-
stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei-
se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge-
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richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen
hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf-
grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be-
schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34
StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-
strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es
gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für
den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe-
rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den
gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehre-
ren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem
zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33
Abs. 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen
Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so mit-
einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte
verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat verübt worden ist.
Vorliegend bildet der Vorwurf des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307
StGB durch Falschaussagen im Zivilverfahren vor der Pretura di Lugano
das im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO schwerste Delikt, weshalb der Ge-
suchsgegner zur Verfolgung der vorliegend zur Diskussion stehenden
Straftaten zuständig ist. Nach den erwähnten Regeln über die gemeinsame
Verfolgung der Mitwirkenden gilt dies für sämtliche Teilnehmer an den ge-
nannten Straftaten.
2.3 Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen und der Gesuchsgegner
ist zu verpflichten, die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfol-
gen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver-
pflichtet, die den Beschuldigten B., C., D., G., H. und I. vorgehaltenen Straf-
taten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 24. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Ministero Pubblico Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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