Beschluss vom 3. Februar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
MINISTERO PUBBLICO DEL CANTONE TICINO,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.47
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Zürich wird gegen A. ein Strafverfahren wegen übler Nachrede,
Verleumdung und Beschimpfung geführt (vgl. Gerichtsstandsakten vom
Kanton TI, Einvernahmeprotokoll vom 5. Oktober 2011). Ihr wird vorgehal-
ten, B. in einem an die Stadtpolizei Zürich gerichteten Fax als „nachweisba-
rer Lügner“ bezeichnet zu haben (act. 1, S. 3). Dieser Fax sei in Locarno
(TI) verfasst und abgesendet worden (act. 1, S. 3).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte mit Schreiben vom
18. Oktober 2011 das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Über-
nahme des Verfahrens gegen A. (act. 1.1). Dieses Ersuchen wurde vom
Procuratore pubblico des Kantons Tessin am 20. Oktober 2011 abgelehnt
(act. 1.2). Nachdem kantonsintern die Staatsanwaltschaft an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als die zuständige Behörde ge-
langte (act. 1.3), ersuchte diese das Ministero pubblico des Kantons Tessin
am 18. November 2011 erneut um Verfahrensübernahme (act. 1.4). Diese
wurde sodann mit Stellungnahme vom 23. November 2011 erneut abge-
lehnt (act. 1.5).
In der Folge gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit
Gesuch vom 28. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Tessin seien
für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung
von A. vorzunehmen (act. 1). Der Procuratore generale sostituto des Kan-
tons Tessin schliesst in seine Gesuchsantwort vom 7. Dezember 2011 auf
Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich hält ihrerseits in der Gesuchsreplik vom 13. Dezember 2011 an ih-
rem Antrag fest (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Ministero pubblico des
Kantons Tessin am 16. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der
Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen
hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von
zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerde-
verfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet,
verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter
besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen
möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011,
E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs-
austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten,
bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14
Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39
StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri-
schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/
MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario,
Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge-
suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-
prozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Im Kanton Tessin kommt
diese Befugnis dem Ministero pubblico (Art. 67 cpv. 1 della Legge
sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006
[RL 3.1.1.1] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO) zu.
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1.3 Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Gesuchsstellers bei der
Durchführung des Meinungsaustausches, entgegen den Darstellungen des
Gesuchsgegners, nicht zu beanstanden ist. Der Gesuchssteller hat den
Meinungsaustausch innert 6 Wochen, ohne unnötige Wiederholungen effi-
zient durchgeführt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem im Ge-
richtsstandverfahren zu beachtenden Beschleunigungsgebot. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen An-
lass.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer
Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden
ist. In dieser Bestimmung wird der Gerichtsstand eines Einzeltäters für eine
Einzeltat festgelegt. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt
worden ist, geht allen anderen Gerichtsständen vor (BARTETZKO, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 8). Die Bestimmung des Tatortes
hängt von der Art des Deliktes ab: Für Begehungsdelikte ist er dort, wo der
Beschuldigte selbst aktiv gehandelt hat; beim Unterlassungsdelikt dort, wo
er hätte handeln sollen. Gefährdungsdelikte gelten dort als ausgeführt, wo
die Person durch ihre Handlung oder Unterlassung die erhöhte Möglichkeit
zur Verletzung oder Gefährdung geschaffen hat. Beim Distanzdelikt ist der
Tatort in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO dort, wo die Tat aus-
geführt wurde, wenn dieser in der Schweiz liegt, ansonsten am Erfolgsort,
wenn nur dieser in der Schweiz liegt (BARTETZKO, a.a.O., N. 9). Liegen bei
einem Distanzdelikt Ausführungs- und Erfolgsort in der Schweiz, so ist zur
Festlegung des Gerichtsstandes folglich auf den Ausführungsort abzustel-
len. Wurde die Tat telefonisch oder schriftlich begangen, so befindet sich
der Gerichtsstand nicht am Empfangsort, sondern am Ort, wo der Beschul-
digte gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 mit weiteren Hinweisen, sowie
NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 340 StGB
N. 7). Die Tatausführung mittels Fax ist dieser Konstellation gleichzustellen.
2.2 Unbestritten blieb vorliegend, dass A. den fraglichen Fax in Locarno (TI)
verfasst und von dort aus versendet hat. Es handelt sich somit um eine
Konstellation, in welcher ein einzelner Täter eine einzelne Tat in der
Schweiz begangen hat. Wie zuvor ausgeführt (vgl. Ziff. 2.1) ist hinsichtlich
der Festlegung des Gerichtsstandes unter diesen Umständen auf den Aus-
führungsort abzustellen, welcher unbestrittenermassen in Locarno und so-
mit im Kanton Tessin liegt.
2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese-
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henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä-
tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er-
fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein
solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus-
nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich
nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige
Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand
als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän-
gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand
nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären,
wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER,
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 mit weiteren Hinweisen;
siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausga-
be zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA-
NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
2.4 Gründe für ein nur ausnahmsweise zulässiges Abweichen vom gesetzli-
chen Gerichtsstand sind vorliegend keine ersichtlich. Die Sprache der Be-
teiligten vermag für sich alleine das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand nicht zu rechtfertigen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmungen in Strafsachen, 2. Auflage, Bern 2004, N. 467 und
N. 506; sowie TPF 2008 183 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Zusammenfassend ergibt sich aus obigen Erwägungen die Zuständigkeit
der Strafbehörden des Kantons Tessin für die Verfolgung und Beurteilung
der der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A.
zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 6. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft
- Ministero Pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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