Beschluss vom 17. Juni 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2011.7
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 reichte die Bank A. AG bei der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend „Oberstaatsanwalt-
schaft ZH“) Strafanzeige gegen B., C., D., E., F. sowie gegen Unbekannt
wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung von einer kriminellen Organisati-
on (Art. 260ter StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage (Art. 147 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) etc. zum
Nachteil der Bank A. AG sowie weiteren Finanzinstituten in der Schweiz ein
(act. 1.1). Ermittlungen der Bank A. AG hätten ergeben, dass die angezeig-
ten Straftaten im Zusammenhang mit dem Trojaner Gozi 2 ergangen seien
(act. 1.1, S. 3).
Die Bank G. reichte mit Schreiben vom 30. September 2010 bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft SG“) ebenfalls Strafanzeige gegen B. sowie gegen Unbekannt we-
gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 StGB), Beteiligung an bzw. Unterstützung von einer kriminellen
Organisation (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) etc. zum
Nachteil der Bank G. ein (act. 1.2). Gemäss internen Erkenntnissen der
Bank G. seien die angezeigten Straftaten im Zusammenhang mit dem Tro-
janer Gozi ergangen (act. 1.2, S. 3, Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft SG trat
das Verfahren gegen B. an die Aargauer Jugendanwaltschaft ab und führt
diesbezüglich zur Zeit kein Strafverfahren. Im Schreiben vom 24. Novem-
ber 2010 teilte die Staatsanwaltschaft SG der Staatsanwaltschaft Zürich
(nachfolgend „Staatsanwaltschaft ZH“) überdies mit, dass sie in dieser Sa-
che die Zuständigkeit des Bundes befürworte (act. 1.5).
B. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft ZH die
Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“), die Zuständigkeit zu prüfen und
das Strafverfahren zu übernehmen (act. 1.6). Die BA lehnte das Ersuchen
der Staatsanwaltschaft ZH mit Verfügung vom 16. Februar 2011 ab (vgl.
act. 1.7). Mit E-Mail vom 4. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft
ZH an die BA und bat um Stellungnahme (act. 1.8). Mit E-Mail vom
8. März 2011 hielt die BA an der Ablehnung der Zuständigkeit fest (vgl.
act. 1.9).
C. Mit Gesuch vom 14. April 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft ZH an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien
die Strafbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft für berechtigt
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und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last ge-
legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die BA schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 9. Mai 2011 auf Abweisung
des Gesuchs (act. 5).
Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft ZH am
12. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kan-
tonalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die I. Beschwerdekammer ent-
scheidet bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und
Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichts-
standes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 419, mit Hinweis
auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2009.20 vom 28. September 2009, E. 1.1). Voraussetzung ist somit,
dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die Parteien über
diesen Streit einen Meinungsaustausch, mit allen in Frage kommenden
Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und
N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs-
austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten,
bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14
Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL-
LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commenta-
rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
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1.2 Vorliegend erfolgte nur zwischen dem Kanton Zürich und der BA ein Mei-
nungsaustausch. Der Kanton Aargau, welcher gemäss Schreiben der
Staatsanwaltschaft SG vom 24. November 2010 (act. 1.5) das Strafverfah-
ren betreffend B. übernommen hat, wurde nicht einbezogen. Da im Kanton
Aargau aber bereits ein diesbezügliches Verfahren läuft, hätte er ebenfalls
in den Meinungsaustausch einbezogen werden sollen. Nach dem Gesag-
ten ist der Meinungsaustausch nicht vollständig durchgeführt worden. Auf
das Gesuch kann daher unter anderem aus diesem Grunde (vgl. nachfol-
gende Erwägungen) nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Nach bisheriger Praxis bestand für die Kantone und den Bund grundsätz-
lich keine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer (vgl. diesbezüg-
lich u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom
20. September 2010, E. 1.1 in fine mit den einschränkenden Hinweisen auf
GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts
zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007,
[Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4, wonach ein
sechs Monate dauerndes Zuwarten mit der Anrufung der I. Beschwerde-
kammer nach Scheitern des Meinungsaustauschs das Prinzip des Han-
delns nach Treu und Glauben noch nicht verletze, sich jedoch zumindest
an der Grenze eines entsprechenden Verstosses bewege).
2.2 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der StPO,
geben den Kantonen nach wie vor keine präzise Vorgabe, innerhalb wel-
cher Frist sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die
I. Beschwerdekammer anzurufen haben. Neu jedoch verpflichtet das Ge-
setz in Art. 40 Abs. 2 StPO die betroffenen Behörden ausdrücklich, dies
„unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Den Materia-
lien sind keine präziseren Ausführungen zu entnehmen, welchen Zeitraum
der Gesetzgeber den Kantonen zur Unterbreitung eines Gerichtsstands-
konflikts an die I. Beschwerdekammer einräumen wollte. Ebenso wenig
enthält die Literatur hierzu genauere Angaben, sondern beschränkt sich
beispielsweise darauf, dass der ersuchende Kanton an keine konkrete Frist
gebunden sei, bei zu langem Zuwarten aber ein Nichteintreten riskiere
(GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur
schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 35). Andernorts wird
vertreten, dass sich das Verfahren vor Bundesstrafgericht sinngemäss
nach den Regeln der Beschwerde nach den Art. 393 ff. StPO richte, ohne
dass die entsprechenden Autoren jedoch die in Art. 396 Abs. 1 StPO ent-
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haltene Frist von zehn Tagen ausdrücklich auch für Gesuche um Festset-
zung des Gerichtsstandes für anwendbar erklärten (vgl. SCHMID, a.a.O.,
Fn 222 zu N. 488; DERS., Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 40
StPO N. 5; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 7 ad. Art. 40 CPP). Klar scheint
jedoch angesichts der neu ins Gesetz eingebrachten Formulierung, wonach
die Anrufung der I. Beschwerdekammer „unverzüglich“ zu erfolgen habe,
dass die bisherige Praxis, wonach hiermit unter Umständen vier bis sechs
Monate zugewartet werden kann, nicht unbesehen übernommen werden
kann (so wohl aber FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 7,
sowie KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 14). Im Normalfall kann wohl auf die
Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche im Beschwerde-
verfahren nach Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden. Ein
Abweichen von dieser Frist wird nur unter besonderen, von den Ge-
suchstellern belegten, Umständen möglich sein.
2.3 Vorliegend vergingen über fünf Wochen seit dem (unvollständigen) Mei-
nungsaustausch (vgl. act. 1 und 1.9), bis der Gesuchsteller an das Bun-
desstrafgericht gelangte. Ein solches Handeln kann nicht mehr ohne Weite-
res als unverzüglich im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO angesehen werden.
Gründe, die ein Abweichen von der zuvor erläuterten Frist zulassen wür-
den, wurden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht. Auf das Gesuch wäre
deshalb auch nicht einzutreten, wenn der Meinungsaustausch als vollstän-
dig zu betrachten wäre.
3. Der Kanton Zürich wird deshalb ersucht, den Meinungsaustausch unter
Einbezug aller der für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kantonen
und der BA zu vervollständigen und, falls sich keine Einigung ergibt, unver-
züglich einen neuen Antrag bei der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts zu stellen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 17. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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