Beschluss vom 15. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau,
3. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.16
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Sachverhalt:
A. Am 9. Oktober 2011 begann im Kanton Aargau eine Serie von sogenann-
ten Fensterbohrer-Einbruchdiebstählen. Sie erfasste in der Folge auch die
Kantone Zürich und Zug. Die Polizeibehörden dieser Kantone erstellten Lis-
ten gleichgelagerter Verdachtsfälle und arbeiteten bei der Ermittlung der
vorerst unbekannten Täterschaft zusammen. Bei der Spurensicherung be-
züglich des Einbruchdiebstahls vom 28. Oktober 2011 in Y. (Kanton Zug)
gelang es der Zuger Polizei Täter-DNA sicherzustellen, welche A. zugeord-
net werden konnte. A. konnte in der Folge am 15. Dezember 2011 festge-
nommen werden. Seine Begleiter B. und C. wurden wegen des Verdachts
der Beteiligung an den fraglichen Einbruchserien vom Oktober 2011 bis
Dezember 2011 ebenfalls festgenommen (vgl. hierzu u. a. STA act. 1/8,
S. 2 ff.). Die erkennungsdienstliche Behandlung von B. führte zu DNA-Hits
für 39 Fensterbohrer-Einbruchdiebstähle, begangen zwischen dem
11. November 2003 und 3. November 2011 in den Kantonen Zürich, Thur-
gau und Aargau (STA 1 act. 1/6). In der Folge trafen sich polizeiliche Sach-
bearbeiter der Kantone Zürich, Thurgau, Aargau und Zug am 11. Janu-
ar 2012 in Zürich zu einer Koordinationssitzung. Anlässlich dieses Zusam-
mentreffens erarbeiteten sie Listen bzw. Deliktsverzeichnisse über diejeni-
gen Straftaten, für welche sie B. und (teilweise) A. dringend der Täterschaft
verdächtigten und tauschten sie gegenseitig aus.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug prüfte anhand dieser Listen den
Gerichtsstand und stellte diesen ab dem 10. Januar 2012 bei den Staats-
anwaltschaften der Kantone Zürich, Thurgau und Aargau zur Diskussion.
Die Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme der
gegen B., A. und C. geführten Verfahren wurden schliesslich von der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (am 18. April 2012; STA
act. 16/32), von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (am
18. April 2012; STA act. 16/33) sowie von der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich abgelehnt (am 25. April 2012; STA act. 16/34). Die Zuger
Polizei hat inzwischen mit Schlussbericht vom 30. April 2012 die (delegier-
ten) Ermittlungen betreffend die im Kanton Zug verübten Fensterbohrer-
Einbruchdiebstähle abgeschlossen (ZuPo act. 1/50).
C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Gesuch vom
4. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich (eventualiter des Kantons
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Aargau, subeventualiter des Kantons Thurgau) zur Verfolgung und Beurtei-
lung aller B., A. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Ge-
suchsantwort vom 11. Mai 2012, das Gesuch sei abzuweisen, allenfalls
seien primär Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und sekundär
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zur Übernahme der Straf-
verfolgung gegen alle drei Beschuldigten zuständig zu erklären (act. 4). Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt ihrerseits, das Ge-
such des Kantons Zug bezüglich des Hauptantrags sei gutzuheissen und
die Behörden des Kantons Zürich seien zur Verfolgung und Beurteilung der
Beschuldigten berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventuell seien die
Behörden des Kantons Zürich zur Durchführung eines Sammelverfahrens
verpflichtet zu erklären (act. 5). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 14. Mai 2012 sinngemäss,
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei zur Weiterführung des vorlie-
genden Sammelverfahrens zu verpflichten (act. 6). Die eingegangenen Ge-
suchsantworten wurden den Parteien am 15. Mai 2012 wechselseitig zur
Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb
welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-
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malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be-
rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen-
tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller
bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer
zu vertreten (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und
Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorgani-
sationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht
diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 107
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH;
LS 211.1]), der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (§ 31
Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons
Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG; RB 271.1]) und der Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Aargau zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010
[EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge-
ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das
Gesuch einzutreten ist.
2. In materieller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass es vorliegend nicht als
verfrüht erscheint, über den Gerichtsstand zu entscheiden. Den diesbezüg-
lich geäusserten Bedenken einzelner Gesuchsgegner (siehe act. 4, S. 3, zu
Ziff. I.5.; act. 6, S. 4, zu Ziff. III.6.) ist entgegen zu halten, dass eine Straf-
untersuchung bzw. die Ermittlungen nicht abgeschlossen sein müssen, um
darüber zu entscheiden, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung
der in verschiedenen Kantonen verübten Taten zuständig ist (siehe bereits
den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.25 vom 30. August 2006,
E. 1.2; vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des
Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen,
Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 6a]).
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3.
3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs-
handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be-
schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so
sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be-
gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden
sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in
verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und
Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle
Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit
der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren
Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach
dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind
(vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom
19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1;
BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2). Hat ein Mittäter ausser den in
Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delik-
te verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft ver-
übten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem
Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann,
wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungs-
handlungen bildeten (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; siehe auch MOSER, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).
3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe-
stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei-
se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge-
richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen
hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf-
grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be-
schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34
StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen
den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Septem-
ber 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wo-
nach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver-
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halt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI-
DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.3 Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung ist eine Vielzahl von zwi-
schen 2003 und 2011 in den Kantonen Zürich, Aargau, Thurgau und Zug
begangenen Einbruchdiebstählen. Als Hauptbeschuldigter figuriert diesbe-
züglich B., auf welchen bezüglich alle der teilweise mehrmonatigen Ein-
bruchserien DNA-Hits vorliegen (vgl. act. 1, S. 11, Ziff. III.4). Umrissen wird
der Untersuchungsgegenstand im Detail von den durch die jeweils zustän-
digen Polizeibehörden erstellten Deliktsverzeichnissen (STA act. 1/5,
16/14, 16/17 und 16/19). Diesbezüglich als unzutreffend erweist sich die
Argumentation des Gesuchsgegners 1, welcher vorbringt, dass durch ein
polizeiliches Deliktsverzeichnis nicht verbindlich festgelegt werde, gegen
welche Personen ein Vorverfahren zu führen sei, und dass dem der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vorliegenden Deliktsverzeichnis
keine Namen von beteiligten Personen entnommen werden können, was
die Bestimmung des Gerichtsstandes unmöglich mache (act, 6, S. 3, zu
Ziff. III.1). Einerseits ist das erwähnte durch die Kantonspolizei Zürich er-
stellte Deliktsverzeichnis betreffend die Aktion "D." bzw. "E." (STA
act. 16/14) eine Beilage zum entsprechenden Bericht der Kantonspolizei
Zürich vom 30. Januar 2012 (STA act. 16/13), welcher A. und B. (zusam-
men mit unbekannten Mittätern bezüglich der bereits in den Jahren 2003
verübten Delikten) ausdrücklich als vermutliche Täter bezeichnet. Anderer-
seits ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Bestimmung des Gerichts-
standes für die Annahme erster Verfolgungshandlungen im Sinne von
Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 34 Abs. 1 StPO ohne weiteres genügt, wenn die
Polizei als Strafbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO) gegen namentlich
bekannte Täterschaft Ermittlungen vornimmt. Vorliegend ersuchte die Kan-
tonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im erwähn-
ten Bericht vom 30. Januar 2012 ausdrücklich, bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zug die Zuführung von B. und A. (jener nur hinsichtlich der
Delikte ab Oktober 2011) zu beantragen, damit diese hinsichtlich der im
erwähnten Zürcher Deliktsverzeichnis aufgelisteten Delikte befragt werden
können (STA act. 16/13, S. 5).
3.4
3.4.1 Für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes entscheidend ist die
Frage, wo anhand der vorhandenen Akten vom erstmaligen Vorliegen ban-
denmässig begangener Diebstähle – als mit der schwersten Strafe bedroh-
te Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO – auszugehen ist.
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3.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge-
geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon-
kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung
mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Mit die-
ser Formel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiede-
nen Bandenmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft
gemeinsam weitere Delikte begehen wollen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 118).
3.4.3 Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegner 2 und 3 halten da-
für, dass im Rahmen der vorliegenden Untersuchung die Strafverfolgung
wegen des Verdachts auf bandenmässig begangenen Diebstahl zuerst im
Kanton Zürich angehoben wurde (act. 1, Ziff. III.5, S. 12; act. 4, zu Ziff. III.4
und III.5, S. 4; act. 5, S. 1). Tatsächlich handelt es sich bei den drei in Z.
(Kanton Zürich) verübten Einbruchdiebstählen vom 10./11. November 2003
um die ersten der in chronologische Reihenfolge und zur Anzeige gebrach-
ten Delikte, die Gegenstand der Untersuchung bilden (STA, act. 16/14).
Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass sich diese drei – allesamt in
einer einzigen Nacht und in einer einzigen Ortschaft – verübten Delikte in
zeitlicher Hinsicht deutlich von allen übrigen Delikten absetzen. Das nächs-
te im Kanton Zürich verübte Delikt ereignete sich im März 2005 (STA,
act. 16/14). Das erste Delikt im Zuständigkeitsbereich des Gesuchsgegners
2 erfolgte im November 2004 (STA, act. 16/19); dasjenige im Zuständig-
keitsbereich des Gesuchsgegners 3 im Oktober 2005 (STA, act. 16/17).
Der Gesuchsteller seinerseits hatte sich erst im Jahre 2011 mit den vorlie-
gend interessierenden Einbruchdiebstählen zu befassen. Hinsichtlich der in
Z. verübten Einbruchdiebstähle weist ein DNA-Hit auf eine Täterschaft von
B. hin (STA, act. 16/14). Den vorhandenen Akten bzw. den Bemerkungen
des Gesuchsgegners 1 im entsprechenden Deliktsverzeichnis (der Ge-
suchsgegner 1 hat es im Rahmen des Meinungsaustauschs bzw. des vor-
liegenden Gesuchsverfahrens versäumt, wenigstens die zu diesen drei Ta-
ten ergangenen Polizeirapporte vorzulegen) zufolge ergaben sich aber bei
diesen drei Taten keinerlei Hinweise auf eine Mittäterschaft, geschweige
denn auf bandenmässig verübten Diebstahl. Mit den späteren Delikten ge-
meinsam ist lediglich der modus operandi, bei welchem sich die Täterschaft
mit Hilfe der Fensterbohrer-Methode Zugang zu den Tatobjekten verschaff-
te. Selbst aber bei Annahme einer Mittäterschaft auch bei den Einbruch-
diebstählen in Z. spricht die grosse zeitliche Distanz von fast einem Jahr zu
den nächsten Delikten gegen die Annahme einer Bande, die sich bereits zu
jenem Zeitpunkt zur Verübung einer Vielzahl von weiteren Delikten zu-
sammengefunden hat.
- 8 -
Aktenkundige Indizien, welche den genügenden Verdacht auf eine Serie
von bandenmässig begangenen Diebstählen zu begründen vermögen, er-
geben sich erst hinsichtlich der Serie von 17 Einbruchdiebstählen, welche
sich zwischen dem 1. und dem 23. November 2004 im Kanton Thurgau er-
eignet haben. Auch diese Delikte zeichnen sich durch den gängigen modus
operandi aus und hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 23. Novem-
ber 2004 liegt ein DNA-Hit vor, welcher erneut auf B. als Täter hinweist
(STA, act. 16/18 und 16/19). Weiter kann der Deliktstabelle zu dieser Serie
entnommen werden, dass bei drei Delikten, zwei verschiedene Schuhprofi-
le sichergestellt werden konnten, was ohne Weiteres auf mehr als nur ei-
nen Täter schliessen lässt. Der Umstand, dass einzelne dieser Schuhprofi-
le im Rahmen dieser Einbruchdiebstahlserie wiederholt an verschiedenen
Tatorten sichergestellt werden konnten, lässt den Verdacht auf das Vorlie-
gen einer fortgesetzten, bandenmässigen Tatbegehung weiter verdichten.
4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der
vorliegenden Delikte in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1
StPO im Kanton Thurgau ("forum praeventionis"). Ein Abweichen vom ge-
setzlichen Gerichtsstand drängt sich nicht auf, fehlt es diesbezüglich doch
an einem Schwergewicht deliktischer Tätigkeit nach Art. 40 Abs. 3 StPO in
einem der betroffenen Kantone. Das Gesuch erweist sich daher als be-
gründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2
für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., A. und C. zur Last geleg-
ten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die B., A. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu be-
urteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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