Beschluss vom 16. März 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
Gegen
1. KANTON ZÜRICH,
2. KANTON THURGAU,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.2
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Sachverhalt:
A. Mit ihrer Abtretungsverfügung vom 9. Januar 2012 trat die Staatsanwalt-
schaft Kreuzlingen, Kanton Thurgau (nachfolgend „Staatsanwaltschaft
TG“), das von ihr eingeleitete Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung
gegen A. an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend
„Staatanwaltschaft ZH“) ab (act. 3.1). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO hat-
te die Staatsanwaltschaft Zürich zuvor die Übernahme des Verfahrens am
6. Januar 2012 bestätigt (vgl. act. 3.1).
B. Gegen die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft TG gelangte A. mit
Beschwerde vom 19. Januar 2012 an das Bundesstrafgericht und bean-
tragte sinngemäss, das Verfahren sei nicht an den Kanton Zürich zu über-
tragen sondern vom Kanton Thurgau zu führen, da er dort wohnhaft sei
(act. 1/3);
C. Die Staatsanwaltschaft TG und die Staatsanwaltschaft ZH verzichteten bei-
de auf eine Beschwerdeantwort (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch
im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene
Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal-
len 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungs-
austausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über
den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren
(Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender, Fragen der
interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwer-
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dekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2
StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfahrens
(Art. 104 Abs. 1 lit. a. StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer
Beschwerde gegen eine Gerichtsstandverfügung legitimiert. Mit der Abtre-
tungsverfügung der Staatsanwaltschaft TG vom 9. Januar 2012 liegt ein
taugliches Anfechtungsobjekt vor. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Abtretungsverfügung Kenntnis von
Verhandlungen über den Gerichtsstand zwischen dem Kanton Thurgau und
dem Kanton Zürich hatte, weswegen er sich dagegen auch nicht zu einem
früheren Zeitpunkt hätte zur Wehr setzen, bzw. einen diesbezüglichen An-
trag hätte stellen können. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 41
Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Gemäss dem Gesagten ist auf die Be-
schwerde somit einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, den Tatbestand der Rassendis-
kriminierung durch einen von ihm verfassten Artikel in der Zeitschrift „B.“ er-
füllt zu haben (act. 1/3). Die Straftat der Rassendiskriminierung stellt kein
Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB dar (CORBOZ, Les infractions en
droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, S. 381 N. 39; MOSER, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 35 StPO N. 5 ; BGE 125 IV 206 E. 3; 126 IV
176 E. 2). Art. 35 StPO, der einen besonderen Gerichtsstand bei Straftaten
durch Medien vorsieht, kann hier somit nicht angewendet werden. Gemäss
Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat
die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist.
Art. 31 StPO setzt sich mit der Festlegung des Gerichtsstandes für eine
Einzeltat eines Einzeltäters auseinander. Der Gerichtsstand des Ortes, an
dem die Tat verübt worden ist (forum delicti commissi), geht allen anderen
möglichen Gerichtsständen vor (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel
2011, Art. 31 StPO N. 8; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro-
zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 448; NAY/THOMMEN, Basler Kom-
mentar, Basel 2007, Art. 340 StGB N. 1; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O.,
Art. 31 StPO N. 12). Für die Kasuistik kann auf die Rechtsprechung zu
Art. 340 aStGB, welcher durch Art. 31 StPO ersetzt wurde, zurückgegriffen
werden (BARTETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7). Ist die Straftat an mehreren
Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand-
lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
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2.2 Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist erst dann erfüllt, wenn die
verfolgte Tathandlung öffentlich begangen wurde (SCHLEIMINGER METTLER,
Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 261bis StGB N. 21; BGE 133 IV 308
E. 8.3). Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes
entscheidend, dass die Tathandlung in der Veröffentlichung des besagten
Zeitungsartikels in der Zeitung "B.“ besteht. Diese Zeitschrift wird von der
B. Verlags AG mit Sitz in U., Kanton Zürich, herausgegeben. Der Tatort im
Sinne von Art. 31 StPO liegt folglich im Kanton Zürich. Die Staatsanwalt-
schaft Zürich ist somit für die Verfolgung der Tat zuständig.
2.3 Gemäss der Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau wurde
das Verfahren gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO abgetreten (act. 3.1). Ist die
Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren
Orten eingetreten, so sind, gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO, die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind. Da der Erfolgsort nur Gerichtsstand sein kann wenn der
Handlungsort nicht in der Schweiz liegt (SCHMID, a.a.O., N. 448 f.), müsste
man, um die Zuständigkeit des Kantons Zürich mittels dieser Norm zu be-
gründen, davon ausgehen, dass die Straftat an mehreren Orten ausgeführt
wurde und die Staatsanwaltschaft ZH die erste Verfolgungshandlung vor-
genommen hat. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 StPO müssen hier
jedoch nicht geprüft werden, da festgestellt wurde, dass die Staatanwalt-
schaft Zürich bereits nach Abs. 1 des besagten Artikels zuständig ist und
diese Gerichtstandsregel allen anderen vorgeht (vgl. zuvor Ziff. 2.2).
2.4 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass das Verfahren im Kan-
ton Thurgau stattfinden sollte, da er dort seinen Wohnsitz habe. Ausserdem
sei die Bevölkerung des Kantons Thurgau an einem Verfahren in ihrem
Kanton interessiert, da er als Präsident einer kantonalen Partei angeklagt
sei (act. 1/3). Diese beiden Beschwerdepunkte stellen keine triftigen Grün-
de dar, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 40
Abs. 3 StPO erlauben würden (BGE 129 IV 202 E.2).
3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
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bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Kanton Zürich,
- Kanton Thurgau,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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