Beschluss vom 27. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt-
schaft Basel-Landschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.20
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 leitete die Meldestelle für Geldwä-
scherei eine Verdachtsmeldung der Bank A. an die Staatsanwaltschaft Ba-
sel-Stadt weiter (Akten BS, Band 1, Faszikel "Zur Sache"). Diese eröffnete
hierauf gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der
Geldwäscherei. In der gleichen Angelegenheit erstattete die D. AG am
16. Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafan-
zeige gegen unbekannte Täterschaft, unter anderem auch wegen des Ver-
dachts des Betrugs (Akten BS, Band 2, Faszikel "Zur Sache").
B. Am 23. Dezember 2011 richtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine
Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche
von dieser mit Schreiben vom 9. Januar 2012 negativ beantwortet wurde
(Akten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil"). Die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt tätigte in der Folge weitere Abklärungen und eröffnete unter anderem
am 24. Februar 2012 unter der Verfahrensnummer V111202 032 eine
Strafuntersuchung gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs etc. (Akten
BS, Band 2, Faszikel "Allg. Teil"). Am 19. März 2012 wurde durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch eine Einvernahme des Beschuldigten
C. durchgeführt (Akten BS, Band 2, Faszikel "Zur Sache"). Offenbar mit
Schreiben vom 28. März 2012 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt noch einmal an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und ersuch-
te diese um Übernahme des gegen C. geführten Verfahrens, was mit
Schreiben vom 26. April 2012 von dieser erneut abgelehnt wurde. Dieses
Schreiben ging am Mittwoch, 2. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt ein (Akten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil"). In der Folge wurde sei-
tens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 7. Mai 2012 noch einmal ein
telefonischer Kontakt zur Erörterung der Angelegenheit mit der Staatsan-
waltschaft Basel-Landschaft hergestellt, wodurch sich jedoch bezüglich der
Ablehnung der Zuständigkeit durch die Letztere keine Änderung ergab (Ak-
ten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil").
C. Mit Gesuch vom 15. Mai 2012 gelangte die Staatanwaltschaft Basel-Stadt
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei-
en die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft zur Straf-
verfolgung von C. für zuständig zu erklären (act. 1).
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In ihrer Gesuchsantwort vom 29. Mai 2012 schliesst die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsant-
wort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 30. Mai 2012 zur
Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb
welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-
malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be-
rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen-
tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in-
terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu ver-
treten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Ge-
richtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Be-
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züglich des Kantons Basel-Landschaft gilt, dass der Erste Staatsanwalt
oder die Erste Staatsanwältin die Staatsanwaltschaft nach aussen vertreten
(§ 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009
[EG StPO/BL, SGS 250]).
1.3 Wie der Darstellung des Sachverhaltes zu entnehmen ist, erhielt der Ge-
suchsteller am 2. Mai 2012 die negativ ausfallende Stellungnahme der auf
Seiten des Gesuchsgegners zuständigen Behörde betreffend der Gerichts-
standsanfrage vom 28. März 2012. Auf Grund dieser Stellungnahme muss-
te davon ausgegangen werden, dass sich die Strafverfolgungsbehörden
der beiden betroffenen Kantone über den Gerichtsstand nicht hatten eini-
gen können. In jenem Zeitpunkt begann demzufolge die Frist von zehn Ta-
gen (vgl. oben stehende E. 1.1) zu laufen, weshalb sich die Einreichung
des Gesuchs am 15. Mai 2012 als verspätet erweist. Im Rahmen seines
Gesuchs erwähnte der Gesuchsteller, ohne explizit auf die Fristenthematik
Bezug zu nehmen, dass am 8. Mai 2012 (gemäss Akten am 7. Mai 2012)
noch ein telefonischer Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Be-
hörden stattgefunden habe (act. 1, S. 1 f.). Dieser telefonische Kontakt ist
jedoch im vorliegenden Fall für den Beginn des Fristenlaufs nicht Aus-
schlag gebend bzw. vermochte die laufende Frist nicht zu unterbrechen
(anders zu entscheiden würde grundsätzlich unerwünschte Verfahrensver-
zögerungen nach sich ziehen; siehe hierzu den Beschluss des Bundes-
strafgerichts BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011, E. 2.1), nachdem die Po-
sition der zuständigen Behörde auf Seiten des Gesuchsgegners in ihrer
schriftlichen Stellungnahme eindeutig und abschliessend war. Anders zu
entscheiden wäre die Frage unter Umständen in Fällen, wo die schriftliche
Stellungnahme des Gesuchsgegners noch Verhandlungsspielraum bietet,
der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder
aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden, welche die Be-
urteilung der Gerichtsstandsfrage wesentlich beeinflussen. Vorliegend
scheint keine solche Ausnahmesituation gegeben zu sein. Aus der Akten-
notiz zum fraglichen Telefongespräch ergibt sich jedenfalls nichts Derarti-
ges (Akten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil"). Der Gesuchsteller geht im
Rahmen seines Gesuchs – wie erwähnt – überhaupt nicht auf die Fristen-
thematik ein. Damit ist auf die Eingabe des Gesuchstellers nach dem Ge-
sagten gemäss der obgenannten Praxis der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts nicht einzutreten.
1.4 Der Gesuchsteller ist damit für die Weiterführung des Verfahrens zustän-
dig. Dieses Resultat ist auch gerechtfertigt, weil im Kanton Basel-Stadt zu-
mindest ein räumlicher Anknüpfungspunkt zur Verfahrensführung gegeben
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ist, gingen die ertrogenen Gelder doch dort auf dem Bankkonto des Haupt-
täters ein; ein Umstand, der in einem internationalen Zuständigkeitsstreit
seitens des Bundesgerichtes als genügender Anknüpfungspunkt für die
Begründung der Zuständigkeit angesehen wurde (BGE 109 IV 1 E. 3c
S. 3 f.). Nichts spricht dafür, im interkantonalen Verhältnis anders zu ent-
scheiden.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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