Beschluss vom 11. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.21
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 11. Mai 2012 das
bisher durch die Staatsanwaltschaft 1 Luzern, Kriens, gegen A. geführte
Strafverfahren übernahm (act. 1.1);
- sich A. mit einer Eingabe vom 19. Mai 2012 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gegen die Übernahmeverfügung vom
11. Mai 2012 wandte, ohne sich jedoch dazu zu äussern, aus welchen
Gründen das Verfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
übernommen werden könne (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 30. Mai 2012 dazu auffor-
derte, bis zum 6. Juni 2012 seine gegen die Übernahmeverfügung gerichte-
te Beschwerde zu begründen, insbesondere anzugeben, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen
werden, andernfalls auf die Beschwerde mit Kostenfolge nicht eingetreten
werden könne (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 2. Juni 2012 geltend machte, mit der Übernahme des
Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einverstanden zu
sein und ferner erklärte, dass er mit seiner Beschwerde lediglich versucht
habe, die Umstände, welche zum Strafverfahren gegen ihn geführt hätten,
darzulegen (act. 3);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sin-
ne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2012 sinngemäss als
Rückzug der Beschwerde zu behandeln ist;
- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskon-
trolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
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- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Par-
tei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- demnach der Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig wird;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische
Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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