Beschluss vom 7. September 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.29
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Sachverhalt:
A. Nachdem das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend "SECO") bei
der Firma A. AG, Fabrik für innovative Kunststofftechnik, an deren Sitz in Z.
(Schweiz) im Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitsentschädi-
gungen im April 2011 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hatte, reichte
dieses aufgrund der anlässlich der Kontrolle getroffenen Feststellungen mit
Schreiben vom 4. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft St. Gal-
len/Untersuchungsamt Uznach wegen vorsätzlicher Verletzung von Artikel
105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach-
folgend "AVIG") eine Strafanzeige gegen die A. AG "und gegen wen rech-
tens" ein (act. 1.2). Ohne dass den vorliegenden Akten irgendwelche Ab-
klärungstätigkeit entnommen werden könnte, richtete das Untersuchungs-
amt Uznach mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ein äusserst knappes Ersu-
chen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz, in welchem neben der A. AG auch B. als Beschuldigter aufgeführt
wird, jedoch eine Begründung dazu fehlt, weshalb dem so sein soll
(act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 lehnte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz die Verfahrensübernahme mit der Begründung ab,
das Verfahren richte sich zumindest vorläufig nicht gegen B. persönlich,
sondern gegen die A. AG (act. 1.4). Das Untersuchungsamt Uznach wand-
te sich in der Folge mit Schreiben vom 30. Mai 2012 an die Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Schwyz und ersuchte erneut um Verfahrensüber-
nahme, jetzt mit der Begründung, B. sei die dominante Figur bei der A. AG
und deshalb für die strafbaren Handlungen innerhalb der A. AG persönlich
verantwortlich (act. 1.5). In ihrer Antwort vom 5. Juni 2012 lehnte die Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Verfahrensübernahme erneut
ab mit der Begründung, der Verdacht gegen B. sei vorläufig nicht klar er-
wiesen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es anfangs März bei
der A. AG zum Ausscheiden eines Geschäftsleitungsmitglieds gekommen
sei. Damit sei der Gerichtsstand unklar, und die ersten Ermittlungen seien
durch die St. Galler Behörden vorzunehmen, insbesondere auch bezüglich
der Informanten, welche sich offenbar an das SECO gewandt und über Un-
regelmässigkeiten bei der A. AG berichtet hätten (act. 1.6). Nachdem das
Untersuchungsamt Uznach am 7. Juni 2012 eine entsprechende Anfrage
an das SECO gerichtet hatte (act. 1.7), hielt dieses im Schreiben vom
25. Juni 2012 fest, dass wohl erst die beantragten Hausdurchsuchungen
Rückschlüsse darauf erlauben würden, ob sich der Verdacht gegen B. rich-
te, und dass bei diesem unabhängig von seiner Stellung im Verfahren eine
Hausdurchsuchung vorgenommen werden könne. Bezüglich zwei der In-
formanten forderte das SECO das Untersuchungsamt Uznach auf, eine
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Bestätigung bezüglich diskreter Behandlung der persönlichen Angaben
dieser Informanten abzugeben (act. 1.8). Am 10. Juli 2012 trat das Unter-
suchungsamt Uznach mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
telefonisch erneut in Kontakt, eine Einigung über die Ermittlungszuständig-
keit konnte jedoch nicht erzielt werden (act. 1.9).
B. Gleichentags (am 10. Juli 2012) reichte das Untersuchungsamt Uznach
das vorliegende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ein (act. 1).
Darin stellt sich dieses im wesentlichen auf den Standpunkt, B. stehe als
Grossaktionär und Delegierter des Verwaltungsrates und angesichts der
wirtschaftlichen Interessenlage als Hauptverdächtiger im Zentrum der Un-
tersuchung. Da im Kanton Schwyz gegen B. bereits eine Untersuchung
wegen des schwereren Deliktes der Vergewaltigung laufe, sei gestützt auf
Art. 33 Abs. 1 StPO die Untersuchung im vorliegenden Verfahren ebenfalls
durch diesen Kanton zu führen (act. 1). Mit Antwort vom 17. Juli 2012 hielt
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz in formeller Hinsicht fest,
das Gesuch sei verspätet eingereicht worden; materiell setzte sie sich auf
den Standpunkt, dass ohne weitere erste Abklärungen noch nicht festste-
he, gegen welche natürliche Person(en) sich der Tatverdacht richte, und
diese ersten Abklärungen seien durch den Kanton St. Gallen zu führen
(act. 1, S. 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
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Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der
Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen
hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von
zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerde-
verfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet,
verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter
besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen
möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011,
E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs-
austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten,
bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14
Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39
StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri-
schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/
MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario,
Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen ist berech-
tigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1
lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und
Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010
[EG StPO/SG; sGS 962.1]). Im Kanton Schwyz kommt diese Befugnis der
Oberstaatsanwaltschaft (§ 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kan-
tons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ 231.110]) zu.
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge-
suchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Dieser Aus-
tausch wurde seitens des Gesuchstellers jedoch zur Hauptsache nicht
durch den dafür zuständigen stellvertretenden Ersten Staatsanwalt, son-
dern durch den Staatsanwalt geführt. Der stellvertretende Erste Staatsan-
walt griff erst abschliessend in den Meinungsaustausch ein und versuchte
telefonisch eine Einigung zu erzielen, obwohl sich seit der einige Zeit früher
erfolgten ablehnenden Stellungnahme des Gesuchsgegners bezüglich der
für den Gerichtsstand relevanten Verdachtslage keine neuen Erkenntnisse
ergeben hatten; zumindest sind solche neuen Erkenntnisse aus den Akten
nicht ersichtlich. In dieser Situation kann man sich fragen, ob die Frist zur
Einreichung des Gerichtsstandsgesuchs als gewahrt gelten kann. Ange-
sichts der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens und insbesondere
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des Umstandes, dass die natürliche(n) Person(en), welche für die in Frage
kommende Straftat zur Verantwortung zu ziehen sind, noch ermittelt wer-
den müssen, kann die Frage jedoch offen gelassen werden.
1.4 Vorliegend geht es um eine Verletzung von Art. 105 AVIG, also um eine
verwaltungsstrafrechtliche Widerhandlung, welche gemäss dem Bundes-
gesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) geahndet wird. Art. 6 VStrR
sieht – im Gegensatz zu Art. 102 StGB für das gemeine Strafrecht – vor,
dass für Widerhandlungen, welche in Geschäftsbetrieben begangen wer-
den, die natürlichen Personen, welche die Tat begangen haben, zur Ver-
antwortung gezogen werden. Die effektiv geschäftsführenden Personen
bzw. die Organe haften verwaltungsstrafrechtlich, soweit sie es vorsätzlich
oder fahrlässig unterlassen haben, eine Widerhandlung ihrer Untergebenen
abzuwenden oder die Wirkung dieser Widerhandlungen aufzuheben (Art. 6
Abs. 2 und 3 VStrR). Eine Art. 102 StGB vergleichbare Unternehmenshaf-
tung besteht nur für Bagatelldelikte (Art. 7 VStrR), die vorliegend nicht zur
Diskussion stehen.
1.5 In der Anzeige des SECO vom 5. Mai 2012 (act. 1.2) wird der Vorwurf er-
hoben, im Betrieb der A. AG mit Sitz in Z. (Schweiz) seien zu Unrecht
Kurzarbeitsentschädigungen bezogen und damit Art. 105 AVIG verletzt
worden. Weder aus dieser Anzeige noch aus den in der Folge durch den
Gesuchsteller getroffenen ersten Abklärungen ergeben sich konkrete
Handlungen oder Unterlassungen (siehe Art. 6 Abs. 2 VStrR) bestimmter
natürlicher Personen, die einen entsprechenden Tatverdacht ergeben.
Vielmehr bleibt offen, welche Personen daran beteiligt waren, die Zeiterfas-
sungsunterlagen für die Kurzarbeitsentschädigungen zu erstellen, bzw. zu
verändern etc. und bei der Arbeitslosenkasse die Entschädigungen wider-
rechtlich geltend zu machen. Angesichts fehlender entsprechender Abklä-
rungen steht auch nicht fest, welchen geschäftsführenden Personen even-
tuelle fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassungen im Sinne von Art. 6
Abs. 2 VStrR vorzuwerfen sind. Mit dem Gesuchsteller kann davon ausge-
gangen werden, dass B. angesichts seiner dominanten Stellung im Ge-
schäftsbetrieb der A. AG in erster Linie für die vorgeworfenen Straftaten
bzw. strafbaren Unterlassungen in Frage kommt. Ein hinreichender konkre-
ter Tatverdacht, welcher die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen B. er-
lauben würde, ist damit allerdings noch nicht gegeben. Es ist auch davon
auszugehen, dass B., wenn überhaupt, nicht völlig alleine in
(verwaltungs-)strafrechtlich relevanter Art und Weise tätig wurde, sondern
dass mehrere Beteiligte, die durch die Untersuchungsbehörde noch zu er-
mitteln sind, für die bei der A. AG begangenen Straftaten zur Verantwor-
tung gezogen werden müssen. Es ergibt sich daraus, dass zum heutigen
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Zeitpunkt in gerichtsstandsrelevanter Hinsicht erst der Tatort feststeht, und
dass dieser Tatort am Sitz des betroffenen Geschäftsbetriebes im gesuch-
stellenden Kanton liegt, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
Seine Strafverfolgungsbehörden sind deshalb im heutigen Zeitpunkt für die
Verfolgung der bei der A. AG begangenen Straftaten zuständig, und die
von ihm aufgeworfene Zuständigkeitsproblematik stellt sich mangels fest-
stehender Täteridentität vorläufig nicht.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und
verpflichtet, die bei der A. AG begangen Straftaten zu verfolgen und zu beur-
teilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. September 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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